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unwiderrufliches Lastschriftverfahren

 
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Christian-Recht
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.02.2007
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 11:07    Titel: unwiderrufliches Lastschriftverfahren Antworten mit Zitat

Eine Wohnung soll angemietet werden.

Der Vermieter möchte im Mietvertrag die Zahlung der durch unwiderrufliches Lastschriftverfahren festlegen.

Der Mieter hat bisher seine Miete (in der alten Wohnung) immer zuverlässig per Dauerauftrag bezahlt.

Bei der Zahlung per unwiderrufliches Lastschriftverfahren befürchtet er Probleme, falls mal Mängel auftauchen sollten oder die Nebenkostenabrechnung unstimmig ist.

Es sei noch erwähnt , dass der Mieter in seinem bisherigen Leben noch NIE von Mietkürzung o.ä. Gebrauch gemacht hat, jedoch befürchtet dieses Notinstrument bei dieser Vertragslage zu verlieren.

Was meint ihr dazu? Danke
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juggernaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

unter beachtung der forumsregeln würde ich die vermutung äußern, dass es sich dabei - wegen "unwiderruflich" - um eine unzulässige klausel handeln könnte, jedenfalls hat das AG Hamburg (WuM 1996, 400) das mal so gesehen.
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juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

Ein unwiderrufliches Lastschriftverfahren wird schon mal garnicht geben. Jeder kann jederzeit über sein Konto selbst auch neu verfügen und niemand anderes.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ich nehme an, dass der VM das Abbuchungsauftragsverfahren möchte. Bei dieser Art des Lastschriftverfahrens kann der Kontoinhaber keine Beträge wegen Widerspruchs zurückbuchen lassen, im Gegensatz zum Einzugsermächtigungsverfahren.
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Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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Ulrich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

Man kann ja mit dem Vermieter nochmal über den Passus sprechen. Wenn man sich dann nicht einig wird, nimmt man von der Anmietung der Wohnung Abstand.
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Motz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Sieht die Klausel im Mietvertrag etwa so aus?:
Zitat:
(3) Mietzahlungen
Die Miete und die Nebenkosten sind für den jeweils vereinbarten Zeitraum im voraus, spätestens bis zum dritten Werktag des Zahlungszeitraumes kostenfrei an den Vermieter zu entrichten.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zugang oder die Gutschrift des Betrages an. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mahnkosten und Verzugszinsen zu erheben.
Auf Verlangen des Vermieters ist der gesamte Mietzins - einschließlich Zuschlägen, Vergütungen, Vorauszahlungen und Nachzahlungen - durch unwiderrufliches Lastschriftverfahren (Bankeinzugsverfahren) zu zahlen. In diesem Fall verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter die dazu erforderliche Einzugsermächtigung zu erteilen. Der Mieter hat ein Konto bei einer Bank anzulegen und für eine ausreichende Deckung in Höhe der jeweils zu leistenden Zahlung zu sorgen. Die dem Vermieter im Zusammenhang mit nicht eingelösten Lastschriften entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen. Der Mieter ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen.


Ganz persönlich würde ich so eine Klausel nie unterschreiben.
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juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 16:01    Titel: Antworten mit Zitat

wobei natürlich die gute alte regel gilt, das unwirksame klauseln auch unterzeichnet werden können - sie sind ja unwirksam ... Smilie
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juggernaut

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maconaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 17:55    Titel: Antworten mit Zitat

Motz hat folgendes geschrieben::
Sieht die Klausel im Mietvertrag etwa so aus?:
Zitat:
(3) Mietzahlungen
Die Miete und die Nebenkosten sind für den jeweils vereinbarten Zeitraum im voraus, spätestens bis zum dritten Werktag des Zahlungszeitraumes kostenfrei an den Vermieter zu entrichten.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zugang oder die Gutschrift des Betrages an. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mahnkosten und Verzugszinsen zu erheben.
Auf Verlangen des Vermieters ist der gesamte Mietzins - einschließlich Zuschlägen, Vergütungen, Vorauszahlungen und Nachzahlungen - durch unwiderrufliches Lastschriftverfahren (Bankeinzugsverfahren) zu zahlen. In diesem Fall verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter die dazu erforderliche Einzugsermächtigung zu erteilen. Der Mieter hat ein Konto bei einer Bank anzulegen und für eine ausreichende Deckung in Höhe der jeweils zu leistenden Zahlung zu sorgen. Die dem Vermieter im Zusammenhang mit nicht eingelösten Lastschriften entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen. Der Mieter ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen.


Ganz persönlich würde ich so eine Klausel nie unterschreiben.


Ich auch nicht und zwar aus einem ganz anderen Grund: Bucht der VM die Mietzahlung versehentlich oder aus irgendeinem anderen Grund (er selbst wechselt sein Konto, Vermieter wechselt durch Verkauf/Erbe etc.) nicht ab, dann kann der Mieter nach zwei nicht erfolgten Zahlungen fristlos gekündigt werden. Es sei denn er bemerkt das Problem selbst und überweist die Mietzahlung trotz Abbuchungserlaubnis....
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juggernaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 18:06    Titel: Antworten mit Zitat

maconaut hat folgendes geschrieben::
Ich auch nicht und zwar aus einem ganz anderen Grund: Bucht der VM die Mietzahlung versehentlich oder aus irgendeinem anderen Grund (er selbst wechselt sein Konto, Vermieter wechselt durch Verkauf/Erbe etc.) nicht ab, dann kann der Mieter nach zwei nicht erfolgten Zahlungen fristlos gekündigt werden. Es sei denn er bemerkt das Problem selbst und überweist die Mietzahlung trotz Abbuchungserlaubnis....

ganz so einfach ist es nicht. wenn eine abbuchung/lastschrift wirksam vereinbart ist und durchgeführt wird, dann wird bezüglich der verpflichtung, die miete zu zahlen, aus einer schick- eine holschuld. leistungspflicht des mieters ist dann nicht mehr die überweisung, sondern die duldung der abbuchung (zzgl dafür sorge zu tragen, dass genügend deckung vorhanden ist).
dies hat konsequenzen auf das vorliegen des zahlungsverzugs, denn bei einer holschuld komme ich nur dann in verzug, wenn ich meinen mitwirkungspflichten nicht nachkomme. ohne verzug kein 543. auch sonst wird´s schwierig, denn verzug setzt bekanntlich vertretenmüssen voraus, und der mieter hat zunächst einmal nichts zu vertreten, er hat sich ja an seine vertraglichen verpflichtungen gehalten.

das selbst-überweisen wird schon an der fehlenden kenntnis der bankverbindung scheitern, denn in den fällen der vereinbarten abbuchungsermächtigung / lastschrifteinzug steht die bankverbindung des vermieters nicht im mietvertrag. den mieter dürfte - zur meidung des vorwurfs eines wie immer gearteten verschulden - wohl nur die verpflichtung treffen, den vermieter auf die fehlende abbuchung aufmerksam zu machen und ersatzweise die angabe einer bankverbindung zu erbitten.
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juggernaut

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SLash
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Ich nehme an, dass der VM das Abbuchungsauftragsverfahren möchte. Bei dieser Art des Lastschriftverfahrens kann der Kontoinhaber keine Beträge wegen Widerspruchs zurückbuchen lassen, im Gegensatz zum Einzugsermächtigungsverfahren.

Bei welchem Lastschriftverfahren habe ich keine Widerspruchsfrist bzw. Möglichkeit ?
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Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 09:10    Titel: Antworten mit Zitat

Da nicht:
Wikipedia: Abbuchungsauftrag
Da doch:
Wikipedia: Lastschrift
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Da nicht:
Wikipedia: Abbuchungsauftrag
Da doch:
Wikipedia: Lastschrift


Wobei:
wenn man es ganz genau nimmt es heißen müsste:
Da nicht:
Wikipedia: Abbuchungsauftrag
Da doch:
Wikipedia: Einzugsermächtigung

Denn: sowohl das Abbuchungsauftragsverfahren als auch das Einzugsermächtigungsverfahren sind Lastschriftverfahren Winken
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 11:38    Titel: Antworten mit Zitat

Auch wieder richtig. Aber ist nicht auch der Dinsgsbums, äh, Abbuchungsauftrag irgendwie nichts anderes als eine Einzugsermächtigung für irgendjemanden mit zusätzlicher Benachrichtigung an die eigene Bank, dass dieser Jemand das auch darf? Geschockt
- Ich lese das so im Wiki-Artikel.
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