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A hat einen Betrag per Mahnverfahren gegen B geltend gemacht.
A hat keine automatische Abgabe des Verfahrens an d. Streitgericht beantragt.
A hat eine halbe Gebühr eingezahlt.
B erhebt Widerspruch. Man einigt sich außergerichtlich.
Muss A noch irgendetwas tuen gegenüber dem Mahngericht ?
Antrag zurücknehmen oä. ?
Fallen noch zusätzliche Kosten wegen der evt. Rücknahme an ?
Verfasst am: 11.03.09, 00:44 Titel: Einschlafen des Verfahrens
Soweit A tatsächlich keine Abgabe der Sache im Falle des Widerspruches beantragt hat, kann der A das Verfahren m. W. einfach "einschlafen" lassen. Die Akte dürfte dann beim Mahngericht irgendwann weggelegt werden. Weitere Kosten entstehen dann meines Wissens nicht.
Wenn A allerdings ein ganz prinzipientreuer Mensch ist, kann er auch die Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides (MB) gegenüber dem Mahngericht erklären. Auch dann wird m. W. die Akte ohne weitere Kostenanforderung weggelegt. Die halbe Gerichtsgebühr wird ihm jedenfalls m. W. nicht erstattet werden, weil das Gericht "seine Arbeit" ja getan hat. Der MB wurde erlassen, zu einem Vollstreckungsbescheid ist es wegen des Widerspruches nicht mehr gekommen.
Für A wäre es allerdings weitsichtig gewesen, hätte er die Gerichtskosten in seine Überlegungen zur außergerichtlichen Einigung mit einbezogen.
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