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A und B haben zu gleichen Teilen eine GmbH
zu gleichen Teilen Stimmrecht und gegenseitiges Vorkaufsrecht der jeweiligen Anteile
A + B sind sich nun böse uns machen von VK-recht keinen gebrauch
A führt die Geschäfte allein ohne Absprache und warum soll erkaufen
B steht aussen vor kann nicht verkaufen
A ist ostEU
B ist ist in D
(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.
(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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