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Die einzige die mir auf Grundlage des BGB einfiele wäre die Neubestimmung des Ehenamens, falls dieser bei Eheschließung im Ausland auf der Grundlage einer ausl. Rechtsordnung gebildet worden wäre.
Alles andere wäre nur auf Grundlage des § 3 NamÄndG denkbar, wozu aber Einstiegsvoraussetzung das Vorliegen eines wichtigen Grundes wäre. Ausserdem würde diese Variante teuer werden, sollte der wichtige Grnd tatsächlich vorliegen.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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