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Auffahrunfall wegen ausparkenden Pkw / Schuldfrage?

 
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Don_Diego
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Anmeldungsdatum: 13.07.2005
Beiträge: 327
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 22:50    Titel: Auffahrunfall wegen ausparkenden Pkw / Schuldfrage? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

wir stellen uns folgenden Sachverhalt vor:

Die Pkw L und G fahren gemeinsam eine Straße innerorts bergauf. Pkw B steht in einer Parklücke am Rande der Straße und parkt kurz vor dem ersten Pkw (L) aus und steht quer auf der Straße (Vermutung: Pkw B wollte die Straßenseite wechseln und bergabwärts fahren.

Pkw L legt eine Vollbremsung hin und kommt kurz vor dem quer auf der Straße stehenden Pkw B zum stehen. Pkw G dahinter macht ebenfalls eine Vollbremsung, rutscht allerdings auf der nassen Fahrbahn und knallt in das Heck von Pkw L. Pkw B bleibt vollumfänglich unberührt.

Keiner der Pkw war zu schnell. Ein Ausweichmanöver von Pkw L und G war, ebenso wie das weitere Fahren bzw. endgültige Ausparken und Entfernen von der Fahrbahn durch Pkw B, auf Grund des Verkehrsflusses bergabwärts nicht möglich.

Wer ist nun schuld? Gibt es zu solchen oder ähnlichen Fällen bereits Urteile?

Edit:
Als Link gibt es das Ganze noch bildlich dargestellt, damit die Vorstellung einfacher fällt (bitte das Leerzeichen im Link entfernen, dann funktioniert das auch):

[url]http://foto.ar cor-online.net/palb/alben/54/3557654/1024_3330303237643664.jpg[/url]


Bereits jetzt Danke, dass das gelesen wird.
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Jens L
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 23:15    Titel: Antworten mit Zitat

§4 Abs. 1 StVO
Zitat:
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.

Daran scheint G sich nicht gehalten zu haben, denn anderenfalls wäre er dem L nicht aufgefahren.
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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Don_Diego
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Anmeldungsdatum: 13.07.2005
Beiträge: 327
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 23:25    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich würde ich diese Meinung teilen, allerdings ist der Fahrer von Pkw G ein sehr vorsichtiger und erfahrener Berufskraftfahrer, der keineswegs zu schnell oder zu dicht auffährt.

Der Umstand des Auffahrens ist nur auf die rutschige Fahrbahn (schlechter Belag und Regen) zurückzuführen.

Bleibt dennoch die Ansicht, insbesondere auch weil der Fahrer von Pkw B nach Ansicht der Polizei wohl "gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" durch sein unachtsames Ausparken vollzogen hat?
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Jens L
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 23:38    Titel: Antworten mit Zitat

Don_Diego hat folgendes geschrieben::
Der Umstand des Auffahrens ist nur auf die rutschige Fahrbahn (schlechter Belag und Regen) zurückzuführen.
In dem Fall biete ich mal §3 Abs. 1 StVO
Zitat:
Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
an, womit die Schuld immer noch bei G liegt.

Sorry, auch wenn es schwer fällt das zu glauben, aber egal was für ein
Don_Diego hat folgendes geschrieben::
vorsichtiger und erfahrener Berufskraftfahrer
der G auch sein mag, die Aussage
Don_Diego hat folgendes geschrieben::
der keineswegs zu schnell oder zu dicht auffährt.
stimmt in diesem Fall nicht. Denn wenn es so gewesen wäre, dann wäre der Unfall nicht passiert.

Don_Diego hat folgendes geschrieben::
weil der Fahrer von Pkw B nach Ansicht der Polizei wohl "gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" durch sein unachtsames Ausparken vollzogen hat?
Ach so Geschockt
Wie bitte schön begründen die das denn?
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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rockbender
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 23:41    Titel: Antworten mit Zitat

Don_Diego hat folgendes geschrieben::
Grundsätzlich würde ich diese Meinung teilen, allerdings ist der Fahrer von Pkw G ein sehr vorsichtiger und erfahrener Berufskraftfahrer, der keineswegs zu schnell oder zu dicht auffährt.

Der Umstand des Auffahrens ist nur auf die rutschige Fahrbahn (schlechter Belag und Regen) zurückzuführen.


Dann passt §3.

Was schon komisch ist, das Fahrzeug 1, bei gleichen Bedingungen anhalten kann, Fahrzeug 2 aber nicht.
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Don_Diego
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.07.2005
Beiträge: 327
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 23:42    Titel: Antworten mit Zitat

Jens L hat folgendes geschrieben::
Don_Diego hat folgendes geschrieben::
weil der Fahrer von Pkw B nach Ansicht der Polizei wohl "gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" durch sein unachtsames Ausparken vollzogen hat?
Ach so Geschockt
Wie bitte schön begründen die das denn?


Ziemlich einfach.
Die haben die Aussagen von allen Beteiligten (insgesamt 10 Personen in den drei Pkw) aufgenommen und dann zunächst gesagt, was oben steht. Erst später kam dann, dass der Fahrer von Pkw G wohl eine Teilschuld bekommen wird.

Auf dem heute eingegangenen Fragebogen der Polizei stehen die Fahrer von Pkw B und G als Beschuldigte.


rockbender hat folgendes geschrieben::
Don_Diego hat folgendes geschrieben::
Grundsätzlich würde ich diese Meinung teilen, allerdings ist der Fahrer von Pkw G ein sehr vorsichtiger und erfahrener Berufskraftfahrer, der keineswegs zu schnell oder zu dicht auffährt.

Der Umstand des Auffahrens ist nur auf die rutschige Fahrbahn (schlechter Belag und Regen) zurückzuführen.


Dann passt §3.

Was schon komisch ist, das Fahrzeug 1, bei gleichen Bedingungen anhalten kann, Fahrzeug 2 aber nicht.


Gute Frage.
Die Fahrer von Pkw L und G sind beide Berufskraftfahrer. Eventuell sind die Bremsen und/oder die Reifen von Pkw L besser als die von Pkw G. Das kann ich nicht beurteilen.
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Eierhahn
Gast





BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:50    Titel: Antworten mit Zitat

Don_Diego hat folgendes geschrieben::


Gute Frage.
Die Fahrer von Pkw L und G sind beide Berufskraftfahrer. Eventuell sind die Bremsen und/oder die Reifen von Pkw L besser als die von Pkw G. Das kann ich nicht beurteilen.

Ist auch völlig uninteressant für die rechtliche Beurteilung.
Ich fasse nochmal zusammen, was Jens L. ihnen bereits erklärt hat:
Bremst der Vordermann (egal wie stark) und ich kann nciht mehr rechtzeitig hinter ihm halten, habe ich
entweder zu wenig Abstand gehalten
oder ich war zu schnell unterwegs.
Dabei völlig uninteressant ist der Zustand der Reifen oder das Wetter. Den der Hinterherfahrende hat laut Gesetz explizit alle für den Anhaltevorgang wichtigen Sachen (Sicht, Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung) bei der Wahl seiner Geschwindigkeit und seines Abstandes zu beachten.
Sich dann darauf zu berufen, dass einer dieser Umstände ungünsitg war und das dem Fahrer auch noch bewust war und er trotzdem weder Abstand noch Geschwindigkeit angepasst hat, könnte einen Richter durchaus erzürnen. Winken
Die Polizisten können vor Ort jede Mögliche Ansicht bzgl. einer Straftat des B haben, aber ich wage stark zu bezweifeln, dass in diesem Fall die StA und ein Richter dieser Ansicht folgen wird.
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Danny001
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.03.2007
Beiträge: 270

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin nicht der Meinung, dass Fahrer B eine Teilschuld bekommen soll. Wie Jens und Eierhahn schon erleutert haben, ist G dem L aufgefahren, weil L eine Vollbremsung gemacht hat, die auch notwendig war.

B könnte ein Verwarn- oder Bußgeld auferlegt werden, weil er den Vorrang eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht gewährte, mehr wird wohl nicht auf ihn zukommen.
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Eierhahn
Gast





BeitragVerfasst am: 11.03.09, 11:43    Titel: Antworten mit Zitat

Danny001 hat folgendes geschrieben::
Ich bin nicht der Meinung, dass Fahrer B eine Teilschuld bekommen soll.

Das sehe ich jedoch anders.
Der Kausalzusammenhang zwischen dem Ausparken, der Vollbremsung und dem Unfall ist m.E. so stark, dass der B durchaus eine Teilschuld bekommen kann/ wird.
Nichtsdestotrotz, hat G ebenfalls einen Verstoß begangen und der ist nunmal Hauptauslöser für den Unfall.
Hätte G sich an §§3 und 4 StVO gehalten, hätte er genügend Abstand zum Vordermann gehabt und wäre rechtzeitig zum Stehen gekommen. Dann wäre kein Unfall passiert.
B ist auf jeden Fall Unfallbeteiligter. Was dann die Versicherungen daraus basteln, steht jedoch auf einem anderen Blatt. Winken
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Don_Diego
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Anmeldungsdatum: 13.07.2005
Beiträge: 327
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

Danke zunächst für Eure Beiträge.

Ich bin mal gespannt, wie es jetzt weiter geht. Die Zeugenfragebögen haben gerade die Runde gemacht.

Wenn es interessiert, stell ich das Ergebnis dann online.
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Kormoran
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ich teile Eierhahns Ansicht bezüglich einer Mitschuld des B.

Den angeblich von der Polizei erwähnten „gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr“ sehe ich allerdings nicht.

Der § 315b StGB erfordert eigentlich immer den sogenannten „Außeneingriff“. Ein – auch schuldhaft – verunglücktes Wendemanöver erfüllt diesen Tatbestand nicht.

http://bundesrecht.juris.de/stgb/__315b.html
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ich teile die Einschätzung nicht. Für mich ist G. Alleinschuld. L. kam bei dem Ausparkvrogang von B. rechtzeitig zum Stehen und G. hat aufgrund Unachtsamkeit und nicht angepaßter Geschwindigkeit und Einhalten des Sicherheitsabstandes den Unfall verursacht.
_________________
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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Oberlehrer Lempel
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich stimme "Obermotzbruder" zu.

Wohl kann man dem B vorwerfen, er habe beim Ausparken seine besondere Sorgfaltspflicht nicht hinreichend beachtet und deshalb einen anderen (nämlich den L) behindert (meinetwegen auch gefährdet). Dafür kann er ein Bußgeld erhalten (BKat Nr. 47 - 30 Euro).

Die Unfallursache aber war nicht das Ausparkmanöver, sondern der für die gefahrene Geschwindigkeit zu geringe Abstand des G bzgl. des L. Der G hätte soviel Abstand von dem L halten müssen, dass er auch im Falle der plötzlichen scharfen Bremsung des L noch hätte anhalten können.

gez. Lempel
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Eierhahn
Gast





BeitragVerfasst am: 14.03.09, 14:37    Titel: Antworten mit Zitat

Oberlehrer Lempel hat folgendes geschrieben::

Die Unfallursache aber war nicht das Ausparkmanöver, sondern der für die gefahrene Geschwindigkeit zu geringe Abstand des G bzgl. des L.

M.E. liegt hier eine Kombination aus beiden Fehlverhalten als Unfallursache vor.
Wäre der B nicht so ausgeparkt, dass der L eine Vollbremsung hätte machen müssen, wäre der G nciht aufgefahren.
Hätte der G genügend Abstand gehalten bzw. seine Geschwindigkeit entsprechend angepasst, wäre es auch nciht zum Unfall gekommen.
Da aber die Kausalität Ausparken- Vollbremsung- Auffahren so stark miteinander zusammenhängt und sowohl zeitlich als auch örtlich derart eng zusammensteht, bin ich durchaus der Meinung, dass B eine Teilschuld des Unfalls trägt.
Edit:
Hab zwar keinen Fall gefunden, der sich genau mit unserem Sachverhalt beschäftigt, aber was ähnliches:
Fahrzeug muss stark abbremsen, weil ihm jemand die Vorfahrt nimmt, Hintermann fährt auf.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Auffahrende eine Teilschuld trägt. (in diesem Fall 50% seines Schadens und 50% des Schadens vom Vordermann)
Siehe auch: Urteil des BGH vom 16.01.2007 VI ZR 248/05 BGHR 2007, 447 NJW-Spezial 2007, 16

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