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Verfasst am: 09.03.09, 23:26 Titel: grad der behinderung/ verfahren - auswirkung beamt. lehrer
ich bin laie auf dem gebiet, daher habe ich diese frage(n) in dieses forum gestellt...
bei einer erkrankung (cluster kopfschmerzen) besteht die möglichkeit, einen grad der behinderung von 10% bis zu 80% anerkannt zu bekommen.
WIE IST DIE RECHTSLAGE -bei einem beamten lehrer- ?
bei den folgenden fragen:
welche auswirkungen ergeben sich auf
- die stundenverpflichtung?
- den sonstigen arbeitsalltag
- die besoldung?
- die beförderungsmöglichkeiten?
- die pensionsansprüche?
- besteht die möglichkeit einer reversibilität des statuses auch bei
dieser (nach jetztigem wissensstand unheilbaren) krankheit?
versuch dich mal im SGB IX und in der rahmenintegrationsvereinbarung schlau zu machen, vielleicht findet sich da eine lösung??? habt ihr eine schwerbehindertenvertretung, an die ihr euch wenden könnt???
Verfasst am: 10.03.09, 15:45 Titel: Re: grad der behinderung/ verfahren - auswirkung beamt. lehr
paul-kiel hat folgendes geschrieben::
bei einer erkrankung (cluster kopfschmerzen) besteht die möglichkeit, einen grad der behinderung von 10% bis zu 80% anerkannt zu bekommen.
WIE IST DIE RECHTSLAGE -bei einem beamten lehrer- ?
Die Anerkennung eines Behinderungsgrades, deshalb auch keine Prozentzahlen nach dem Grad, nach den Bestimmungen des SGB IX hat auf die unten benannten Fragestellungen erstmal keine unmittelbaren Auswirkungen. Schwer behinderte Menschen iS des § 2 (2) SGB IX sind demnach (erstmal) nicht anders zu behandeln, als andere Beamte, Angestellte, Arbeiter etc. auch. Wegen des SGB IX insgesamt mal hier klicken. Besonderes Augenmerk dabei auf § 2 und den Einordnungen (wg. 10 bis 80).
paul-kiel hat folgendes geschrieben::
bei den folgenden fragen:
welche auswirkungen ergeben sich auf
- die stundenverpflichtung?
- den sonstigen arbeitsalltag
- die besoldung?
- die beförderungsmöglichkeiten?
- die pensionsansprüche?
- besteht die möglichkeit einer reversibilität des statuses auch bei
dieser (nach jetztigem wissensstand unheilbaren) krankheit?
herzlichen dank für aufklärung!
paul
Zum anderen genießen schwer behinderte Menschen einen besonderen Schutz, der durchaus auch Auswirkungen auf die tägliche Arbeit haben können. Daher durchaus auch Änderungen bei der Lehrverpflichtung, steht in den jeweiligen LVVO'en und ist abhängig vom Grad der Behinderung. Beförderung erfolgt nach Art. 33 (2) GG: Es gibt kein Benachteiligungsverbot, aber eben auch kein Rechtsanspruch, nur Anspruch auf ermessensfehelerhafte Entscheidung bzw. Einbeziehung in den Beförderungskorridor. Pensionsanspruch nur insoweit von Belang, wenn bspw. aufgrund der Erkrankung dauerhaft Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird oder vorzeitiger Ruhestandseintritt ohne oder mit Feststellung dauerhafter Dienstunfähigkeit eintritt. Gleiches gilt für die Besoldung.
Ansonsten hat Niemand2000 ja bereits einen guten Tipp gegebn, wo man weitere Informationen erhält. Eine Schwerbehindertenvertretung gibt es im öD eigentlich immer, einfach mal bei den Kollegen oder beim PR nachfragen bzw. gockeln. (edit mondbein: genau, den findet man nämlich hierbei gleich als erste Suchtreffer).
Gruß roger2102
kiel, steht doch bestimmt für S-H, deshalb wegen der LVVO mal klick _________________ "Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
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