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Rücktritt vom KV II

 
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Cogi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 15:14    Titel: Rücktritt vom KV II Antworten mit Zitat

Hallo,

weiß jemand, was wird bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Käufer (wegen Verweigerung einer Nachbesserung) vor Gericht verhandelt wird?

- die Wirksamkeit des Rücktritts?
- oder die Zulässigkeit der Gründe für den Rücktritt?

Ist der Rücktritt bereits dann wirksam, wenn der Verkäufer nicht widersprochen hat? Wurde er damit also automatisch zu einem Schuldner? (dann wäre die Verhandlung nur noch Formsache)

Oder kann sich der Verkäufer (auch wenn er dem Rücktritt [u]nicht [/u]widersprochen hat, sondern auf die Rücktrittserklärung nicht reagierte) vor Gericht darauf berufen, dass die Rücktrittsgründe nicht ausreichend waren?
Werden dann die Gründe (und das ge/verkaufte Gerät) geprüft?

Mit freundlichen Grüßen
Cogi
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Cogi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 01:21    Titel: Konsequeznen Antworten mit Zitat

...so ganz habe ich das nicht verstanden:

[i]>>>Das Gericht prüft, ob die Ausführungen des Klägers allein dessen Anspruch begründen.
[/i]
Das war in gewisser Hinsicht meine Frage (von der ich nicht einmal weiß, ob sie relevant ist):
Ergibt sich der Anspruch (Rückerstattung des Kaufpreises + damit verbundene Kosten) aus dem Rücktritt oder aus dem Mangel am Gerät?

[i]>>>Möglicherweise geht es Ihnen darum, dass das Gerät gar keinen Mangel aufweist.
[/i]

Ja, wenn auch umgekehrt:

Ich, der Käufer sagt: weil Mangel + Verweigerung einer Nachbesseurng ---> Rücktritt.

Der Verkäufer sagte zwar: nix Mangel, darum keine Nachbesserung.
Doch widersprach er der Rücktrittserklärung nicht.

War das ein Fehler, weil das Gericht sagt: Du hättest der Rücktritterklärung widersprechen müssen (analog einem gerichtl. Mahnbescheid)? Oder muss er nicht widersprechen, weil er seine Gründe (aus seiner Sicht kein Mangel) in einer Verhandlung noch vorbringen kann?

[i]>>>P.S.: Der Rücktritt ist ein einseitiges Gestaltungsrecht. Für dessen Wirksamkeit kommt es nicht auf die Reaktion des Empfängers an.
[/i]

Okay, aber welche Konsequenzen hat das für den Käufer vor Gericht?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 06:56    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, die Erklärung des Rücktrittes ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, der niemand zustimmen oder widersprechen muss.

Um wirksam zu sein, müssen jedoch die Voraussetzungen für den Rücktritt vorliegen, bei einem Mangel wären das 437 i.V.m. 323 BGB.

Ganz grob (Unwichtiges lass ich weg):

- Sachmangel bei Gefahrübergang
- NIchterbringung der Nacherfüllung, auch nach Fristsetzung nicht
- keine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung

Der Käufer/Kläger trägt für das Vorliegen des Sachmangels die Beweislast, er muss also darlegen, dass die Voraussetzungen des 434 gegeben sind.
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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Cogi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 13:03    Titel: Danke... Antworten mit Zitat

....genau das wollte ich wissen
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