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Frage: Scheidung, 2 Kinder . Frau heiratet ein Jahr nach der Scheidung wieder. Mädchen mit 16 Jahren lebt bei der Frau und dem Siefvater.
Junge mit 17, fast 18 lebt beim Ex-Mann. Wie verhält sich das mit dem Unterhalt. Muss irgendjemand dem anderen Unterhalt bezahlen oder hebt sich das gegenseitig auf.
Wie ist das mit Stiefvater und dem Kind. Seine Frau geht arbeiten aber nicht ganztags.
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.03.09, 10:13 Titel:
Grundsätzlich müsste jeder Elternteil dem anderen den, dem Kind zustehenden Unterhaltsbeitrag zahlen. Dieser richtet sich (solange die Kinder minderjährig sind) nach dem Einkommen des jeweils Unterhaltspflichtigen, somit kann hier also durchaus ein Unterschied in der Höhe der Zahlbeträge entstehen.
Im Innenverhältnis können sich die Eltern natürlich einigen, sich gegenseitig keinen Unterhalt zu zahlen bzw. nur die Differenz. Spätestens mit dem 18.Lebensjahr eines der Kinder wird dies aber nicht mehr möglich sein, da dann das Kind selbst Anspruch auf das Geld hat und sich zusätzlich noch die Berechnung ändert.
Weiterhin problematisch wäre eine solche Einigung wenn z.B. eines der beiden Kinder Sozialhilfe /AlG2 bezieht, weil dann der UH-Anspruch auf die Behörde übergeht. _________________ ausgezeichnet
klingt zwar logisch. Aber in der Praxis könnte dann sein das die Mutter beispielsweise keiner Arbeit nachgeht, bzw nur ein paar Stunden arbeitet und der Stiefvater der Hauptverdiener ist. Dann hätte es die Mutter ja einfach und könnte sagen ich hab ja kein Geld. Aber gleichzeitig von Ihrem Ex-Mann für das Kind Unterhalt verlangen das bei Ihr lebt.
Dies ginge dann voll zu lasten des Kindes wo beim Ex-Mann (Vater lebt)
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 10.03.09, 11:33 Titel:
Wie yamato schon ausgeführt hat, ist für den Fall, dass nach einer Trennung der Eltern bei jedem Elternteil ein Kind lebt, jeder Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, Unterhalt für das Kind, welches beim anderen Elternteil lebt, zu zahlen.
Auch eine wiederverheiratete unterhaltspflichtige Mutter trifft gegenüber ihrem minderjährigen Kind eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Das bedeutet, dass sie alles Zumutbare tun muss, um den Unterhalt ihres Kindes sicherzustellen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Kommt die unterhaltspflichtige Mutter dieser Verpflichtung nicht nach, muss sie sich die Einkünfte, die sie aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen könnte, als so genanntes fiktives Einkommen zurechnen lassen. Danach bemisst sich dann die Höhe des dem Kind zustehenden Unterhalts.
Unterhaltsgläubiger ist das jeweilige Kind; Unterhaltsschuldner ist jeweils der nicht betreuende Elternteil. Deshalb ist eine Verrechnung des Kindesunterhalts zwischen den Eltern rechtlich nicht möglich, weil keine Identität zwischen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner besteht.
aber ist es nicht so das dies (alles zumutbare für den Unterhalt tun) nicht mehr so streng gesehen wird wenn ein Kind 18 wird. Was ja auch wieder bedeuten würde das dieses Kind benachteiligt wäre weil beispielsweise die Mutter sagen könnte es lohnt sich ja nicht mehr für mich zu arbeiten, warte ich damit bis das Kind für sich selber sorgen kann mein Mann verdient ja und wir sind zufrieden.
Der Vater müsste umgekehrt zahlen und das Geld würde beiden (Vater und Kind) fehlen da es an die Mutter (mit Stiefvater und Kind das bei der Mutter lebt) geht.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 10.03.09, 12:06 Titel:
Die Anforderungen an die Mutter, den Unterhalt eines minderjährigen Kindes sicherzustellen, gelten in gleicher Weise für den Unterhalt eines volljährigen Kindes, das unterhaltsrechtlich einem minderjährigen Kind gleichsteht. Einem minderjährigen Kind gleich steht in diesem Sinne ein volljähriges unverheiratetes Kind bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres, solange es im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schuldausbildung befindet.
Aber auch gegenüber einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind, das einem minderjährigen Kind nicht in diesem Sinne gleichsteht, darf ein unterhaltspflichtiger Elternteil seine Leistungsfähigkeit nicht dadurch herabsetzen, dass er eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausübt.
weiss jemand ab wann (welches Einkommen, Ausbildungsvergütung) der Unterhalt an die Kinder endet? Und gibt es da einen Unterschied ob sie zu hause, egal ob beim Vater oder der Mutter wohnen.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 10.03.09, 16:10 Titel:
Eltern bleiben unterhaltspflichtig, bis das Kind eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hat.
Auf den Unterhaltsanspruch sind Einkünfte des Kindes, z.B. die Ausbildungsvergütung, ganz oder teilweise anzurechnen. Die Höhe des Unterhaltsanspruch eines Kindes kann sich ändern, wenn das Kind nicht bei einem Elternteil wohnt.
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