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Wallymg Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.05.2005 Beiträge: 5 Wohnort: Reutlingen
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Verfasst am: 08.03.09, 16:10 Titel: Stromkabel der Stadtwerke |
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Hallo Forum,
ich bin Besitzer einer Einfamilien Reihenhauses. Durch meinen Keller kommt unsere Stromleitung vom Nachbarn, geht in unseren Hausanschlußverteiler und geht davon wieder zu nächsten Nachbarn.
Ein Bekannter erzählte mir das das so wohl früher gemacht worden ist ich aber das Recht hätte vom Energieversorger die Leitung im Keller entfernen zu lassen sodas ich nur noch meine eigene Leitung im Keller hätte. Ich bin zwar selber Elektriker aber davon habe ich bis dato noch nichts gehört. Deshalb meine Frage: Ist dies wirklich, gibt es eine evtl. Rechtslage oder bin ich da einem Märchen aufgesessen ?
Gruß
WALLY |
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@migo FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
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Verfasst am: 08.03.09, 19:11 Titel: |
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Ich nehme an, mit dem Stromkabel ist es wie mit der Telefonleitung. Man unterschreibt als Grundstückseigentümer die Erlaubnis Kabel zu verlegen und das wars dann. |
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Wallymg Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.05.2005 Beiträge: 5 Wohnort: Reutlingen
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Verfasst am: 08.03.09, 19:47 Titel: |
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Hi,
aha nun ich habe das Haus vor einem Jahr gekauft. Also habe ich nichts unterschrieben. Mich interessiert es eigentlich ob rechtlich was dran ist. Ich habe nicht vor einen Krieg mit der Stadtwerke anzuzetteln. Allerdings wird sich mein bekannter das wohl auch nicht einfach so ausgedacht haben.
Gruß
WALLY |
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Chess45 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 09.03.09, 12:00 Titel: |
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Ob Ihr Rechtsvorgänger es unterschrieben hat oder Sie selbst ist doch nicht von bedeutung. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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ingok. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.08.2005 Beiträge: 927 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 11.03.09, 17:53 Titel: |
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Einfach mal ins Grundbuch schauen, bei uns steht´s drin. |
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juggernaut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 11.03.09, 18:14 Titel: |
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ansonsten hilft § 12 der "verordnung zum erlass von regelungen des netzanschlusses von letztverbrauchern in niederspannung und niederdruck" weiter (heißt wirklich so, unter diesem namen auch im netz zu finden), der nachfolger der guten alten AVBEltVO. es gibt in der tat einen anspruch auf verlegung, der hat aber ein paar haken.
oder liegt das grundstück im osten, äh, im beitrittsgebiet? dann gilt ggf etwas anderes. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche) |
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Wallymg Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.05.2005 Beiträge: 5 Wohnort: Reutlingen
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Verfasst am: 11.03.09, 18:52 Titel: |
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Hallo,
nein das Grundstück liegt im Westen. Im Grundbuch stzeht nichts drin (zumindest nicht in unserem Auszug) und das andere für ich mir mal zur Gemüte. Scheint aber doch komplexer zu sein als es mein bekannter sagt. Wie gesagt ich habe ich nicht vor hier einen Rechtstreit mit der Stadtwerke zu führen sondern es hatte mich nur interessiert.
Gruß
WALTER |
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Wallymg Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.05.2005 Beiträge: 5 Wohnort: Reutlingen
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Verfasst am: 11.03.09, 19:00 Titel: |
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Hallo,
es scheint das mein bekannter Müll erzählt hat. Denn im § 12 der Niederpsnnungsanschlußverordnung ist es klar beschrieben:
§ 12 Grundstücksbenutzung
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1.die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist
Ich bedanke mich für eure Hilfe.
Gruß
WALTER |
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