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Maklerprovision Maklergebühr etc.

 
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Hilda.M.
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 12:13    Titel: Maklerprovision Maklergebühr etc. Antworten mit Zitat

Frage
Hallo,
Was muß man einem Makler außer der
Maklerprovision eigentlich noch zahlen?

Die Maklerprovision bekommt der Makler
doch nur, wenn er das Haus verkauft?
Oder irre ich mich da?

Was ist aber, wenn er das Haus nicht zum
vereinbarten Preis verkaufen kann?
Ginge er dann wirklich leer aus????
Er hatte aber doch viel Arbeit mit Anzeigen
und Hausbesichtigung etc-----
bekommt er dafür dann nichts???

Was gehört eigentlich zu des Maklers
Aufgaben?
Das wüßte ich schon mal gern, weil ich
im Süden Deutschlands wohne und
das Haus befindet sich im Norden. Da
bin ich doch dort vor Ort gar nicht ständig
greifbar.


Für Antworten dankt
Hilda
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Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

BGB § 652 Entstehung des Lohnanspruchs

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
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Lucky
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 20:17    Titel: Antworten mit Zitat

Big Guro hat folgendes geschrieben::
BGB § 652 Entstehung des Lohnanspruchs

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

Kompliment. Besser kann man es nicht ausdrücken.
MfG
Lucky
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