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A verliert Zivilprozeß. 13 Tage später erhält er Post vom AG: Kostenfestsetzungsbeschuß. Erwähnt werden darin zunächst nur die Kosten, die A für den RA der gegnerischen Seite zu zahlen hat. Weiter erhält A 15 Tage nach Urteilssprechung ein Schreiben seines RA´s: "Sofern Sie die gegnerische Entscheidung nicht anfechten (..), empfielt es sich, den festgesetzten Betrag (dabei geht es wieder nur um die Kosten für den gegnerichen RA) innerhalb der nächsten 2 Wochen auszugleichen. Die Gegenseite hat ansonsten die Möglichkeit gegen Sie Zwangsvollstreckung ab dem ....... einzuleiten". Als Datum genannt ist der Tag, an dem das Urteil 1 Monat zurückliegt.
20 Tage nach Urteilsverkündung bekommt A einen Anruf seiner Bank, sein Konto wäre gesperrt / gepfändet worden.
A hat NIE eine Zahlungsaufforderung erhalten, wußte nicht einmal genau, welchen Betrag er wohin hätte überweisen oder sonst wie ausgleichen sollen. Weder sein RA noch das AG noch sonst irgendjemand hat A aufgefodert, sofort etwas zu zahlen bzw. irgendeine Frist gesetzt. Bei der Verhandlung war A nicht anwesend. Er ließ sich vertreten. Die einzige Frist war die zur Zahlung der RA-Kosten und diese wäre erst 7 Tage später verstrichen gewesen!
A hätte nichts anderes machen können und dennoch wurde sein Koto nun gepfändet - was ist hier shciefgelaufen und v.a. wer trägt die Kosten für den Schaden, der A hierdurch entstanden ist??
Zuletzt bearbeitet von pandor am 10.03.09, 13:37, insgesamt 1-mal bearbeitet
Die einige Frist war die zur Zahlung der RA-Kosten und diese wäre erst 7 Tage später verstrichen gewesen!
Wurde vielleicht vor Gericht ein Vergleich geschlossen? Es klingt eher so, als wäre der Vergleich vollstreckt worden. Die Vergleichssumme ist - wenn nichts anderes vereinbart wird - sofort fällig. Eine Wartefrist gibt es für den Vergleich nach §§ 798, 750 III ZPO auch nicht.
Wenn der Kostenfestsetzungbeschluss vollstreckt worden wäre stünde dem A wohl der Rechtsbehelf des § 766 ZPO zu. Für letzteren gilt die 2wöchige Wartefrist des § 798 ZPO.
Vielleicht hat der Gläubiger bei der Bank auch ein sog. vorläufiges Zahlungsverbot zustellen lassen, vgl. § 845 ZPO. Die Bank müsste es wissen - Anruf sollte Aufklärung bringen..
Wichtig zu wissen ist das Datum der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Zustelldaten des Urteils sind insoweit uninteressant. _________________ Karma statt Punkte!
eingegenagen ist der Kostenfests.beschluß beim RA 13 Tage nach Urteil und somit 7 Tage vor Pfändung.
Zugestellt wurde übrigens noch kein Urteil. Und: Es wurde auch kein Vergleich geschlossen.
In dem einzigen Schreiben, das A erhielt, nämlich diesem Kostenfests.beschluß heißt es nur:
Der Klageparteil hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung geg. Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstr. Betrages abzuwenden, falls nicht die bekl. Partei Sicherheit in geicher Höhe leistet.
Weiter heißt es in dem Schreiben: Der Kostenerstattungsanspruch ist fällig. Der Berechtigte kann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß die Zwangsvollstr. betreiben, wenn die festges. Kosten nicht BINNEN ZWEI WOCHEN SEIT ZUSTALLUNG DIESES BEASCHLUSSES BEZAHLT WIRD.
(es sind aber eben erst 7 Tage verstrichen...)
Btw: A ziet auch in Erwägung, dasss ein RA irgendeinen Mist gebaut hat...was ist hier nur schiefgelaufen?
Der Sachverhalt ist zu undeutlich. Was war denn die Grundlage der Pfändung (oder des vorläufigen Zahlungsverbotes)? Das Urteil oder der Kostenfestsetzungsbeschluss?
Nur am Rande: Man hätte ja auch entweder selbst am Termin teilnehmen können oder sogar zur Vermeidung des Prozesses schon vorher zahlen können. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Man hätte nicht vorher zahlen können, da man zunächst selbst Kläger war!!
Wieso selbst teilnemen, wenn man einen RA hat?
Dem A ist keine Grundlage bekannt. Er weiß nur, dass es um den Betrag geht, den A dem zunächst Bekalgten (und nun Gewinnder des Prozesses...) nun zurückzahlen muss. Falls Sie das meinen, es geht NICHT um die Höhe der RA-Kosten, von denen in dem Kostenfestsetzungsbeschluß die Rede ist.
Es geht um eine Vorpfändung, hat A mitterweile erfahren.
Ist das denn möglich, wenn A noch nicht einmal wußte, WELCHEN Betrag er WOHIN hätte überweisen/zahlen sollen?
Muss man quasi nach einer Verhandlung zum AG und fragen, wie hoch dieser Betrag ist und diesen bar einzahlen oder was hätte A tun können, um das alles zu vermeiden?
Nochmal: Das genaue Datum, wann der Kostenfestsetzungsbeschluß zugestellt wurde, ist entscheidend. Sieben Tage vor Pfändung, 13 nach Urteil etc. sind nicht genau! Nur wenn das genaue Datum bekannt ist, kann man sehen, ob evtl. die Wartefrist des § 798 ZPO gewahrt ist.
Aber: Da es sich hier um eine Vorpfändung handelt, muß die Wartefrist nicht eingehalten werden, auch der Nachweis der Sicherheitsleistung ist nicht notwendig.
Es geht also alles mit rechten Dingen zu.
Der Betrag, der zu zahlen ist, ergibt sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß. Wieso weiß A nicht, wie hoch der Betrag ist? Das Wohin muß er beim Gegner erfragen. _________________ Karma statt Punkte!
nochmal: in dem Kostenfestsetzungsbeschluß geht es AUSSCHLIESSLICH um die Höhe der RA-Gebühren.
A hat kein Urteil schriftlich bekommen und von seinem RA nur erfahren, "wir haben verloren, wir haben jetzt Zeit, zu überlegen, ob wir in Berufung gehen."
Und dann der Annruf der Bank mit dem Hinweis der Vorpfändung.
nochmal: in dem Kostenfestsetzungsbeschluß geht es AUSSCHLIESSLICH um die Höhe der RA-Gebühren.
Das ist mir schon klar. Um etwas anderes geht es NIE im Kostenfestsetzungsbeschluß.
Zitat:
A hat kein Urteil schriftlich bekommen und von seinem RA nur erfahren, "wir haben verloren, wir haben jetzt Zeit, zu überlegen, ob wir in Berufung gehen."
Ja. Und? Vollstreckt werden kann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß trotzdem.
Zitat:
Und dann der Annruf der Bank mit dem Hinweis der Vorpfändung.
Dies ist, wie bereits festgestellt, in Ordnung und rechtens. _________________ Karma statt Punkte!
die vorpfändung ist rechtens, richtig. je nach ausspruch zur vorläufigen vollstreckbarkeit im urteil selbst wäre ggf. aber vor der pfändung sicherheit zu legen und nachzuweisen. dazu gibt der SV aber nicht genug her.
ergänzend sollte man hinzufügen, dass eine vorpfändung nur rangwahrenden charakter hat und die eigentliche vollstreckung alsdann erst bei zugang des pfüb (= pfändungs- und überweisungsbeschluß) stattfindet. banken "sperren" konten bei vorpfändungen nur dann, wenn ein vorhandenes guthaben nicht ausreicht, um den vorgepfändeten betrag zzgl etwaiger zinsen (im falle der zustellung des pfüb) zu bedienen.
etwas "machen" muß die bank auf die vorpfändung nämlich anundfürsich nichts. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
A stellt sich hier eher die Frage, ob sein RA etwas versäumt hat - nämlich das ihm bereits vor ca. 3 Wochen zugestellte Urteil an seinen Mandanten weiterzuleiten. Wer ersetzt dem A die dadurch entstandenen Kosten??
Vollstreckt wird doch offensichtlich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß. Warum sollten dem Mandanten Kosten entstehen, wenn der Anwalt das Urteil nicht zeitnah weiterleitet?
Scheint so, als wenn versucht wird, irgendeine Hintertür zu finden, weshalb die Vollstreckung zu diesem Zeitpunkt nicht rechtens sein sollte - ist sie aber, wie bereits mehrfach gesagt. Im Grunde verstehe ich das ganze "Theater" nicht: Zahlen und gut ist!. Dann wird auch die Vorpfändung des Kontos aufgehoben. Ich jedenfalls würde mich nicht weiter auf Nebenkriegsschauplätzen tummeln und damit den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluß riskieren. _________________ Karma statt Punkte!
A verliert Zivilprozeß. 13 Tage später erhält er Post vom AG: Kostenfestsetzungsbeschuß.
... schon komisch ist: wenn er, wie er sagt, anwaltlich vertreten wurde, fragt sich, warum er (direkt) post vom AG bekommt - und woher der anwalt das dann wissen soll ... _________________ .
juggernaut
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