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Forderung verjährt?

 
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mulhollanddriver
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.06.2008
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 13:24    Titel: Forderung verjährt? Antworten mit Zitat

Eine Person mit privater Krankenversicherung (und Beihilfe) befindet sich im Jahr 2004 in einer Klinik und wird dort behandelt. Die Klinik vereinbart direkte Abrechnung mit dem Krankenversicherer.

50 Prozent der Rechnung werden von der Beihilfestelle bzw. der versicherten Person zeitnah an die Klinik gezahlt. Für die restlichen 50 Prozent ist die Versicherungsgesellschaft zuständig. Diese zahlt etwa die Hälfte der verbliebenen 50 Prozent zeitnah - noch im Jahr 2004 - an die Klinik. Bis Ende 2004 hat die Klinik also etwa 75 Prozent der gesamten Rechnungssumme erhalten. Die offenen 25 Prozent zahlt die Versicherung aus gewissen Gründen, die sie darlegt, nicht an die Klinik.

Anfang 2005 werden die offenen 25 Prozent von der Klinik angemahnt, mit einem normalen Schreiben. Die versicherte Person verweist telefonisch darauf, daß der Ansprechpartner die Versicherungsgesellschaft sei. Die Klinik meint, daß sie sich direkt mit der Gesellschaft in Verbindung setzen wird.

Im Dezember 2008 erhält die versicherte Person ein Schreiben eines von der Klinik beauftragten Rechtsanwaltes. Dieser fordert erneut die kompletten 100 Prozent der Rechnungssumme und legt seine Gebühren entsprechend dieser Summe fest.

Die versicherte Person schreibt dem Anwalt, daß nachweislich bereits 75 Prozent gezahlt wurden und die Klinik dies auch schriftlich besttätigt hat, und zwar im Jahr 2004. Die versicherte Person weist darauf hin, daß die Forderungen und das Honorar des Anwaltes nicht den Tatsachen ensprechen, da nur noch 25 Prozent und nicht 100 Prozent offen sind. Dem Anwalt wird empfohlen, sich mit dem Versicherer in Verbindung zu setzen. Es wird darauf hingewisen, daß die Forderung nach Ansicht der verischerten Person bereits seit Ende 2007 verjährt ist.

Seitden meldet sich der Anwalt nicht mehr bei der versicherten Person. Allerdings zahlt der Versicherer im Februar 2009 die offenen 25 Prozent an die versicherte Person. Er meint, die versicherte Peron solle die 25 Prozent selbst an die Klinik zahlen.

Meine Fragen:

1. Ich gehe davon aus, daß die Forderung verjährt ist, und zwar seit Ende 2007.
2. Eine Zahlung der 25 Prozent an die Klinik ist durch die versicherte Person nicht nötig, erst recht nicht die Zahlung des Anwaltshonorars, zumals dieses auf einer falschen Grundlage berechnet wurde.
3. Sollte die versicherte Person die 25 Prozent an die Versicherungsgesellschaft zurückzahlen oder einbehalten?
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Risus
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 1167
Wohnort: Düsseldorf reloaded

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 23:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo mulhollanddriver,
eigentlich ist die Frage im Versicherungsrecht oder alternativ Inkassorecht besser aufgehoben. Vielleicht verschiebt ein Moderator sie ja freundlicherweise.

3.
Eine Antwort zu 3. fällt am leichtesten: Das Geld sollte in keinem Fall auf dem Konto des Versicherten verbleiben, denn es gehört ihm nicht.
Falls diie Höhe der ursprünglichen Behandlungsrechnung unstreitig war (und dieser nie rechtswirksam widersprochen wurde), hat entweder die Klinik Anspruch (falls noch nicht verjährt) auf Schuldtilgung oder aber die Versicherung auf Rückbuchung (falls der Klinikanspruch verjährt ist).
Die unrechtmässige Einbehaltung der 25% durch den Versicherten kann auch strafrechtliche Folgen haben.

1.+2.
Ob Sie richtig liegen oder sich irren, hängt von mehreren Faktoren ab, die aus Ihrer Schilderung noch nicht klar hervorgehen.

Welche Ansprüche das Krankenhaus heute noch gegen den Privatpatienten hat, hängt zu allererst nicht von der Frage der Verjährung ab (!),
sondern
a) von der Vertragsklausel, mit welcher damals im Behandlungsvertrag die "direkte Abrechnung der Klinik mit der Versicherung" rechtswirksam zwischen Patient und Klinik vereinbart wurde
und
b) von den Allgemeinen Versicherungsbedigungen der Gesellschaft, nämlich ob versicherungsseitig überhaupt die Möglichkeit eines Forderungsüberganges vorgesehen und vertraglich vereinbart ist.
Direkte Abrechnungen zwischen Krankenhaus und Privatversicherern sind zwar nicht unbedingt unüblich, aber auch nicht die Regel, denn dann besteht sowohl für das Krankenhaus als auch für den Versicherer ein zusätzliches Prozessrisiko.

So lange das nicht geklärt ist, gilt nämlich, dass
a) der Patient grundsätzlich vertraglicher Schuldner der Klinik ist und nicht die Versicherung
b) der Patient nichterfüllte, eigene Ansprüche dem Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend machen muss.

Angenommen, es bestehe eine rechtswirksame vertragliche Klausel im
Behandlungsvertrag Patient-Klinik zur Direktabrechnung, dann müssen den Patienten Verjährungsfristen nicht weiter kümmern.
In einem solchen Fall hätte einerseits die Klinik den Patienten gemäss § 397 BGB bereits damals vertraglich aus dem Schuldverhältnis entlassen (mit dem Risiko, vom Versicherer kein Geld zu bekommen).

Verjährung kommt erst dann ins Spiel, wenn sich
a) nachträglich herausstellt, dass vertragliche Vereinbarungen durch den Patienten verletzt wurden (z.B. wenn gar kein Versicherungsverhältnis bestand oder keine Verpflichtung der Versicherung zur Schuldbegleichung) - die Klinik somit die Wirksamkeit bestimmter Vertragsbestandteile wegen unrichtiger Voraussetzungen anfechten müsste.
b) der Patient keine rechtswirksame Abtretungsklausel im Behandlungsvertrag nachweisen kann
c) tatsächliche Ansprüche zu spät geltend gemacht wurden (Vorsicht, da kommt gleich noch was nach... siehe unten)

Bei Punkt c) waren Sie ja schon längst in der Frage angelangt. Ich wollte nur mal zeigen, dass da vorher noch einige Stolpersteine auf dem Weg liegen können.


Verjährung:
Was wissen wir dazu?
1. Leistung wurde 2004 erbracht
2. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt aber am 31.Dezember um 24:00 Uhr des Jahres, in dem nach § 199 Abs. 1 BGB der Anspruch entstanden ist (und das ist nicht automatisch das Jahr, in dem die Leistung erbracht wurde!)
3. Voraussetzung für die Entstehung des Liquidationsanspruches ist nämlich, dass
er fällig geworden ist.
4. Fällig wird der Liquidationsanspruch gemäss § 12 GOÄ erst mit der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung.
5. Da die Rechnung offenbar 2004 gestellt und zum Teil auch schon begleichen wurde, wäre demnach eigentlich ein Anspruch der Klinik, gegen wen auch immer (Versicherer oder Patient) nach dem 31.12.2007 tatsächlich verjährt.

ABER: Sehr glücklich
Die o.g. Verjährung kann gemäss § 204 BGB durch die dort aufgelisteten Gründe gehemmt (quasi die Uhr angehalten) werden. In Frage kommt da häufig ein gerichtlicher Mahnbescheid, dem nicht wirksam widersprochen wurde. Einen solchen gerichtlichen Mahnbescheid scheint es hier aber nicht gegeben zu haben.

Was es aber sehr wohl gegeben hat, steht in § 203 BGB:
Zitat:
Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


Bedeutet zusammenfassend:
Entweder:
Besteht im Behandlungsvertrag eine wirksame Klausel Klinik-Patient UND zwischen Versicherung-Versicherten zur Direktabrechnung, dann geht den Patienten das alles heute nichts mehr an, sondern ist Angelegenheit zwischen Klinik und Versicherung. In diesem Fall sind auch Forderungen von Anwälten unbegründet. Widerspruch des Patienten wäre dann erst erforderlich, wenn ein gerichtlicher (!) Mahnbescheid kommt.

Oder:
Die o.g. Voraussetzungen lassen sich nicht nachweisen, z.B. wenn die Versicherungsbedingungen keine Direktabrechnung vorsehen. In diesem Fall hätte sich die Klinik bei Abschluss des Behandlungsvertrages ggf. in einem Irrtum befunden. Durch die "Verhandlungen" der Klinik mit der Versicherung stellt sich dieser Irrtum beispielsweise erst nach 2004 heraus, weshalb dadurch die Verjährungsfrist für rechtmässige Ansprüche der Klinik gegen den Patienten nach § 203 BGB gehemmt worden sein kann.
Hieraus könnte sich dann auch ein späterer Ablauf der Verjährungsfrist ergeben, z.B. erst Ende 2008.
Mit Schreiben des Anwaltes könnte die Klinik somit möglicherweise auch 2008 noch rechtzeitig die Fälligkeit von Ansprüchen begründet haben.

Sie sehen also, dass etwaige Ansprüche der Klinik gegen den Patienten hier hauptsächlich von den Vertragsbedingungen abhängt - und nachgeordnet auch die Fälligkeit von Anwaltshonoraren.

Bisschen viel Text, ich weiss, dafür aber ein echter "Risus"

Freundliche Grüsse
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mulhollanddriver
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.06.2008
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 10:19    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihre sehr umfassende Antwort. Ich weiß das wirklich zu schätzen.


Risus hat folgendes geschrieben::
Eine Antwort zu 3. fällt am leichtesten: Das Geld sollte in keinem Fall auf dem Konto des Versicherten verbleiben, denn es gehört ihm nicht.


So sehe ich das auch.


Zitat:
Falls diie Höhe der ursprünglichen Behandlungsrechnung unstreitig war (und dieser nie rechtswirksam widersprochen wurde), hat entweder die Klinik Anspruch (falls noch nicht verjährt) auf Schuldtilgung oder aber die Versicherung auf Rückbuchung (falls der Klinikanspruch verjährt ist).


Punkt 2 sollte zutreffen.


Zitat:
1.+2.
Ob Sie richtig liegen oder sich irren, hängt von mehreren Faktoren ab, die aus Ihrer Schilderung noch nicht klar hervorgehen.

Welche Ansprüche das Krankenhaus heute noch gegen den Privatpatienten hat, hängt zu allererst nicht von der Frage der Verjährung ab (!),
sondern
a) von der Vertragsklausel, mit welcher damals im Behandlungsvertrag die "direkte Abrechnung der Klinik mit der Versicherung" rechtswirksam zwischen Patient und Klinik vereinbart wurde
und
b) von den Allgemeinen Versicherungsbedigungen der Gesellschaft, nämlich ob versicherungsseitig überhaupt die Möglichkeit eines Forderungsüberganges vorgesehen und vertraglich vereinbart ist.
Direkte Abrechnungen zwischen Krankenhaus und Privatversicherern sind zwar nicht unbedingt unüblich, aber auch nicht die Regel, denn dann besteht sowohl für das Krankenhaus als auch für den Versicherer ein zusätzliches Prozessrisiko.


Auf der Rückseite der Versichertenkarte heißt es: "Mit der Vorlage dieses Ausweises erklären sich die Unterzeichner damit einverstanden, daß die im Ausweis garantierten Leistungen unmittelbar mit dem Krankenhaus abgerechnet werden; insoweit werden die Ansprüche gegen die XYZ Krankenversicherung AG an das Krankenhaus unwiderruflich abgetreten."


Zitat:
ABER: Sehr glücklich
Die o.g. Verjährung kann gemäss § 204 BGB durch die dort aufgelisteten Gründe gehemmt (quasi die Uhr angehalten) werden. In Frage kommt da häufig ein gerichtlicher Mahnbescheid, dem nicht wirksam widersprochen wurde. Einen solchen gerichtlichen Mahnbescheid scheint es hier aber nicht gegeben zu haben.


Richtig. Einen solche Bescheid gab es nicht.


Zitat:
Bisschen viel Text, ich weiss, dafür aber ein echter "Risus"


Genau dafür danke ich Ihnen noch einmal.
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Risus
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 1167
Wohnort: Düsseldorf reloaded

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 20:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo mulhollanddriver
Und ich danke für die positive Rückmeldung... Sehr glücklich

Das Zitat von der Versichertenkarte erklärt sich in der Tat als Offerte der Versicherung zur Direktabrechnung und zur Abtretung von Ansprüchen an das Krankenhaus.

Aber geht denn auch aus dem Behandlungsvertrag eindeutig hervor, dass die Klinik die Offerte der Versicherung auch angenommen hat?

Grüsse nach LAX

Risus
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XP30
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Anmeldungsdatum: 08.08.2006
Beiträge: 109

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 21:51    Titel: Antworten mit Zitat

Risus hat folgendes geschrieben::
Bisschen viel Text, ich weiss, dafür aber ein echter "Risus"


Wenn ich als Unbeteiligter etwas dazu schreiben darf:

Ein sehr guter "Risus" Winken
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