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Einfluss der Aktionäre auf die Unternehmensführung einer AG

 
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Saschaschmidt11
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.06.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 21:47    Titel: Einfluss der Aktionäre auf die Unternehmensführung einer AG Antworten mit Zitat

Durch verschiedene glückliche Umstände gelangt G. Schröder in den Besitz eines großen Teils der Stückaktien (Inhaberaktien) der WMB Aktiengesellschaft. Schröder hatte in verschiedenen Zeitschriften wie auch im Radio gehört, dass der Besitz eines großen Aktienteils einer Aktiengesellschft den Besitzer dazu ermächtigt, auf die Unternehmensführung Einfluss auszuüben.

Ausgestattet mit den Kontoauszügen, die Schröders Aktienkauf belgen, begibt sich Schröder zu dem Management der WMB AG. Dort angekommen wird bestätigt, dass Schröder zwar Mehrheitseigentümer der WMB AG ist. Allerdings fragt das WMB AG nach dem Gesetz, welches dem Aktionär ein Mitbestimmungsrecht einräumt.

Nervös blättert Schröder in Aktiengesetz und HGB.

Welche Gesetze und Paragraphen wären für Schröder relevant?


Liebe Grüße

Sascha Geschockt Mit den Augen rollen
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juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 21:55    Titel: Antworten mit Zitat

na, das ist lustig ... das deutsche recht Smilie
hier speziell das aktiengesetz, abgek. AktG.


antwort auf die frage: der mehrheitsaktionär ist mehrheitsaktionär. mehr nicht. wann hat er was zu sagen? das ganze jahr über nicht, mit ausnahme eines tages: dem der hauptversammlung (HV). schon damit erweist sich der gang zum management als lachnummer. einfluss auf das tagesgeschäft hat der aktionär NICHT, insbesondere ist er weder gegenüber dem aufsichtsrat, noch gar gegenüber dem vorstand weisungsberechtigt.

"einfluss auf die unternehmensführung" hat der aktionär - ob minder- oder mehrheit - nur über die wahl des aufsichtsrats in der HV. der vorstand einer AG ("management") wird wiederum vom aufsichtsrat bestellt. das bedeutet im klartext, dass man als aktionär einmal im jahr für einen aufsichtsrat stimmen kann, von dem man denkt/hofft/erwartet/wünscht, dass dieser genehme vorstände bestellt - ende(*). wenn man das als "einfluss" bezeichnen möchte, nur zu.


achso, angewandte vorschriften: §§ 76, 77, 84 I, 101, 103 AktG
im übrigen könnte sich schröder schadenersatzpflichtig gemacht haben, 117 AktG.



(*) das ist auch gut so ...
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 23:50    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
im übrigen könnte sich schröder schadenersatzpflichtig gemacht haben, 117 AktG.
Dafür sehe ich aber im Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

Ich hoffe, Schröder hat eine Pflichtmitteilung nach § 21 WpHG gemacht. Sonst könnte er nach § 28 WpHG seine Stimmrechtsmehrheit nicht nutzen. Außerdem könnte es für ihn nach § 39 II Nr. 2 e), IV WpHG teuer für ihn werden.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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jaeckel
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Anmeldungsdatum: 12.09.2004
Beiträge: 4985
Wohnort: Bad Nauheim

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

@juggernaut: Ich teile Ihre Meinung nicht.

Der Mehrheitsaktionär hat doch folgende Möglichkeit:

- Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen.
- Vertrauensentzug der Hauptversammlung gegenüber AR-Mitgliedern, Abberufung.
- Neubesetzung mit Vertrauensmann des Mehrheitsaktionärs als Vorsitzenden+neue Mehrheiten.

Damit hat ein Mehrheitsaktionär in AGs ohne Mitbestimmung alle Fäden im Griff und den Vorstand praktisch an der Leine.
_________________
Herzlichen Gruss
Ihr Achim Jäckel
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 10:16    Titel: Antworten mit Zitat

jaeckel hat folgendes geschrieben::
- Neubesetzung mit Vertrauensmann des Mehrheitsaktionärs als Vorsitzenden+neue Mehrheiten.

nichts anderes hatte ich doch gesagt?
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juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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jaeckel
Administrator


Anmeldungsdatum: 12.09.2004
Beiträge: 4985
Wohnort: Bad Nauheim

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 10:54    Titel: Antworten mit Zitat

OK, halten wir also fest:

juggernaut hat folgendes geschrieben::
wann hat er was zu sagen? das ganze jahr über nicht, mit ausnahme eines tages:


Nur wenn er passiv bliebe.

juggernaut hat folgendes geschrieben::
einfluss auf das tagesgeschäft hat der aktionär NICHT


Unmittelbar nicht, aber mittelbar sehr wohl.

In der Realität kann sich so eine faktische "Machtübernahme" durch den neuen Mehrheitsaktionär in wenigen Wochen vollziehen.
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Ihr Achim Jäckel
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DrFaustus
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Anmeldungsdatum: 17.03.2008
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

Er könnte sogar eine ausserordentliche HV einberufen und sich selbst zum Vorstand machen.
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juggernaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

die HV bestimmt nicht den vorstand.

das hier ist doch ein rechtsforum, also geht es doch um rechtliche einflussnahmemöglichkeiten, denn der TE fragte doch nach gesetzen, paragrafen ... ? faktisch hat der mehrheitsaktionär natürlich einflussmöglichkeiten, wobei er auch dabei allerdings die minderheitenrechte beachten muß.
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juggernaut

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DrFaustus
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Anmeldungsdatum: 17.03.2008
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 11:32    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, er wählt sich und seine Vertrauten in den Aufsichtsrat und macht sich dann zum Vorstand....
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juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 11:34    Titel: Antworten mit Zitat

so ist´s recht Smilie
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juggernaut

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