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Person A wurde Sept. 2006 von einem Jagdhund des Jägers in das rechte Handgelenk mehrfach gebissen.
Person A war krankgeschrieben und hatte dafür ein hohes Schmerzesgeld von der Versicherung des Jägers bekommen.
Person A hatte jedoch der Versicherung schriftlich mitgeteilt, dass mit Folgeschäden zu rechnen und für ihn die Sache nicht abgeschlossen sei.
Nach 2 Jahren entzündet sich der Hundebissbereich am rechten Handgelenk wieder.
Nach ärztlicher Behandlung teilt Person A dies der Versicherung des Jägers mit.
Ein von der Versicherung angeforderte Arztbericht schweigt sich über die Ursächlichkeit (Hundebiss vor 2 Jahren) aus. Der Arztbericht benennt nur Entzündungen im Handgelenksbereich.
Daraufhin teilt die Versicherung des Jägers der Person A mit, dass kein Zusammenhang zwischen dem Hundebiss und den neuerlichen Entzündungen gegeben sei. Einen Beweis hierfür habe die Person A zu erbringen.
Person A trägt auf Anraten des Arztes seit ca. 3 Monaten eine Schutzmanschette am rechten Handgelenk, um Salbenverbände anzulegen und um den Handgelenksbereich vor äußeren Einflüssen zu schützen. Dies hatte der Arzt in seinem Bericht für die versicherung verschwiegen.
Frage:
Können die neuerlichen Entzündungen (Hautoberfläche) im Hundebissbereich am rechten Handgelenk als Folgeerscheinung zum Hundebiss an gleicher Stelle vor 2 Jahren juristisch in Zusammenhang gebracht werden, obwohl ein Arztbericht darüber nichts aussagt?
Kann Person A trotzdem ein Schmerzensgeld oder eine monatliche Rente verlangen, nachdem eine restliche Ausheilung offenbar nicht stattfindet und er weiterhin mit Beeinträchtigungen zu rechnen habe?
Können die neuerlichen Entzündungen (Hautoberfläche) im Hundebissbereich am rechten Handgelenk als Folgeerscheinung zum Hundebiss an gleicher Stelle vor 2 Jahren juristisch in Zusammenhang gebracht werden, obwohl ein Arztbericht darüber nichts aussagt?
Was sagt denn der Arzt dazu, das kann doch nur er beurteilen
Zitat:
Kann Person A trotzdem ein Schmerzensgeld oder eine monatliche Rente verlangen, nachdem eine restliche Ausheilung offenbar nicht stattfindet und er weiterhin mit Beeinträchtigungen zu rechnen habe?
Ich sehe hier ein sehr Grundsätzliches Problem. Die Schadenersatzpflicht (darunter fällt auch das Schmerzensgeld als Sonderform des Schadenersatz) eines Tierhalter wird im §833 BGB geregelt.
Dieses sagt aber ganz klar, daß die Schadenersatzpflicht nicht eintritt, wenn es sich um ein sogenantes Gebrauchstier handelt und der Tierhalter die notwendige Sorgfalt nicht gröblichst verletzt hat.
Es kommt also mMn. auf die Gesamtumstände an, ob der Jäger überhaupt Schadenersatzpflichtig ist.
Fordern kann Person A natürlich auf alle Fälle ein Schmerzensgeld und was auch immer, ist aber im Rahmen des Verfahrens dazu verpflichtet, siene Ansprüche zu begründen bzw. zu beweisen.
Dazu gehört natürlich die Ursächlichkeit der Folgeerkrankung. Inwieweit dieser Nachweis gelingt, keine Ahnung, da müssen sich die medizinischen Gutachter dann drum kloppen. _________________ Geist ist Geil!
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