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Recht zu bestimmen bei Verpflichtung?
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carn
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 21:32    Titel: Re: Recht zu bestimmen bei Verpflichtung? Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
carn hat folgendes geschrieben::
...
Was A auf keinen Fall darf ist die Rettung von B zu verweigern ...

Falsch Ausrufezeichen - Richtig ist: A darf die Rettung verweigern, wenn A sich durch eine mögliche Rettungsaktion selbst in Lebensgefahr begibt. A ist nämlich nicht zum Suizid verpflichtet.


Gut, zwar ist das meinem Verstaendnis nach durch "mit allem zur Rettung noetigen Material" abgedeckt, aber egal, die Bedingungen seien so gut, dass A das ohne Risiko den ganzen Tag lang machen kann und er kann beim dauernden retten sich mit D, E und F(ebenfalls selber Job wie A) abwechseln, wird sich also auch nicht durch uebermuedung gefaehrden und G schippert regelmaessig raus um sie mit essen und treibstoff zu versorgen.

Klar koennte man vielleicht jetzt auch noch was finden, aber Sie sind eigentlich intelligent genug um an dem Beispiel zu erkennen worauf ich hinaus will, das konkrete Beispiel ist da egal, die allgemeine Frage interessiert mich.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 21:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ab einer gewissen Windstärke und Seegang bleiben die Rettungsboote im Hafen.

carn hat folgendes geschrieben::
Klar koennte man vielleicht jetzt auch noch was finden, aber Sie sind eigentlich intelligent genug um an dem Beispiel zu erkennen worauf ich hinaus will, das konkrete Beispiel ist da egal, die allgemeine Frage interessiert mich.

Nein, ich weiß nicht worauf Sie hinaus wollen, darum frage ich ja nach.

Schreiben Sie doch mal im Klartext, was Sie wollen. Winken
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carn
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 22:04    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::


Schreiben Sie doch mal im Klartext, was Sie wollen. Winken


Wenn A die Verpflichtung hat fuer B unter gewissen Umstaenden C einzustehen und keinerlei rechtliche Moeglichkeit hat dieser Verpflichtung zu entgehen, erwaechst daraus ein Recht von A B Verhaltensregeln aufzuerlegen, soweit diese geignet sind die Umstaende zu vermeiden?

Was ist daran nicht verstaendlich?

In diesem Thread http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=172058 sieht z.b. ein User dieses als selbstverstaendlich an:
Inkognito hat folgendes geschrieben::

Und wenn jemand gezwungenermaßen für einen anderen einstehen soll, dann ist es kein unbilliges Verlangen, dass dieser Andere zunächst in zumutbarer Weise für sich selbst sorgt.


Nach der Scheidung hat der Vater (entspricht A im allgemeinen Fall) die Pflicht unter gewissen Umstaenden, namentlich wenn Mutter oder Kind aufgrund der Umstaende nicht moeglich oder nicht zumutbar ist dass die Mutter fuer sich selber sorgt(das entspricht in der allgemeienen Formuleirung Umstaende C), gegenueber der Mutter(entspricht B) eine Verpflichtung, der er sich eigentlich kaum entziehen kann.
Aus Sicht Inkognitos(wenn ich ihn richtig verstanden habe) erwaechst daraus die Begruendung, warum er von der Mutter die Einhaltung gewisser Regeln verlangen darf, damit diese Verpflichtung nicht so schwer auf ihm lastet.

Macht dieser Schritt aus der Verpflichtung auf ein Recht zur Einflussnahme zu schliessen Sinn oder ist er rechtlich fehlerhaft?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

carn hat folgendes geschrieben::
...
Wenn A die Verpflichtung hat fuer B unter gewissen Umstaenden C einzustehen und keinerlei rechtliche Moeglichkeit hat dieser Verpflichtung zu entgehen, erwaechst daraus ein Recht von A B Verhaltensregeln aufzuerlegen, soweit diese geignet sind die Umstaende zu vermeiden?
...

Dies geht nur dann, wenn D unter Berücksichtigung der Interessen von E und der Verpflichtung von E gegenüber A und nicht gegenüber B verwandt, in dieser Pflicht stehen (mehr unter Subsidiarität).
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