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Hans Bär Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.03.2009 Beiträge: 5
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Verfasst am: 11.03.09, 17:31 Titel: Verpächter betritt ständig Grundstück. Kündigungsgrund? |
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Hallo!
Wie wäre es denn, wenn z.B. der Verpächter A permanent das von B gepachtete Wiesengrundstück betritt, ohne B vorher um Erlaubnis zu fragen. Das Grundstück ist umzäunt, jedoch an einer Stelle offen, damit der Grundstücksnachbar ohne Probleme an seine Hecke kommt.
Wäre dies ein Grund den Pachtvertrag zu kündigen?
Und wie wäre es, wenn nicht ausdrücklich ein Pachtbeginn und eine Kündigungsfrist vermerkt wurde, jedoch der Pachtvertrag zum 1. Oktober unterzeichnet wurde und hier auch immer pünklich gezahlt wird, wann könnte der Pachtvertrag gekündigt werden?
Wie ist die Rechtslage?
Viele Grüsse |
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juggernaut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 11.03.09, 17:56 Titel: |
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zu 1: ich habe meine schwierigkeiten, darin einen schuldhaften verstoß gegen die vertraglichen verpflichtungen des verpächters zu sehen, die allerdings eh nur nach abmahnung(en) bedeutung erlangen könnten.
zu 2: wenn eine laufzeit nicht vereinbart ist und es sich wirklich um einen pachtvertrag handelt, gilt 584 bgb. beginn des pachtjahres (und damit dessen ende) könnte mangels anderer anhaltspunkte dann der 01.10./30.09. eines jeden jahres sein. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche) |
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Hans Bär Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.03.2009 Beiträge: 5
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Verfasst am: 11.03.09, 18:12 Titel: |
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zu 1:
Verhält es sich hier nicht ähnlich wie z.B. bei einer Mietwohnung, dass der Vermieter/Verpächter sich vorher ankündigen muss und nicht einfach das Grundstück betreten darf?
Zu 2:
Könnte der Pächter also jetzt noch kündigen sodass der Pachtvertrag am 30.9. diesen Jahres endet? |
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juggernaut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 11.03.09, 18:20 Titel: |
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Hans Bär hat folgendes geschrieben:: | Verhält es sich hier nicht ähnlich wie z.B. bei einer Mietwohnung, dass der Vermieter/Verpächter sich vorher ankündigen muss und nicht einfach das Grundstück betreten darf? |
ja, möglicherweise. wobei ein grundstück sicher nicht des schutzes von art. 13 GG bedarf (hintergrund der fehlenden befugnis des vermieters von wohnraum), weil dort keiner "wohnt". deshalb wiegt der vertragsverstoss nicht so schwer wie bei wohnraum, woraus sich wiederum meine bedenken erklären, insbesondere wenn man dazu noch berücksichtigt, dass das grundstück jedenfalls noch von weiteren "fremden" personen betreten werden darf.
Hans Bär hat folgendes geschrieben:: | Könnte der Pächter also jetzt noch kündigen sodass der Pachtvertrag am 30.9. diesen Jahres endet? |
ohne kenntnis des pachtvertrages kann man das so einfach nicht beantworten.
mit kenntnis des pachtvertrages wäre es ein verstoss gegen die forumsregeln.
also müßte die antwort im - kurzen - § 584 BGB gesucht werden ... _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche) |
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Hans Bär Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.03.2009 Beiträge: 5
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Verfasst am: 11.03.09, 18:34 Titel: |
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Das betreten von weiteren fremden Personen wäre ja evtl. eine Absprache mit dem Grundstücksnachbarn, was dann ja eigentlich die Sache mit dem Verpächter nicht berühren dürfte, denn eine unerlaubte Begehung durch den Verpächter wäre ja sicherlich nie erteilt worden, wenn sich das alles so zugetragen hätte
Beim Pachtvertrag könnte es sich um ein mit Schreibmaschine geschriebenes Schriftstück handeln, welches lediglich eine Überschrift "Pachtvertrag" tragen könnte, in dem keinerlei Laufzeiten oder Kündigungsfristen vermerkt würden...es würde nur auf die Pflege des Grundstückes eingegangen werden...so ein Schriftstück würde ja nie jemand verfassen...aber wenn??
Grüssle |
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Frank Oseloff FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.01.2006 Beiträge: 5347 Wohnort: 58332 Schwelm
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Verfasst am: 11.03.09, 18:35 Titel: |
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juggernaut hat folgendes geschrieben:: | ohne kenntnis des pachtvertrages kann man das so einfach nicht beantworten.
mit kenntnis des pachtvertrages wäre es ein verstoss gegen die forumsregeln. |
Nö.
Wenn sich der TE die Mühe macht, den Pachtvertrag ohne Namensnennung einzustellen, vestösst das nicht gegen Forenregeln.
Wenn der Pachtvertrag daraufhin kommentiert wird und die Kommentierung konkrete Handlungsanweisungen vermissen lässt, auch nicht.
Oder ganz kurz gesagt: Wolle und Nadeln liefern die Antwortenden, stricken muss der Fragesteller schon selber.
_________________ Shit happens |
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Hans Bär Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.03.2009 Beiträge: 5
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Verfasst am: 11.03.09, 18:47 Titel: |
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Ok, dann stelle ich mal ein, wie es geschrieben sein könnte, Asche auf mein Haupt, es hätte evtl. doch was im Bezug auf Kündigungen drinstehen oder gestanden haben können...
Pachtvertrag 27.09.05
Das besichtigte Obst und Gartengrundstück möchte ich zum 1.10.05 pachten. Ich werde das Grdstk mähen und sauberhalten. Bei nichtmähen kann ein Landschaftsgärtner auf Kosten des Pächters beauftragt werden.
An dem besichtigten Grdstk habe ich nichts zu beanstanden. Es wird auch nicht als Lagerplatz genutzt.
Der Verpächter/Eigentümer hat keinerlei Haftung für evtl. Unfälle.
Das Grdstk wird von mir allein genutzt. Der Pachtpreis beträgt x,- und ist immer am 1.10. eines Jahres zu bezahlen.
Die Kündigungsfrist richtet sich nach gesetzl. Grundlagen.
So könnte es evtl. aussehen...
Grüsse |
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pcwilli FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.01.2006 Beiträge: 4139 Wohnort: Hattingen
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Verfasst am: 11.03.09, 20:03 Titel: |
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Auf eine Art und Weise hat der Verpächter kein Recht das verpachtete Grundstück ohne Absprache und Erlaubnis zu betreten.
Anderseits, solange er kein Obst und Gemüse mitnimmt und nur, " Das Unkraut platt tritt", ist es auch nicht ganz so tragisch.
Sollte das Wiesengrundstück an einem Wohnhaus angrenzen sodass man ins Fenster schauen kann wäre dies, denke ich mal, ein Hausfriedensbruch.
Eins ist aber meiner Ansicht nicht möglich, " Die angefragte Kündigung."
Das beste was man machen kann ist das einfachste. "Ganz einfach mit dem Verpächter reden," dabei ihm ganz leise unterjubeln, das man auf diese Begehungen seiner Seits gerne verzichten kann und er dies bitte unterlassen soll.
Dies gibt man ihm dann auch am besten noch schriftlich damit man was in der Hand hat. _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne) |
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juggernaut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 11.03.09, 20:53 Titel: |
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wenn der vertrag so aussieht, könnte er gemäß 584 bgb zum ende eines pachtjahres gekündigt werden. beginn und ende eines pachtjahres sind nicht ausdrücklich vereinbart, es sprechen aber drei anhaltspunkte dafür, dass es der 01.10. eines jeden jahres ist: das datum des vertragsschlusses, die formulierung "ab dem ..." und der zahltag der jahrespacht. _________________ .
juggernaut
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Jutta FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.11.2004 Beiträge: 331 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 11.03.09, 22:19 Titel: |
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Zitat: | § 584 Kündigungsfrist
(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
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Nach dem Gesetz beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate, die Kündigung sollte also bis zum 3.4. beim Verpächter sein, damit sie zum 30.9. wirksam wird. _________________ Gruß
Jutta |
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Werner FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 12.03.09, 08:11 Titel: |
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1. Ist die Pachtzeit nicht bestimmt so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am 3. Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
2. Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig, sie hat spätestens am 3. Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. (§ 594 a BGB) |
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juggernaut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 12.03.09, 13:28 Titel: |
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deine angaben beziehen sich auf einen landpachtvertrag. dazu gab der sachverhalt nichts her ("grundstück", "wiese"). _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
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Werner FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 12.03.09, 13:32 Titel: |
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juggernaut hat folgendes geschrieben:: | deine angaben beziehen sich auf einen landpachtvertrag. dazu gab der sachverhalt nichts her ("grundstück", "wiese"). |
""das von B gepachtete Wiesengrundstück""" kann man so lesen. |
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juggernaut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 12.03.09, 13:34 Titel: |
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eine wiese zum zwecke der landwirtschaft?
nun gut, ich bin kein bauer ... _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche) |
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Werner FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 12.03.09, 13:35 Titel: |
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Der Zweck konnte man allerdings nicht entnehmen. Aber den angesprochenen Unterschied wäre hier mal zu erklären. |
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