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Befangenheit Anwalt

 
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marvy66
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 20:18    Titel: Befangenheit Anwalt Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

ich habe mich von einem Anwalt berten lassen zu Fragen Trennungsunterhalt. Dieser Anwalt vertritt nun im Scheidungsverfahren meinen NochMann, es geht um nachehelichen Unterhalt. Kann ich den Anwalt ablehnen?

Vielen Dank

marvy66
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:36    Titel: Befangenheit des RA Antworten mit Zitat

Ein Richter kann möglicherweise abgelehnt werden, ein gegnerischer Rechtsanwalt (RA) hingegen nicht. Eventuell hat sich der RA aber nach § 356 StGB (Parteiverrat) strafbar gemacht. Möglicherweise hat der RA auch gegen § 3 der Berufsordnung der Rechtsanwälte verstossen. Dann müsste es sich um dieselbe Rechtssache handeln. Fraglich ist, ob das bei Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt der Fall ist. Ein sehr enger Zusammenhang wird hier nicht von der Hand zu weisen sein. Jedenfalls könnte das die Ehefrau E durch die zuständige Rechtsanwaltskammer (RAK) prüfen lassen. Hat der RA sich nach Ansicht der RAK berufsrechtswidrig verhalten, wird die Kammer Sanktionen gegen den RA prüfen und ggf. verhängen.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 12:32    Titel: Antworten mit Zitat

Wie schaut das eigentlich in der Praxis aus?

Kann/wird die Kammer dem RA (unterstellt, er habe tatsächlich widerstreitende Interessen vertreten) eine Fortführung des Mandats untersagen?

Angenommen, folgende Situation tritt ein:

RAK fordert RA auf, das Mandat niederzulegen. RA weigert sich. RAK entzieht dem RA die Zulassung (geht das so schnell?). RA erwirkt einstweilige Verfügung dagegen, führt Verfahren fort.

Hat dann die Gegenseite irgendwelche Handhabe (Schadensersatz?), wenn der RA Kenntnisse aus dem Erstmandat beim Zweitmandat verwertet? Auf die Rechtmäßigkeit des Prozesses hat das ja wohl keine Auswirkungen.
Schadensersatz würde wohl voraussetzen, daß der Prozeß ohne die standeswidrig verwendeten Kenntnisse anders ausgegangen wäre (was wohl schwer zu beweisen ist).

Letztlich will ich damit nur auf die implizite Frage eingehen, ob der Fragesteller einen direkten Anspruch hat oder er sich darauf beschränken muß, abzuwarten, ob standes- und/oder strafrechtliche Konsequenzen erwachsen (wovon er in seinem Verfahren nichts hat).
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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