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Reisegutschein ausbezahlen?
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AlRe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.03.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 14:48    Titel: Reisegutschein ausbezahlen? Antworten mit Zitat

Hallo.

Ich bin neu hier und habe eine sehrkomplizierte Frage auf die ich bisher leider noch keine Antwort gefunden habe. Ich bin mir auch nicht sicher ob ich hier richtig bin aber das werde ich ja dann sehn.

Es ist so das ich letztes Jahr mit 10 anderen Personen im Urlaub war mit denen ich mich damals recht gut verstanden habe. Wir sind mit (Wortsperre: Firma) von Frankfurt aus nach Mallorca geflogen und hatte bei Hin- und Rückflug jeweils Flugverspätungen von 6-10 h.
Daraufhin hat sich eine Freundin bei (Wortsperre: Firma) beschwert und wir bekamen einen Reisegutschein. Damals wurde vonn allen die Aussage gemacht, wenn wir im nächsten, also dieses Jahr erneut zusammen in den Urlaub gehn lösen wir den Gutschein ein und wer nicht mitgeht hat eben Pech gehabt. Nach ewigem Hin und Her kam es nun zu einem Streit, da sich ein Paar Leute nicht wirklich entscheiden konnte und eigentlich "nicht" in Urlaub gehn wollten jedoch hinter unserem Rücken bereits gebucht hat. Natürlich habe ich als Besitzer des Gutscheins allen angeboten das wir zusammen buchen können jedoch wurde dies nicht in Anspruch genommen. Jedenfalls ist es jetzt so das drei Freundinnen dieses Jahr wieder mit (Wortsperre: Firma) nach Mallorca fliegen und der Rest gar nicht bzw. mit einer anderen Fluggesellschaft. Die drei Freundinnen haben natürlich den Gutschein für den Urlaub eingelöst, da der Rest ja darauf verzichtet hat (wären 20 Euro für jeden). Die restlichen die ihren Urlaub seperat gebucht haben fordern jetzt jedoch ihren Anteil an dem Gutschein ein obwohl eigentlich ausgemacht war, das nichts ausbezahlt wird. Sie wollen mit allen Mitteln an ihre "20 Euro" kommen und betreiben unter anderem Telefonterror, drohen mit anwälten und lauern einem vor der Tür auf.

Soviel zur Vorgeschichte jetzt meine eigentliche Frage.

Bin ich rechtlich gesehen dazu verpflichtet den restlichen 7 Leuten jeweils die 20 Euro vom Gutschein auszuzahlen oder ist es nun eben doch ihr eigenes Pech?
Oder gibt es irgendein Gesetz in dem steht, das es is solchen Fällen definitiv nicht zur Auszahlung kommt?
Ich selbst habe auf meinen Anteil auch verzichtet und gebe Ihn guten Gewissens an die drei Mädels weiter die mit dem Gutschein auch etwas anfangen können (wie gesagt die drei fliegen wieder mit (Wortsperre: Firma) von denen auch der Gutschein ist, die anderen eben nicht). Der Gutschein konnte auch nur komplett eingelöst werden für eine Buchung. Also entweder alle zusammen oder eben nur für die, die auch mit (Wortsperre: Firma) fliegen.

Also falls es da irgendeine Möglichkeit gibt wäre ich sehr dankbar wenn mir jemand weiterhelfen kann weil ich es doch so langsam leid bin täglich 40 Anrufe zu bekommen und das ich mich ständig zweimal umsehn muss um sicher zu gehn, das nicht wieder einer von denen mir auflauert.

Vielen Dank schon mal für sämtliche Hilfe

Gruß Al
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 15:42    Titel: Antworten mit Zitat

Unter welchen Bedingungen sollte der Gutschein denn eingelöst werden können? Haben diejenigen, die jetzt "ihren Anteil" fordern, diese Bedingungen erfüllt?
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AlRe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.03.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 16:01    Titel: Antworten mit Zitat

Nunja also besondere Bedingungen gab es dabei nicht. Wir haben nur für 11 Personen einen Gutschein bekommen den man für eine Buchung benutzen konnte. Diejenigen die ihren Ulaub bereits gebucht haben könnten den Gutschein gar nicht verwenden, da sie mit [Linienfluggesellschaft - flipmow] fliegen. Der Gutschein ist jedoch nur für [Linienfluggesellschaft - flipmow] gültig.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt konnte der Gutschein nur von denjenigen eingelöst werden, die eine Reise bei dem Reiseveranstalter buchen wollten, der den Gutschein ausgestellt hat. Den Gutschein einlösen konnten diejenigen nicht, die keine Reise bei diesem Reiseveranstalter buchen wollten.

Daraus ergibt sich meines Erachtens, dass diejenigen, die sich entschlossen hatten, keine Reise bei dem Aussteller des Gutscheins zu buchen, keine Ansprüche aus dem Gutschein haben, und zwar auch nicht gegen diejenigen, der den Gutschein bei der Buchung einer Reise bei dem Aussteller des Gutscheins eingelöst haben.
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flipmow
Gast





BeitragVerfasst am: 11.03.09, 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

Liebes FDR-Mitglied,

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AlRe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.03.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Oh verzeihung.

Hm klingt schon mal nicht schlecht. Danke schon mal für diese Info.
Gibt es dafür evtl. auch ein Gesetz oder etwas andres handfestes?

Also noch kurz zur Ergänzung.

1 Reisebüro

3 Leute haben bei diesem Reisebüro gebucht + Gutschein für bestimmte Fluggesellschaft

5 Leute haben dort auch gebucht jedoch fliegen diese mit einer anderen Fluggesellschaft

Also müsste ja der Anspruch auf die Auszahlung erlischen, da sich diese Personen ja willentlich für eine andere Fluggesellschaft entschieden haben.

Also wie gesagt mir fehlt nur noch etwas das dies alles irgendwie rechtlich wiederlegt.

Gruß Al
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hat die bestimmte Fluggesellschaft den Gutschein ausgestellt?

Kann das Reisebüro bestätigen, dass der Gutschein nur bei Buchung einer Reise bei dieser bestimmten Fluggesellschaft eingelöst werden konnte?
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AlRe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.03.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 17:39    Titel: Antworten mit Zitat

Ja genau. Der Gutschein wurde von dieser bestimmten Fluggesellschaft ausgestellt von daher kann man schlecht zu einer anderen gehen und diesen dort einlösen.

Ob das Reisebüro das bestätigen kann weiss ich leider nicht aber ich gehe mal davon aus, da der Gutschein schon verbucht wurde.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Da sich anscheinend der Sachverhalt nicht weiter klären lässt, muss es bei meiner früheren Stellungnahme verbleiben. Genaueres wird nur die Fluggesellschaft, die den Gutschein ausgestellt hat, oder das Reisebüro sagen können.

AlRe hat folgendes geschrieben::
Gibt es dafür evtl. auch ein Gesetz oder etwas andres handfestes?
Meines Wissens nicht.
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AntoniaW
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.03.2008
Beiträge: 173

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 08:14    Titel: Antworten mit Zitat

Der Gutschein ist ja eine Entschädigung für die Verspätung, die alle 11 Reisenden des Vorjahres erfahren haben. Ich denke, dass jeder somit grundsätzlich erst einmal Anspruch auf seinen Anteil hat, auch wenn er nur auf einen Namen ausgestellt wurde - ich nehme mal an, dass legt daran, dass diese die letzte Reise gebucht hast.

Dass dieser Gutschein nur bei der Fluggesellschaft A eingelöst werden kann, ist auch klar. Wer in diesem Jahr mit B fliegt, hat demnach keinen Anspruch. Erst einmal.

Gibt es denn ein Verfallsdatum auf diesem Gutschein?
Ja - Nach diesem Termin dürften die übrigen Reisenden tatsächlich keine Ansprüche mehr haben.
Nein - Nicht per Gesetz, aber per Richterspruch sehe ich hier schon eine Chance für die übrigen Reisenden. Ihr Anteil würde ja sozuagen von den Gutscheinnutzern einfach übernommen.

Als problematisch sehe ich, dass es scheinbar keine schriftliche, nur eine mündliche Vereinbarung zur Ganz-oder-Gar-Nicht-Regel für die gemeinsame Flugbuchung mit A gibt. Mündliche Absprachen zählen zwar auch, lassen sich eben immer nur schlecht beweisen.
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AlRe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.03.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 10:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hm also soweit ich weiss hat der Gutschein kein Verfallsdatum.

Aber im Grunde ist der Gutschein ja ein imaterielles Gut oder nicht? Selbst wenn man den Gutschein im Internet verkauft bekommt man nicht einmal 30 euro dafür.

Eigentlich ist es doch aber eigene Schuld wenn man wissentlich mit einer anderen Fluggesellschaft fliegt obwohl ein Gutschein vorliegt. Es können ja auch schlecht diejenigen die den Gutschein benutzen nur ihren Anteil verbrauchen und sich den Rest auszahlen lassen oder verfallen lassen. Ein Gutschein bleibt ein Gutschein der ja auch von keiner Fluggesellschaft ausgezahlt wird.

Oder seh ich das Falsch?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

AlRe hat folgendes geschrieben::
Oder seh ich das Falsch?

Vermutlich nicht, außer wenn die Fluggesellschaft, die den Gutschein ausgestellt hat, bereit ist, den Betrag, über den der Gutschein ausgestellt ist, auch ohne eine neue Reisebuchung auszuzahlen.

Wenn ich es richtig verstanden habe, gilt doch: Der Gutschein kann nur eingelöst werden von denjenigen, die eine neue Reise bei der Fluggesellschaft buchen, die den Gutschein ausgestellt hat.

Mit anderen Worten: Wer keine neue Reise bei genau dieser Fluggesellschaft bucht, kann den Gutschein nicht in Anspruch nehmen.
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flipmow
Gast





BeitragVerfasst am: 13.03.09, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Die Buchung bei einem Anbieter B hat aber erstmal nichts damit zu tun, dass man nicht auch später bei Anbieter A eine Reise buchen kann.

Die 3, die bei A gebucht haben, hätten den Gutschein in meinen Augen nicht komplett einlösen dürfen. Sie machen sich Schadensersatzpflichtig.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

flipmow hat folgendes geschrieben::
Sie machen sich Schadensersatzpflichtig.

Worin sollte denn der Schaden bestehen, wenn die Anderen die Voraussetzung für die Einlösung des Gutscheins nicht erfüllen?

Ein Schaden der Anderen könnte doch nur eintreten, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Reise bei dem Aussteller des Gutscheins buchen würden und dann den Gutschein nur deshalb nicht mehr in Anspruch nehmen könnten, weil ihn diejenigen, die bereits eine Reise bei dem Aussteller des Gutscheins gebucht haben, voll eingelöst haben.
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flipmow
Gast





BeitragVerfasst am: 13.03.09, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Entschuldigung, ich meine ungerechtfertigte Bereicherung Winken

Jedem standen eigentlich nur 20 Euro zu. Wenn die Gruppe sich nicht gemeinsam einigen konnte, hätte der Gutschein nicht verwendet werden dürfen.

Zumindest ist das mein Standpunkt Winken
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