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Verfasst am: 11.03.09, 23:15 Titel: Bevollmächtigungen des Anwalts
Hallo Kollegen,
meines Wissens müssen einseitige rechtsgestaltende Willenserklärungen des Rechtsanwalts für einen Mandanten mit der schriftlichen Originalvollmacht versehen sein, damit die Willenserklärung wirksam ist.
Gilt dies auch für Willenserkärungen im Namen des Mandanten für gegenseitige Vereinbarungen, z.B. eine Ratenzahlungsvereinbarung u.ä.?
In welchen Fällen muss zumindest eine Kopie der Vollmacht angelegt werden?
Gibt es den Fall, dass Anwaltsschreiben nur mit Unterschrift
und zusätzlich mit Stempel wirksam sind, bzw. wann gibt es die Verpflichtung zum Kanzleistempel? _________________ Fanden Sie meinen Beitrag nützlich? Dann klicken Sie bitte auf den grünen Punkt.
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§ 174
Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Somit ist die Erklärung nicht per se unwirksam.
Ansonsten ist immer die Frage, wie weit die Bevollmächtigung geht.
Stempel verwenden wir nie in Schreiben an die Gegenseite. Der Stempel dient bei uns nur für Empfangsbekenntnisse ans Gericht, um Papier zu sparen. Der Anwaltsstempel ist in der Praxis eigentlich "wertlos".
Das einzige, was beim Anwalt zaehlt, ist die Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen (Z.B. Klage usw..) _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Wie Milo schon schreibt: Bei einseitigen WE muss keine Vollmacht beigefügt sein, sollte aber um eine eventuelle Zurückweisung zu verhindern. Dann aber auch bitte eine Originalvollmacht, keine (beglaubigte) Kopie, kein Telefax o.ä.
Um kein Risiko einzugehen, sollte der Mdt am besten selbst die WE abgegeben. Aber auch da bitte der richtige, also nicht die Sekretärin für den GF mit i.A. oder so.
Bei nicht einseitigen WE muss der RA keine Vollmacht vorlegen.
Wenn der Gegner aber äußert, mit dem RA keinen Vertrag schließen zu wollen, ohne dass dieser ihm seine Bevollmächtigung nachweist, hat man ein tatsächliches Problem.
Im Eigeninteresse sollte man sich auch den Inhalt des zu schließenden Vertrages vom Mandanten bestätigen lassen, um nicht nachher als vollmachtsloser Vertreter darzustehen.
Dass eine Unterschrift des RA nur mit Stempel "wirksam" sein soll, ist Quatsch. Den Stempel kann der RA wie Milo schreibt für EB nutzen, aber in denen steht auch meistens schon der Absender (=RA) vorgedruckt. Für fensterlose Umschläge ist ein Stempel auch ganz praktisch.
es gibt fälle, in denen die rechtsprechung bei einseitigen willenserklärungen die beifügung einer original-vollmacht verlangt, ohne dass es auf die zurückweisung ankäme - zB mieterhöhungsverlangen nach 558 bgb. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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