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Nichtraucherschutz in der Wohngemeinschaft?
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chupsy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 22:59    Titel: Nichtraucherschutz in der Wohngemeinschaft? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bin mir nicht ganz im Klaren darüber, ob ich im "richtigen" Board poste, denn es geht um meine Wohngemeinschaft, die man ja ebenfalls als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auffassen könnte.

Folgendes Problem: Angenommen man wohnt seit geraumer Zeit in einer Wohnung als Teil einer Wohngemeinschaft (drei Mann, ein Vertrag mit dem Vermieter). Ein Mitbewohner zieht aus, ein neuer zieht an. Dieser raucht nun exzessiv im eigenen Zimmer, das der Nachbarraum zum gemeinsamen Wohnzimmer ist. Die Zimmertür ist dabei mal offen, mal geschlossen - oft wechselnd. Der Rauch hat somit immer Gelegenheit, ins Wohnzimmer zu strömen - und das massiv.

Man selbst ist Nichtraucher, was der neue Mitbewohner vor Vertragsunterzeichnung auch noch vorgab zu sein. Selbst ist man außerdem starker Asthmatiker. Somit spricht man mit dem neuen Mitbewohner, um ihn zur Unterlassung zu bringen. Dieser allerdings meint nun, er könne in seinem Zimmer tun und lassen, was er möchte. Er möchte keine Rücksicht üben.

Selber kann man gar nicht mehr das Wohnzimmer nutzen - zumindest nicht oft - ohne gesundheitliche Probleme zu bekommen.

Der übrige (3.) Mitbewohner ist zwar Raucher, möchte aber ebenfalls keinen Rauch in der Wohnung.

Was hat man selbst nun für rechtliche Möglichkeiten, den Mitbewohner doch zur Unterlassung zu bringen. Gibt es überhaupt eine? Was ist die Rechtslage? Bitte möglichst mit Bezug zu Gesetzesparagraphen und/oder vorhanden Rechtssprüchen.

Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß

Chupsy
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 23:09    Titel: Antworten mit Zitat

Dies schon im Internet gefunden? Winken
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chupsy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 23:21    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, kannte ich noch nicht. Vielen Dank dafür.

Das mit der Mietminderung habe ich mir ebenfalls überlegt. Es ist aber schwierig, das auf eine WG anzuwenden. Eine Mietminderung kann ja nicht beim Vermieter geltend gemacht werden, weil in der eigenen GbR jemand raucht. Wenn man allerdings WG-intern sagt, man kürze den eigenen Mietanteil und tut es dann tatsächlich, dann ziehen die anderen Mitbewohner nicht mit, es gelangt nur ein geminderter Mietbetrag zum Vermieter und dieser wird irgendwann die Kündigung aussprechen. Ein Teufelskreis also.

Andere Ideen??? Kann der Mitbewohner nicht etwa wegen Körperverletzung aus der WG entfernt werden?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 23:45    Titel: Antworten mit Zitat

chupsy hat folgendes geschrieben::
...
Andere Ideen??? Kann der Mitbewohner nicht etwa wegen Körperverletzung aus der WG entfernt werden?

Hallo chupsy,

ich hab gerade mal eine Suchmaschine mit den Begriffen "Rauchen Körperverletzung" angeworfen.

Gegen einen recht bekannten Mann wurde mal eine Strafanzeige erstattet. Hier wurde eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB wohl verneint.

Mir sind ansonsten keine Urteile bekannt, wo ein/e Raucher/in wegen Körperverletzung verurteilt worden ist.

Liebe Grüße

Klaus
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pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 23:50    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Dringt aufgrund der besonderen Bauweise eines Hauses der Tabakrauch aus der Wohnung eines Rauchers in eine andere Wohnung, kann aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung und der Geruchsbelästigung eine Mietminderung gefordert werden,[40] auch ist die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages in einem solchen Fall (besondere Bauweise des Hauses) durch den Mieter gerechtfertigt.

trifft hier ja weniger zu, wobei wiki immer so eine sache ist, denn hier kann jeder drin rumwurschteln - im zweifelsfall lieber ein paar € für einen anwalt ausgeben.

bleibt ggf. der weg über den mietvertrag. deshalb die frage wer steht im mietvertrag b.z.w mit wem hat der mitbewohner einen vertrag (vermieter od. als untermieter)?
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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chupsy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 23:56    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Klaus,

ein Dankeschön für die Mühe.

Der Fall ist natürlich anders gelagert, aber das weißt Du natürlich auch. Der "sehr bekannte Mann" hat in einer öffentlicher Einrichtung geraucht, die von dem Nichtraucherschutzgesetz betroffen ist. Außerdem ist anzunehmen, daß eine Ausweichmöglichkeit in einem Theater mehr gegeben ist, als in einer Privatwohnung, wo man lebt, schläft und arbeitet. Außerdem hätte man den "Bekannten Mann" auffordern können, das Rauchen zu unterlassen. Dieses ist im Falle der WG schon geschehen - ohne Erfolg.

Gruß


Chupsy
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:00    Titel: Antworten mit Zitat

pOtH hat folgendes geschrieben::
..., wobei wiki immer so eine sache ist, denn hier kann jeder drin rumwurschteln - ...

Hallo pOtH,

bezüglich Wiki stimme ich dir grundsätzlich zu. Aber über Wiki lassen sich - wie im ersten Link- die Quellenangaben zurück verfolgen. Winken

Natürlich darf der Hinweis - einen Anwalt aufzusuchen - ebenfalls nicht fehlen. Daher danke ich Dir für den Hinweis.

Im fiktiven Fall wird wohl entscheiden sein, was im Mietvertrag steht.

Wiki hat folgendes geschrieben::
Der Bundesgerichtshof stellte dagegen fest, Rauchen in der Wohnung gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch und könne daher grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, es sei denn, das Rauchverbot wurde im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart. Dagegen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen, ob ausnahmsweise eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr umfasste Nutzung der Wohnung anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen vorliege.[37]

Liebe Grüße

Klaus
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chupsy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:03    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber pOtH,

danke für die Anmerkung.

Auf der besagten Internetseite ist sogar der Verweis zu einem Rechtsspruch gegeben.

Natürlich paßt es dennoch nicht auf die Belange einer Wohngemeinschaft. Wenn man einen Mitbewohner / Gesellschafter einfach aus der WG / Gesellschaft außerordentlich kündigen, d.h. werfen, könnte, wär ja alles Klärchen.

Im Mietvertrag stehen alle drei Mitbewohner als Hauptmieter (ein einziger Vertrag mit Vermieter).

Gruß


Chupsy
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chupsy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:10    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Im fiktiven Fall wird wohl entscheiden sein, was im Mietvertrag steht.


Wie gesagt, ich glaube nicht daran, das es unter der Konstellation einer Wohngemeinschaft interessiert, was im Mietvertrag steht. Es dürfte in meinen Augen nur wichtig sein, was bürgerliches Recht so alles hergibt.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:12    Titel: Antworten mit Zitat

chupsy hat folgendes geschrieben::
... Der "sehr bekannte Mann" hat in einer öffentlicher Einrichtung geraucht, die von dem Nichtraucherschutzgesetz betroffen ist. Außerdem ist anzunehmen, daß eine Ausweichmöglichkeit in einem Theater mehr gegeben ist, als in einer Privatwohnung, wo man lebt, schläft und arbeitet. Außerdem hätte man den "Bekannten Mann" auffordern können, das Rauchen zu unterlassen. Dieses ist im Falle der WG schon geschehen - ohne Erfolg.
...

Hallo chupsy,

dies ist genau das Problem. Im öffentlichen Bereich können die Landesgesetzgeber entsprechende Gesetze erlassen. Aber ein Nichtraucherschutzgesetz für Privaträume würde nach m.E. spätestens beim Bundesverfassungsgericht scheitern. Wir haben die Unverletzlichkeit der Wohnung nach dem GG. Und es wäre m.E. ebenfalls mit dem Grundgesetz (freie Entfaltung der Persönlichkeit) nicht vereinbar, wenn per Gesetz ein Rauchverbot in Mietwohnungen erlassen würde.

Somit bleibt nur der Weg über den Mietvertrag (Vertragsfreiheit). Allerdings besitzen Mieter auch einen Kündigungsschutz. Manch Vermieter weiß ein Lied davon zu singen, wie schwer es z.B. ist, einen Mietnomaden aus eine Wohnung zu bekommen.

Liebe Grüße

Klaus
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chupsy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ehrlich gesagt wäre ich auch absolut mit der Anwaltssuche überfordert. Wäre nun ein Fachanwalt für Mietrecht oder ein Anwalt mit Interessensschwerpunkt "Bürgerliches Recht" ratsam??!!
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:16    Titel: Antworten mit Zitat

chupsy hat folgendes geschrieben::
... Es dürfte in meinen Augen nur wichtig sein, was bürgerliches Recht so alles hergibt.

Im BGB kommt das Wort "rauchen" nicht vor. Winken
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chupsy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:18    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Im öffentlichen Bereich können die Landesgesetzgeber entsprechende Gesetze erlassen. Aber ein Nichtraucherschutzgesetz für Privaträume würde nach m.E. spätestens beim Bundesverfassungsgericht scheitern. Wir haben die Unverletzlichkeit der Wohnung nach dem GG. Und es wäre m.E. ebenfalls mit dem Grundgesetz (freie Entfaltung der Persönlichkeit) nicht vereinbar, wenn per Gesetz ein Rauchverbot in Mietwohnungen erlassen würde.


Schutz der Menschenwürde (Gesundheitsgefahr durch Raucher ... zudem als Asthmatiker) muß doch über die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach der priorisierenden Ordnung des GGs gehen.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:21    Titel: Antworten mit Zitat

chupsy hat folgendes geschrieben::
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Im öffentlichen Bereich können die Landesgesetzgeber entsprechende Gesetze erlassen. Aber ein Nichtraucherschutzgesetz für Privaträume würde nach m.E. spätestens beim Bundesverfassungsgericht scheitern. Wir haben die Unverletzlichkeit der Wohnung nach dem GG. Und es wäre m.E. ebenfalls mit dem Grundgesetz (freie Entfaltung der Persönlichkeit) nicht vereinbar, wenn per Gesetz ein Rauchverbot in Mietwohnungen erlassen würde.


Schutz der Menschenwürde (Gesundheitsgefahr durch Raucher ... zudem als Asthmatiker) muß doch über die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach der priorisierenden Ordnung des GGs gehen.

Dies müßte im Zivilverfahren geklärt werden. Daher ist der Tipp mit dem Anwalt schon ernst gemeint.
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chupsy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:22    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Im BGB kommt das Wort "rauchen" nicht vor. Winken


Klar, aber das Gesellschaftsrecht ist Bestandteil Ausrufezeichen
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