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1.
Während einer Psychotherapie ist der Klient mit der Leistung des Psychologen nicht zufrieden, unterbricht die Therapie und fordert einen Vorgehensbericht an, um eine Zielstrebigkeit des Psychologen nachzuweisen oder herzustellen.
Der Psychologe weigert sich – stellt eine Rechnung und zieht samt Anwalt vor Gericht.
- Muss die erfolglose Therapie bezahlt werden?
2.
- Kann so ein Bericht eingefordert werden?
- Kann die Fortsetzung der Therapie, trotz Vertrauensbruches vom Richter verlangt werden?
- Falls die Therapie nicht fortgesetzt werden kann doch der Psychologe seine Leistung nicht mehr erbringen und somit den Vertrag nicht erfüllen. Was passiert?
3
Ein Psychologe lässt seinen Klienten ein Merkblatt unterzeichnen. Auf diesem Merkblatt sind weder der Name, noch die Adresse des Klienten erwähnt – das Wort „Vertrag“ steht auch nirgends, genauso wenig wie Termine.
Es steht drauf, dass eine Therapiestunde einen gewissen Betrag kostet und die Adresse des Psychologen.
Ist dieser „Vertrag“ rechtskräftig? Kann der Psychologe nach einigen Terminen eine Rechnung schreiben, die vor Gericht Bestand hat?
4
Ein Merkblatt zur Psychotherapie wurde erst in der zweiten von fünf Sitzungsstunden erwähnt. In der dritten Stunde bekam der Klient dann das Merkblatt - das eigentlich ein Vertrag ist - zu sehen und sollte sofort unterzeichnet werden - und zwar rückdatiert auf die zweite Stunde. Dies geschah ohne weiteren Einspruch.
Kann der Psychologe rechtmäßig die Zahlung der ersten beiden Stunden verlangen? Vor Beginn der Therapie wurden keinerlei Kosten erwähnt.
Wie ist die Rechtslage zu diesen 4 Thematiken in diesem einem Fall?
Würde mich über ein paar zeitnahe Einschätzungen freuen!
Schöne Grüße
1.
Während einer Psychotherapie ist der Klient mit der Leistung des Psychologen nicht zufrieden, unterbricht die Therapie und fordert einen Vorgehensbericht an, um eine Zielstrebigkeit des Psychologen nachzuweisen oder herzustellen.
Der Psychologe weigert sich – stellt eine Rechnung und zieht samt Anwalt vor Gericht.
- Muss die erfolglose Therapie bezahlt werden?
nomalerweise wird das vorgehen in einer psychotherapie gemeinsam mit dem Patienten erarbeitet. so kenne ich das jedenfalls.
und wenn jeder therapeut für nicht erfolgreiche thera-stunden gezahlt werden würden... wie soll das messbar sein? vor allem wie soll festgestellt werden, dass es am thera lag und ncht ind er person des patienten. oder im zusammenspiel?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 11.03.09, 00:04 Titel:
Zitat:
Muss die erfolglose Therapie bezahlt werden?
Ja. Mit einem Psychologen schließt man einen Dienstvertrag, keinen Werkvertrag. Der Psychologe schuldet also keinen Behandlungserfolg, sondern nur die Dienstleistung der Sitzungen.
Zitat:
Kann so ein Bericht eingefordert werden?
Ich wüßte jetzt gerade nicht, woraus sich eine entsprechende Verpflichtung des Psychologen ergeben sollte.
Zitat:
Kann die Fortsetzung der Therapie, trotz Vertrauensbruches vom Richter verlangt werden?
Nein, es herrscht Vertragsfreiheit, man darf Verträge kündigen.
Zitat:
Falls die Therapie nicht fortgesetzt werden kann doch der Psychologe seine Leistung nicht mehr erbringen und somit den Vertrag nicht erfüllen.
Nein, der Psychologe hat mit den Sitzungen seine Dienstleistung erfüllt, und auch nur dafür will er bezahlt werden.
Zitat:
Ist dieser „Vertrag“ rechtskräftig?
Das ist, wie beschrieben, nur ein Merkblatt. Der eigentliche Behandlungsvertrag ist mündlich geschlossen worden, jedenfalls aber konkludent durch die Inanspruchnahme der Dienstleistung des Psychologen.
Zitat:
Kann der Psychologe nach einigen Terminen eine Rechnung schreiben, die vor Gericht Bestand hat?
Er kann sogar nach jeder Sitzung eine Rechnung schreiben.
Zitat:
das Merkblatt - das eigentlich ein Vertrag ist
Ist es nicht. Siehe oben.
Zitat:
Kann der Psychologe rechtmäßig die Zahlung der ersten beiden Stunden verlangen?
Natürlich.
Zitat:
Vor Beginn der Therapie wurden keinerlei Kosten erwähnt.
Und der Patient ist davon ausgegangen, daß der Psychologe mit seiner Arbeit kein Geld verdienen will, sondern das aus reiner Menschenfreundlichkeit macht?
Und der Patient ist davon ausgegangen, daß der Psychologe mit seiner Arbeit kein Geld verdienen will, sondern das aus reiner Menschenfreundlichkeit macht? lautes Lachen
Hätte ja auch sein können, dass der Patient aufgrund einer Info seiner Krankenkasse einen Psychologen aufgesucht hat, der auf seiner Webseite mt Kassenzulassung wirbt.
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten. So kann ich ohne Gefahr meinen neuen Job als Psychologe antreten.
nach der Musterberufsordnung für deutsche Ärzte §10 (http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/MBOStand20061124.pdf) gibt es eine Dokumentationspflicht (1) genauso wie ein Einsichtsrecht für Patienten (2).
Mit etwas gutem Willen kann man den "Vorgehensbericht" doch als ein solches Dokument sehen!
Mal abgesehen von so spannenden Fragen wie der, ob ein Psychotherapeut nun "Arzt" ist...
Bei einer Psychotherapie ist es durchaus möglich, dass der Erfolg der Therapie durch ein Offenlegen der Dokumentation gefährdet oder gar vereitelt würde. Solche charmanten Besonderheiten werden Sie bei klassischer Ärztetätigkeit nur sehr selten finden. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Das ist, wie beschrieben, nur ein Merkblatt. Der eigentliche Behandlungsvertrag ist mündlich geschlossen worden, jedenfalls aber konkludent durch die Inanspruchnahme der Dienstleistung des Psychologen.
Zitat:
Kann der Psychologe nach einigen Terminen eine Rechnung schreiben, die vor Gericht Bestand hat?
Er kann sogar nach jeder Sitzung eine Rechnung schreiben.
na, herr metzing, wenn ich auch sonst konform gehe - wie begründen sie denn diese rechnung der höhe nach ohne das mysteriöse merkblatt?
(den unwahrscheinlichen fall, dass der dort vermerkte satz zufällig auch der übliche ist, mal außen vor gelassen ... man muß ja den schwierigkeitsgrad steigern) _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 11.03.09, 21:17 Titel:
Engineero hat folgendes geschrieben::
nach der Musterberufsordnung für deutsche Ärzte §10 (http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/MBOStand20061124.pdf) gibt es eine Dokumentationspflicht (1) genauso wie ein Einsichtsrecht für Patienten (2).
Mit etwas gutem Willen kann man den "Vorgehensbericht" doch als ein solches Dokument sehen!
Nein.
Dokumentationspflicht bedeutet, dass der Arzt dokumentieren muss, was er gemacht, gefunden, angeordnet hat - also eine Krankenakte fuehren muss. Es bedeutet nicht, dass der Patient Anspruch auf einen - moeglichst noch kostenlosen - "Vorgehensbericht" hat (was auch immer der Patient sich unter einem solchen Bericht auch vorstellt).
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