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Alter Mietvertrag

 
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Stephan1
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Anmeldungsdatum: 23.07.2005
Beiträge: 460

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 23:59    Titel: Alter Mietvertrag Antworten mit Zitat

Mieter A wohnt seit 1943 in einer Mietwohnung und auch der Mietvertrag ist noch der von 1943. Der Vermieter ist vor einiger Zeit verstorben und das ganze ist auf seinen Sohn übergegangen. Der Sohn macht nun Ärger und will A aus der Wohung haben, angeblich Eigenbedarf. Wie hoch ist die Kündigungsfrist? A hat keine Lust auf Umzug in hohem Alter...
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Herzog, Jörg
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:19    Titel: Eigenbedarfskündigung und Unzumutbarkeit Antworten mit Zitat

Die Eigenbedarfskündigung ist in § 573 Absatz 2, Ziffer 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Seine Voraussetzungen sind stets penibel zu prüfen. Im Weiteren ist auch darauf zu achten, ob nicht ggf. die Voraussetzungen der erleichterten Kündigung nach § 573 a BGB vorliegen.

Die Kündigungsfrist ist grundsätzlich § 573 c Absatz 1 BGB zu entnehmen. Bei einer Mietzeit von über acht Jahren seit Überlassung des Wohnraumes gilt die - jedenfalls nach dem Gesetz - längste Kündigungsfrist von neun Monaten. Dabei muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag des ersten von neun Kalendermonaten zugehen. Soweit im Mietvertrag besondere Regelungen für die Eigenbedarfskündigung oder die Kündigungsfrist stehen, gehen diese der gesetzlichen Regelung vor, soweit das Gesetz nicht entgegensteht.

Wenn das Mietverhältnis seit 66 Jahren besteht, dürfte es nicht ganz unwahrscheinlich sein, dass der Mieter A schon reichlich betagt ist. Dann könnte eine Kündigung möglicherweise gemäß § 574 Absatz 1 BGB unzumutbar sein. A muss dann aber der Eigenbedarfskündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 01:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
BGB 573a Abs. 1
Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

_________________
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Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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