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In wieweit ist es eigentlich möglichen zwischen Privaten wirksam Vertragsstrafen auf Onlineauktionshäusern zu vereinbaren?
Beispiel der X will umziehen und versteigert nen Schrank oder nen Bett und schreibt in den Text rein. Abzuholen innerhalb von 5 Tagen nach Ablauf der Auktion. Bei nicht Abholung oder Verspätung sind Y EUR zu zahlen....
Ist sowas prinzipiell möglich und wurde sowas schonmal im Fall des Falles durchgesetzt? _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
M.E. kann pauschaler Schadenersatz in AGB je nach Sachlage wirksam vereinbart werden.
Gemäß § 309 Nr. 5 BGB ist ein pauschaler Schadenersatz dann zulässig, wenn dem anderen Vertragsteil der Nachweis gestattet wird, dass der Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Eine Vertragsstrafe nach § 309 Nr. 6 m.E. aber nicht.
Wird die Auffassung vertreten, dass einzelvertraglich ausgehandelt wurde, ist die Verhältnismäßigkeit und eine eventuelle unangemessene Benachteiligung der Gegenseite zu berücksichtigen.
Ein passendes Urteil habe ich leider nicht. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Einzelvertraglich ist eine Vertragsstrafe beim Intenetauktionshaus möglich, vgl. AG Bremen 16 C 168/05. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Wird die Auffassung vertreten, dass einzelvertraglich ausgehandelt wurde, ist die Verhältnismäßigkeit und eine eventuelle unangemessene Benachteiligung der Gegenseite zu berücksichtigen.
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