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Gebrauchtwagen Gewährleistung, was soll ich machen?

 
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cemhak
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.03.2009
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 22:28    Titel: Gebrauchtwagen Gewährleistung, was soll ich machen? Antworten mit Zitat

Hallo Leute,

Ich habe ein Frage,
ich habe Anfang Februar ein Gebrauchtwagen gekauft wo der Händler extra ein Gebrauchtwagen-Garantie abgeschlossen ist , Nach 2 Wochen fing es an Problem zu machen, war 2 mal wegen den Selben Problem bei ein Meisterwerkstatt ( A ***I SERVICE ) 2 mal wurde Repariert und immer wieder kam der Fehler wieder auf , jetzt soll ich den wieder zum Reparieren abgeben! Jedes mal Zahle ich 40 % der Reparatur weil 60 % der Reparatur der Gebrauchtwagen-Garantie zahlt, Jetzt soll ich den Wagen nächste Woche für ca. 4 Tage im Werkstatt lassen. Wieder werde ich viel Zahlen!

wie sieht es aus
mit den 40 % aus, Zahle ich es jedesmal selber! oder der autohändler muss es Zahlen, Gebrauchtwagen-Garantie ist ja für den Schutz des Verkäufers

Wie ist die Rechtslage?

gibts ein möglichkeit den Kauf rückgängig zu machen, vom Kauf zurück tretet ,
Wie ist die Rechtslage?

Habe den Händler jedes mal angerufen und Bescheid gesagt das ich den Wagen zum Werkstatt bringe, einmal war ich auch bei den Autohändler, der hat den Wagen mit genommen zu ein Werkstatt genommen, einfach den Fehler gelöscht und gesagt jetzt ist der Fehler weg, bei nächstes mal soll ich den Anrufen, danach fingen ja die Fahren nach A***I SERVICE an!

danke schonmal Smilie
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Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

Kauft ein Verbraucher von einem Händler einen Gebrauchtwagen, steht dem Käufer die gesetzliche Gewährleistung zu. Der Händler hat die Möglichkeit eine freiwillige Gebrauchtwagen-Garantie einzuräumen.

Unterschied Gewährleistung und Garantie:

Bei der Garantie muss der Hersteller in der Regel auch für solche Fehler einstehen, die erst nach Übergabe der Kaufsache entstanden sind. Der Umfang und die Dauer ergeben sich aus der Garantieerklärung.

Bei der Gewährleistung muss der Verkäufer dagegen immer nur für solche Mängel einstehen, die bei der Übergabe der Kaufsache bereits vorhanden waren. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel erst später zum Vorschein kommt. Die Ansprüche aus der Gewährleistung verjähren innerhalb von zwei Jahren.

Im Zuge der Gewährleistung kann Käufer i.d.R. selbst entscheiden, ob der Mangel durch Reparatur oder Neulieferung behoben werden soll.

Die Kosten der Mängelbeseitigung trägt der Verkäufer. Hierzu zählen auch die Versand- oder Transportkosten, auch dann, wenn die Ware beim Kunden abgeholt und abgebaut werden muss.

Weitergehende Rechte – Wandlung (seit 2002: Rücktritt vom Kaufvertrag), Minderung, Schadenersatz – kann der Käufer erst geltend machen, wenn dem Verkäufer die Beseitigung des Mangels nicht gelungen ist. Dies ist i.d.R. bei zwei Fehlversuchen oder unverhältnismäßig langer Reparaturdauer der Fall.

Kommt ein Mangel erst nach dem Kauf zum Vorschein, stellt sich natürlich die Frage, ab wann der Fehler schon vorhanden war. Tritt der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auf, wird sehr verbraucherfreundlich angenommen, dass der Fehler schon bei der Übergabe vorhanden war; es sei denn, der Verkäufer kann das Gegenteil beweisen. Gewährleistung ist aber KEINE Haltbarkeitsgarantie.

Bei der Garantie hingegen gibt der Hersteller ein Versprechen, dass die Haltbarkeit über einen gewissen Zeitraum erhalten bleibt; ab wann der Mangel vorhanden war, spielt also keine Rolle.

Der Garantieumfang darf im Gegensatz zur Gewährleistung vom Hersteller (oder vom Verkäufer; auch er kann eine Garantieerklärung abgeben, wenn er möchte) weitestgehend selbst bestimmt werden. Es ist demnach zulässig, die Garantie nur auf bestimmte Teile oder Eigenschaften der Sache zu beschränken oder ganz auszuschließen. Auch darf der Hersteller die Garantie an gewisse Bedingungen knüpfen. Eine Einschränkung der Gewährleistung ist dahin gehend nicht möglich.
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Demnach wäre eine Kostenbeteiligung des Käufers bei Inanspruchnahme der Garantie grundsätzlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung die Reparaturen wurden fachgerecht ausgeführt.
_________________
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zusammengefasst:

Erster Ansprechpartner sollte immer der Verkäufer sein, da gegen ihn die unbeschränkten gesetzlichen Rechte geltend gemacht werden können.

Wenn ein Gewährleistungsfall vorliegt, dann kann er nicht auf die Garantie verweisen.
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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