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Verfasst am: 12.03.09, 08:14 Titel: PKH abgelehnt, was bedeutet die Formulierung?
Ein freundliches Hallo
gestern habe ich Post vom Gericht bekommen, dass der Antrag meines Ex auf PKH abgelehnt wurde.
Es gibt einen Vergleich zum Thema Umgang mit den Kindern, kein Urteil.
Da die Kinder den Kontakt verweigern, hatte mein Ex Beugehaft oder Zwangsgeld gegen mich beantragt, alternativ Unterbringung der Kinder im Heim ("um die KM an den Verhandlungstisch zu zwingen").
Am 18.03. ist die nächste (14.) Verhandlung, für welche der Antrag auf PKH gestellt wurde.
wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom TT.MM.JJJJ zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet (zur Zeit) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Die Zwangsvollstreckung bietet mangels bisheriger gerichtlicher Genehmigung des Umgangsvergleichs keine Aussicht auf Erfolg, da erst Verstöße zu ahnden sind, die nach Genehmigung erfolgen.
Datum/Unterschrift
Was bedeutet die Aussage mit der "gerichtlichen Genehmigung"?
Wir haben den Vergleich in einer Verhandlung geschlossen - die Anwälte, die Eltern und die Umgangsbegleiterin. Der Richter war zwar dabei, aber den "Fahrplan" haben wir ohne seine Mitwirkung zustande gebracht. Seine Aussage war "es muss den Kindern dabei gut gehen".
Wenn jetzt der PKH-Antrag meines Ex abgelehnt wurde, muss er dann die Kosten für die Verhandlung nächste Woche selbst tragen? Und die seiner Anwältin auch?
Muss ich irgendwas beachten? Mir wurde PKH bewilligt...
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 12.03.09, 14:06 Titel:
Hallo, Michaela,
das bedeutet wohl, dass der Umgangsvergleich bisher nicht gerichtlich genehmigt ist und die beantragten Zwangsmittel nur in Betracht kommen, wenn es einen gerichtlich genehmigten Umgangsvergleich gibt.
Voraussetzung für die Anordnung von Zwangsmittels ist nach § 33 FGG, dass jemandem durch eine Verfügung des Gerichts eine Verpflichtung auferlegt worden ist. Das Gericht hat aber wohl keine Verfügung zur Regelung des Umgangs getroffen.
Und Sie haben Recht: es gibt kein Urteil, keinen Beschluss oder ein Schreiben vom Gericht über den Vergleich.
Alle bisherigen Kontakte beruhten sozusagen auf meinem Entgegenkommen (begleiteter Umgang wg. Gewalthintergrund).
Aber selbst wenn es einen Beschluss oder Vergleich gäbe - die Kinder verweigern sich nicht wegen mir und ich boykottiere auch den Umgang nicht.
Also wären Zwangsmassnahmen gegen mich doch gar nicht angebracht, oder?
Umgangspflegerin und Umgangsbegleiter bescheinigen mir kooperative Zusammenarbeit und Zuverlässigkeit, Kompromiss- und Verhandlungsbereitschaft.
In der 13. Verhandlung bezeichnete der Richter das Verhalten des KV als kindeswohlgefährdend, er würde bei den Kindern Existenzängste auslösen (Aussagen wie "Wenn ihr jetzt nicht mitkommt, muss eure Mutter ins Gefängnis und ihr kommt ins Heim!" )
Jugendamt, Umgangspflegerin, Richter, Lehrer an den Schulen - alle sind sich einig, dass die Kinder "nicht mehr können" und zumindest eine längere Pause brauchen. Die schulischen Leistungen lassen nach, die Kinder ziehen sich vor jeder Anhörung extrem zurück, schlaflose Nächte und undefinierbare Bauchschmerzen...
Leidtragende sind die Kinder und das finde ich einfach unfair. Mein Ex hat bei mir ein "Nein" nie akzeptiert, hat gedroht und eingeschüchtert... genau das gleiche macht er jetzt bei den Kindern und alles unter dem Deckmäntelchen seines ihm zustehenden Umgangsrechts.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 12.03.09, 17:08 Titel:
Hallo, Michaela,
bevor ein Familienrichter Zwangsmittel gegen die Mutter von Kindern wegen angeblicher Behinderung des Umgangsrechts des Vaters anordnet, wird er den Sachverhalt sorgfältig aufklären (§ 12 FGG). Dabei sind die Erfahrungen, die eine Umgangspflegerin und ein Umgangsbegleiter gemacht haben von großer Bedeutung, aber auch die Aussagen, die die Kinder zum Verhalten ihrer Mutter machen können. Wenn die Mutter zusätzliche Ermittlungen für erforderlich hält, kann sie darauf durch geeignete Anregungen hinwirken. Auf das Vorbringen des Vaters allein wird sich der Richter sicher nicht verlassen.
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