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mein Vermieter hat mir geschrieben, dass er die Fenster neu streichen lassen möchte.
Im restlichen Wohnkomplex wurden die Fenster ausgetauscht, da diese alt sind und es Probleme gab. In Meiner Wohnung treten folgende Probleme auf. Min. eine Balkontür ist undicht wodurch bei starkem Regen Wasser eintritt. Min. an der Balkon Tür ist Luftzug vorhanden weshalb ich immer einen Teppich davor lege. An dem Zimmern im Bad, Arbeitszimmer und Wohnzimmer ist starker Schimmelbefall des Silikons.
Bisher habe ich mich nicht beschwert, aber einen Tag Urlaub zu nehmen und eine dreckige Wohnung zu haben, um lediglich ein schöneres Übel zu haben, ist nicht so dolle.
Kann ein Austausch der Fenster anstatt neu streichen gefordert werden?
Ist eine Mietminderung möglich sollte kein Austausch erfolgen.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 10.03.09, 10:25 Titel:
Nein. Das kann man nicht fordern. Man kann allerdings fordern, dass die vorhandenen Fenster richtig funktionieren.
Vielleicht werden sie auch nur deswegen nicht ausgetauscht, weil es bisher keine Beschwerden gab. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
nach Rücksprache mit anderen Mietern gibt es die allgemeine Erkenntnis in der ganzen Wohnanlage dass die fenster veraltet und undicht sind und auf einer Versammlung entschieden wurde dass es den Vermietern überlassen wird ob die Fenster ausgetauscht werden oder nicht.
Unabhängig von dem Austausch habe ich aber die Situation einer undichten Balkontür und starkem Schimmelbefall der Silikonfugen.
Was kann ich einfordern bzw bei nicht Durchführung eine Mietminderung in Anspruch nehmen.
Was kann ich einfordern bzw bei nicht Durchführung eine Mietminderung in Anspruch nehmen.
Der Mieter hat Anspruch auf Instandsetzung defekter Teile. Nicht mehr und nicht weniger.
Bei Schimmelbildung auf Silikonfugen bin ich allerdings schon mal skeptisch, ob ein Mangel vorliegt.
Dass eine Tür nicht absolut luftdicht schließt, ist nicht zwangsläufig ein Mangel. Es wird auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.
und auf einer Versammlung entschieden wurde dass es den Vermietern überlassen wird ob die Fenster ausgetauscht werden oder nicht.
Normalerweise bedarf es für diese Feststellung keine Mieterversammlung da dies sowieso eine Entscheidung ist die nur der Vermieter trifft. Dieser brauch sich nicht von den Mietern reinreden lassen da diese kein Entscheidungsrecht bei Erneuerungen oder Reparatur der Mietsache haben.
Nur, wenn ein Mangel der Mietsache vorliegt und dieser wurde ordnungsgemäß dem Vermieter gemeldet kann der Mangel behoben werden.
Wie der Mangel behoben wird liegt auch allein wieder in der Hand des Vermieters.
Der Mieter kann nicht auf irgend etwas bestimmtes bestehen, außer auf die Gebrauchsfähigkeit der Mietsache. Wie der Vermieter dies macht ist seine Sache. _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 10.03.09, 13:39 Titel:
der M muss den VM erstmal über den mangel informieren, erst wenn der VM den mangel nicht beseitigt (b.z.w beseitigen lässt) darf der M mindern.
Zitat:
BGB § 536c
Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
eine minderung sollte immer unter anwaltlicher beratung durchgeführt werden!
//edit// das das thema mängelanzeige schon angesprochen wurde habe ich einfach im eifer des "gefechtes" überlesen =)
u. für den humbug von wegen "erst wenn der VM den mangel nicht behebt - entschuldige ich mich!//editend// _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Zuletzt bearbeitet von pOtH am 10.03.09, 20:53, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 10.03.09, 14:36 Titel:
pOtH hat folgendes geschrieben::
der M muss den VM erstmal über den mangel informieren, erst wenn der VM den mangel nicht beseitigt (b.z.w beseitigen lässt) darf der M mindern.
Wo lesen wir denn, dass die Mietminderung eine Aufforderungung zur Mängelbeseitigung, noch dazu eine fehlgegangene, vorauszugehen hat? Die Minderung tritt ein (von selbst!), weil es einen Mangel gibt, nicht weil er nicht beseitigt wird.
Ob hier jetzt überhaupt ein erheblicher Mangel vorliegt, ist natürlich eine andere Baustelle. Der Rat, einen Anwalt hinzu zu ziehen ist bestimmt auch nicht falsch. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Zuletzt bearbeitet von Karsten am 10.03.09, 14:39, insgesamt 1-mal bearbeitet
Dieser letzte Beitrag handelt aber nicht eine Mietminderung ab, sondern lediglich die Verpflichtung zur Mängelanzeige und die Folgen der Pflichtverletzung.
Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes nach § 536 BG ein. Entsprechend dem Verlust an Wohnwert ist die Miete, speziell in diesem Fall, ab dem Zeitpunkt der Meldung an den Vermieter, bis zur Behebung des Mangels, gemindert.
Es kommt dabei nicht auf ein Verschulden des VM an.
Hinweis für pOtH: es spielt dabei keine Rolle, ob der VM den Mangel beheben läßt, die Miete ist gemindert bis zur Behebung des Mangels.
Hinweis für TE: für nicht dicht schließende Fenster und wenn Feuchtigkeit eintritt, wurde bereits 5% Minderung je Fenster geurteilt.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 10.03.09, 14:53 Titel:
Motz hat folgendes geschrieben::
Dieser letzte Beitrag handelt aber nicht eine Mietminderung ab, sondern lediglich die Verpflichtung zur Mängelanzeige und die Folgen der Pflichtverletzung.
Hmm. Der jetzt vorletzte Beitrag handelt genau das ab, was er abhandelt.
Und das ist - neben Anderem - die zitierte Aussage:
pOtH hat folgendes geschrieben::
der M muss den VM erstmal über den mangel informieren, erst wenn der VM den mangel nicht beseitigt (b.z.w beseitigen lässt) darf der M mindern.
Was willst du uns also jetzt mit deinem Beitrag eigentlich sagen? _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Wenn Du Probleme mit den Beiträgen anderer hast, dann versuche sie doch nicht zu kommentieren.
Dass, was Du von pOth zitiert hast und somit von pOtH zur Mietminderung geschrieben wurde ist nicht korrekt.
Was da nicht korrekt ist, sollte aber auch von Dir erkannt werden. Ich glaube so tief steckst Du doch in der Materie.
Lies einfach aufmerksam meinen Beitrag und Du wirst erleuchtet werden.
Und wenn Du dann noch erkennst, das wir beide zur gleichen Zeit fast das Gleiche geschrieben haben und ich nicht gefragt habe, was Du mit Deinem Beitrag eigentlich sagen wolltest, kann ich behaupten, dass ich Dir etwas voraus habe. Nämlich etwas mehr Verständnis für Zusammenhänge.
Ich mache mir jetzt mein Abendbrot. Solltest Du auch machen.
Nahrung hilft bei Konzentrationsschwäche.
Alte Fenster sind meist nicht dicht, dies liegt an der Konstruktion.
Wenn der Mieter bisher keine Mängel gemeldet hat, warum soll der VM dann neue
Fenster einbauen lassen?
Im Zuge der Anstricharbeiten werden meist die Verfugungen mit ausgebessert,
wenn dann die Fenster frisch gestrichen werden, sind diese ja wieder in einem
Zustand, der bei Anmietung der Wohnung bestand.
Wenn der VM die Fenster erneuern läst, kann er die Miete dafür erhöhen.
Möchte das der Mieter? _________________ Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 11.03.09, 11:20 Titel:
Motz hat folgendes geschrieben::
Wenn Du Probleme mit den Beiträgen anderer hast, dann versuche sie doch nicht zu kommentieren.
Dass, was Du von pOth zitiert hast und somit von pOtH zur Mietminderung geschrieben wurde ist nicht korrekt.
Was da nicht korrekt ist, sollte aber auch von Dir erkannt werden. Ich glaube so tief steckst Du doch in der Materie.
Lies einfach aufmerksam meinen Beitrag und Du wirst erleuchtet werden.
Und wenn Du dann noch erkennst, das wir beide zur gleichen Zeit fast das Gleiche geschrieben haben und ich nicht gefragt habe, was Du mit Deinem Beitrag eigentlich sagen wolltest, kann ich behaupten, dass ich Dir etwas voraus habe. Nämlich etwas mehr Verständnis für Zusammenhänge.
Ich mache mir jetzt mein Abendbrot. Solltest Du auch machen.
Nahrung hilft bei Konzentrationsschwäche.
Ich verstehe TROTZ dieses Salmons, was du meinst. Aber ein akuter Anfall von Größenwahn durch Unterzucker war das jetzt nicht, oder? _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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