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Anfang Januar wurde die Auszahlung der Sozialhilfe wegen Überschreitung der 7-Tage-Frist verweigert, genauer gesagt, die Verweigerung der Auszahlung von gesetzlich geregelten unpfändbaren Beträgen. Das ist ein Verstoss gegen geltendes Recht. Erste Straftat.
Nein, keine Straftat, sondern ganz normales richtiges Verhalten. Zeigen Sie mir die Vorschrift nach welcher Bankguthaben aus ehemaligen Sozialleistungen nach Ablauf der Frist des § 55 SGB ohne weiteres von der Bank auszuzahlen ist.
Zitat:
Das ist der zweite Verstoß gegen geltendes Recht. Zweite Straftat.
Und was wäre der Straftatbestand? Nur weil es zivilrechtliche Streitigkeiten gibt, bedeutet das nicht, dass jemand eine Straftat begangen hat.
Zitat:
mit welcher Strafe muß die Sparkasse rechnen, sollte ich den Fall vor Gericht bringen.
Da eine Sparkasse sowieso niemals eine Straftat begehen kann, überhaupt keine.
Was Sie da sagen, bedeutet, eine Sozialleistung, die dringend zur Deckung des monatlichen Lebensunterhaltes benötigt wird, ist nur für eine gewisse Zeit des Monats eine Sozialleistung. Habe ich Sie da richtig verstanden?
Sozialleistungen sind nur inerhalb der ersten sieben Tage nach Eingang geschützt und die Bank muss auf verlangen vollständig auszahlen. Nach Ablauf der 7 Tage darf die Bank ohne gerichtlichen Beschluss /behördliche Freigabe gar nicht auszahlen. Sie würde sich gegenüber dem Gläubiger Schadensersatzpflichtig machen.
Zitat:
Verliert die Sozialleistung ihre ursprüngliche soziale Bedeutung, in dem man sie nach ein paar Tagen mit einem neuen Begriff (Bankguthaben) ausstattet?.
Es ist schon keine Sozialleistung mehr sobald die Gutschrift da ist. Bekommen Sie von Ihrer Bank ALG 2 audsgezahlt? Nein, Sie bekommen eine Forderung ausgezahlt, die Sie gegen die Bank haben. Das mag ehemals mal ALG 2 gewesen sein, ist es ab Eingang aber nicht mehr.
... Zeigen Sie mir die Vorschrift nach welcher Bankguthaben aus ehemaligen Sozialleistungen nach Ablauf der Frist des § 55 SGB ohne weiteres von der Bank auszuzahlen ist....
Den Inhalt der gesuchten Vorschrift finden Sie hier:
... Zeigen Sie mir die Vorschrift nach welcher Bankguthaben aus ehemaligen Sozialleistungen nach Ablauf der Frist des § 55 SGB ohne weiteres von der Bank auszuzahlen ist....
Den Inhalt der gesuchten Vorschrift finden Sie hier:
... Nur weil es zivilrechtliche Streitigkeiten gibt, bedeutet das nicht, dass jemand eine Straftat begangen hat.
Sie haben gewiss Recht, der Begriff "Straftat" ist nicht der richtige Begriff, das Verhalten der Sparkasse zu beschreiben. Bitte um Entschuldigung. Ich bin ein Rechtslaie. Ich empfinde es halt als "Straftat", wenn jemand gegen geltendes Recht verstößt und einen Gerichtsbeschluss einfach ignoriert.
Aber wenn ich ehrlich bin, sollte ich meine Zeit nicht verschwenden mit der Suche nach Begriffen.
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Das Sozialamt hatte die Sozialleistung bereits vor Weihnachten 2008 überwiesen.
Entscheidend ist nicht das Datum, wann die Überweisung ausgeführt wurde, sondern der Zeitpunkt, wann das Geld tatsächlich verfügbar ist. Schauen Sie mal auf den fraglichen Kto-Auszug: Da sollten zwei Daten stehen, einmal das Buchungsdatum und einmal das Wertstellungsdatum. Termingebundene Überweisungen öffentlicher Kassen werden explizit mit einem bestimmten Wertstellungsdatum versehen, und im Fall des Alg2 für Januar dürfte das der 30.12.08 gewesen sein. Erst an diesem Tag stand das Geld tatsächlich zur Verfügung des Kunden.
1957wega hat folgendes geschrieben::
Als ich am 5.1.2009 meine Sozialleistung für den Monat Januar abheben wollte, ...
Der 05.01.09 liegt aber noch innerhalb dieser 7-Tage-Frist. Eigentlich hätte der Betrag damit ohne Wenn und Aber ausgezahlt werden müssen. _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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