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A ist die nicht eheliche Tochter von B und ist gerade mal 10 Jahre alt.
Nun schlug Vater B vor, um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden , an A eine Abfindung zu zahlen im Gegenzug müsste natürlich A (welches minderjährig ist) auf seinen Pflichtteil verzichten.
Soweit nun die Mutter von A erfahren hat, würde so ein Antrag beim Familien- bzw. Vormundschaftsgericht sowieso abgelehnt werden, da beide Parteien noch viel zu jung sind und B ja noch sicherlich 20-30 Jahre leben und Vermögen bilden könnte.
A kann gar nicht wirksam einen Erbverzicht erklären, das können stellvertretend nur alle Erziehungsberechtigten gemeinsam für das Kind tun. Insofern ist die Sache erledigt wenn der / die EB (oder nur einer davon) einfach 'nein' zu diesem Vorschlag sagt.
Ob das nun die bessere Lösung ist, sei dahingestellt. Beispiel: "Abfindung" in Höhe von 10.000 Euro z.B. als Ausbildungsversicherung etc. heute bringen dem Kind mehr als ein geerbter Berg von Schulden in 30 Jahren...
A kann gar nicht wirksam einen Erbverzicht erklären, das können stellvertretend nur alle Erziehungsberechtigten gemeinsam für das Kind tun. Insofern ist die Sache erledigt wenn der / die EB (oder nur einer davon) einfach 'nein' zu diesem Vorschlag sagt.
...außerdem bedarf ein Erbverzicht der notariellen Beurkundung. Der Vertrag kann nicht von den Eltern geschlossen werden bzw. bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichs.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 12.03.09, 00:06 Titel:
Durch Abschluss eines Vertrags mit seinem Vater kann das Kind auf sein Pflichtteilsrecht verzichten (§ 2346 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB).
Der Vertrag über den Verzicht auf den Pflichtteil kann nur wirksam werden, wenn das Familiengericht ihn genehmigt (§ 1643 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Familiengericht wird die Entscheidung treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB). Da es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, wird es vor allem auf den wirtschaftlichen Vorteil für das Kind ankommen.
Das Familiengericht wird bei seiner Entscheidung, ob es den Verzicht des Kindes auf seinen Pflichtteil am Nachlass seines Vaters genehmigen soll oder nicht, abzuwägen haben, ob im Hinblick auf die Höhe der Abfindung, die das Kind erhalten soll, und ihrem Verhältnis zu der voraussichtlichen Höhe des künftigen Pflichtteilsanspruchs am Nachlass des Vaters der Verzicht auf den Pflichtteil voraussichtlich für das Kind wirtschaftlich vorteilhaft wäre. Es erscheint durchaus möglich, dass das Gericht die Genehmigung nicht erteilen wird, weil sich - worauf in der Anfrage bereits hingewiesen wurde - unter Abwägung aller schon heute überblickbaren Umstände noch nicht feststellen lässt, ob ein wirtschaftlicher Vorteil für das Kind zu erwarten wäre.
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