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Zahnarzt X hat neben seinen Praxiseinkünften, eine Photovoltaikanlage mit der er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und eine Grundstücksgemeinschaft aus der er ebenfalls noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
X will nun seine Photovoltaikanlage an die Grundstücksgemeinschaft verkaufen.
Liegt hier eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz vor? Problem : "anderer Unternehmer?! denn X ist ja an der Grundstücksgemeinschaft beteiligt..
Ein Unternehmer hat i.S.d. UStG immer nur ein Unternehmen. M.E. läge hier, im Sinne der USt, ein nicht steuerbarer Innenumsatz vor. _________________ MfG Raiden
Ja, das ist richtig: Ein Unternehmer hat immer nur ein Unternehmen.
Aber: Der Zahnarzt und die Grundstücksgemeinschaft sind zwei Unternehmer, also zwei Unternehmen. Somit kann es zwischen diesen keine nicht steuerbaren Innenumsätze geben.
Darüber hinaus sieht es auf den ersten Blick wie eine Geschäftsveräußerung aus. Wobei sicher die Ausgestaltung der PV-Anlage (Größe usw.) eine Rolle spielt, um sie als "Geschäft" anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
weshalb kommt es auf die Größe etc der Anlage an ?
X führt erzielt mit der Photovoltaikanlage gewerbliche Einkünfte aus dem Unternehmen "Betrieb einer Photovoltaikanlage".
Wenn X nun diese Anlage verkauft, verkauft er doch quasi das Unternehmen.
Ohne Anlage -> kein Unternehmen "Betrieb einer Photovoltaikanlage"
Wenn X nun diese Anlage verkauft, verkauft er doch quasi das Unternehmen.
Umsatzsteuerlich gibt es nur ein Unternehmen. Das umfasst die Zahnarztpraxis (i.d.R. steuerfreie Umsätze) und die Photovoltaikanlage. Die Grundstücksgemeinschaft dürfte selbst ein eigenständiger Unternehmer sein, da sie sich offensichtlich unternehmerisch betätigt.
Wenn X die Photovoltaikanlage an die Grundstücksgemeinschaft verkauft, stellt das bei ihm m.E. eine Teil-Geschäftsveräußerung i.S. § 1 Abs. 1a UStG dar. Die wäre dann nicht steuerbar.
In den Kaufvertrag sollte man für alle Fälle mal eine sog. USt-Klauses einbauen, die regelt, was passiert, wenn das FA das irgendwann anders sieht. Nähere Auskünfte erteilt sicherlich mit Freude der zuständige Steuerberater. _________________ Gruß
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