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Wer ist anspruchsberechtigt?

 
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Berndt
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.03.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 14:50    Titel: Wer ist anspruchsberechtigt? Antworten mit Zitat

Problem 1:
Ein Erblasser verteilt sein Erbe an seine 3 Söhne und stellt die Versorgung seiner Ehefrau durch das Recht auf lebenslangen Nießbrauch einer Immobilie sicher; diese sei nach ihrem Ableben "an die zu diesem Zeitpunkt lebenden Abkömmlinge" herauszugeben. Der Anspruch müsse dann geltend gemacht werden, dies war den potentiellen Erben immer bekannt. (Da die Verstorbene naturgemäß nichts herausgeben kann, muss der Anspruch beim Alleinerben der kinderlosen Ehefrau geltend gemacht werden..)

35 Jahre später stirbt die Ehefrau des Erblassers.

Die 3 Söhne sind zwischenzeitlich ebenfalls gestorben.

Sohn 1 hat drei Kinder; diese sind, als Enkelkinder, unstrittig anspruchsberechtigt.

Sohn 2 ist während der Zeit des Nießbrauchs der Immobilie verstorben, vererbte an seine im Ausland lebende Ehefrau, diese ist ebenfalls verstorben und vererbte an verschiedene ausländische wohltätige Einrichtungen. Dafür setzte sie einen Testamentsvollstrecker (im europäischen Ausland) ein. Kann dieser jetzt Ansprüche geltend machen?

Sohn 3 ist während der Zeit des Nießbrauchs verstorben, vererbte an seinen Sohn, dieser ist ebenfalls verstorben, vererbte an seine kinderlose Ehefrau (die dieser erst nach dem tode des Großvaters geheiratet hatte). Kann diese jetzt Ansprüche geltend machen?

Von der Zahl der anspruchsberechtigten Personen hängt es ab, ob die lebenden 3 Enkelkinder je ein Drittel oder je ein Neuntel erben, und ob sie die Immobilie behalten und die Mieteinnahmen zur Aufbesserung ihrer Rente verwenden können, oder ob sie die Immobilie verkaufen müssen, um zum Beispuiel den ausländischen Testamentsvollstrecker auszuzahlen, welcher weder Interesse noch vielleicht auch nur Möglichkeiten hat, in das deutsche Grundbuch zu kommen.

Verleichsweise kleines Nebenproblem :
Sohn 1 hat 3 Knder. Nach seinem Tod und dem seiner Ehefrau hat die älteste Tochter per Vermächtnis eiin bestimmtes sehr seltenes Geschirr bekommen. Teile dieses Geschirrs befanden sich weiterhin im Besitz der Ehefrau des ursprünglichen Erblassers. Nun stellt sich heraus, dass der Großvater bei seinem Tode dieses Geschirr komplett Sohn 1 vermacht gehabt hatte (die Ehefrau hatte den den gemeinsamen Hausrat behalten sollen, mit Ausnahme bestimmter benannter Sachen wie eben diesem Geschirr). Kann die Enkeltochter nun diese Geschirrteile noch einfordern, oder ist dieser Anspruch verjährt?

Sehr gespannt auf Antworten, Berndt
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 18:07    Titel: Re: Wer ist anspruchsberechtigt? Antworten mit Zitat

Berndt hat folgendes geschrieben::
Ein Erblasser verteilt sein Erbe an seine 3 Söhne und stellt die Versorgung seiner Ehefrau durch das Recht auf lebenslangen Nießbrauch einer Immobilie sicher; diese sei nach ihrem Ableben "an die zu diesem Zeitpunkt lebenden Abkömmlinge" herauszugeben.

Die Bezeichnung der Personen, die die Immobilie nach dem Tod der nießbrauchsberechtigten Ehefrau des Erblassers erhalten sollen, als "die zu diesem Zeitpunkt lebenden Abkömmlinge" kann meines Erachtens nur so verstanden werden, dass es sich um die im maßgeblichen Zeitpunkt lebenden Personen handelt, die von dem Erblasser abstammen. Personen, die nicht von dem Erblasser abstammen, dürften nicht in Frage kommen.

Wenn das Testament in dieser Frage einer Auslegung bedarf, müssen bei der Auslegung der gesamte Wortlaut des Testament und der darin zum Ausdruck kommende Wille des Erblassers berücksichtigt werden.
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Berndt
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.03.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 13:00    Titel: Wie macht man den Anspruch geltend? Antworten mit Zitat

Zusatzfrage:
Der Alleinerbe der Ehefrau des Großvaters ist durch seine Erbenstellung zugleich Schuldner des Eigentumsverschaffungsanspruchs für die Immobilie geworden. geworden. Niemand außer dem Alleinerben selbst hat daran einen vernünftigen Zweifel.

Der Alleinerbe schaltet aber auf stur. Es sei Alleinerbe, Punkt.

Wie müssen die Anspruchsberechtigten nun ihren Anspruch geltend machen? Formlos? Per Einschreiben? Mit Rückschein? Mit Fristsetzung? Wieviel Frist? Über Notar? Über Anwalt?

2. Zusatzfrage:
Wer zahlt die Erbschaftssteuer für die zu übereignende Immobilie? Die Anspruchsberechtigten oder der Erbe?

Berndt
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

Es dürfte sich empfehlen, dass sich die Anspruchsberechtigten durch einen Rechtsanwalt, am besten durch einen Fachanwalt für Erbrecht, beraten und erforderlichenfalls vertreten lassen. Dieser Fachanwalt wird auch die erbschaftsteuerrechtliche Situation beurteilen können.
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