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Verfasst am: 12.03.09, 15:57 Titel: Freiwilliger Ersatzunterricht in Niedersachsen?
Hallo!
Ich möchte gerne wissen, ob es in Niedersachsen irgendwelche Richtlinien für Ersatzunterricht für das Fach Sport/Schwimmen gibt. Muss ein Schüler, der aus gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Attest für Schwimmen vorweisen kann, am normalen Sportunterricht in einer Parallelklasse teilnehmen, oder kann er? Gibt es da also eine Entscheidungsfreiheit für den Schüler oder nicht?
Du hast die zutreffenden Rechtsgrundlagen gefunden, wo ist das Problem?
Zitat:
2. Befreiung vom Sportunterricht
2.1 Die den Sportunterricht erteilende Lehrkraft kann Schülerinnen und Schüler bis zur Dauer eines Monats von der Teilnahme am Sportunterricht oder von bestimmten Teilbereichen befreien.
Diese Schülerinnen und Schüler sind nach Maßgabe ihrer Beeinträchtigung grundsätzlich zur Anwesenheit im Sportunterricht verpflichtet und können zu unterstützenden Tätigkeiten herangezogen werden.
2.2 Die über einen Monat hinausgehende Befreiung spricht die Schulleitung auf schriftlich begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers aus. Hierfür kann sie die Beibringung eines ärztlichen Attestes oder einer ärztlichen gutachtlichen Äußerung verlangen. Die Kosten des Attestes oder der gutachtlichen Äußerung tragen die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler.
2.4 Im Übrigen wird auf Ziffer 3.3 der Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis der Schule (Erl. d. MK v. 29.08.1995 – SVBl. S.223) verwiesen.
Du unterliegst der Schulpflicht und hast dementsprechend keine Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Teilnahme am Unterricht. Punkt 2.4 verweist übrigens auf Regelungen beim "Fernbleiben vom Unterricht". Die Teilnahme am Parallelkurs Sport ist auch kein "Ersatzunterricht" - schließlich bezieht sich das ärztliche Attest lediglich auf den Schwimmsport - sondern gehört zu den üblichen Unterrichtsverpflichtungen. Als Schüler hielte ich diese Regelung im übrigen auch für deutlich attraktiver als die in Punkt 2.1 vorgesehene Alternative.
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