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Person A bekommt einen Mahnbescheid vom Amtsgericht aufgrund einer nicht komplett beglichenen Krankenhausrechnung (privatärztliche Wahlleistungen wurden vom Krankenhaus nicht korrekt abgerechnet, deshlab wurde die Rechnung nur teilweise beglichen). Person A ist einkommenloser Student und die versicherte Person, die über ihren Vater (Person B) privatversichert ist, Person B ist also der Versicherungsnehmer. Vorige Verhandlungen (Briefwechsel) mit der fordernden Klinik führte ausschließlich Person B, da diese im Zweifelsfall die Rechnung bezahlen muss. Person A hat mit der ganzen Sache im Grunde nichts direkt zu tun, ist aber offiziell bzw. formell der Schuldner.
Da Person B den ganzen Vorgang deutlich besser durchschaut als Person A, möchte Person A für die evtl. folgende Verhandlung die Prozessvollmacht auf Person B übertragen.
- Muss Person A in der Verhandlung überhaupt etwas sagen oder kann allein Person B als Bevollmächtigter in der Verhandlung für Person A sprechen?
- In im Internet auffindbaren Formularen zur Übertragung der Prozessvollmacht müssen u. a. die Punkte "wird in Sachen" sowie "wegen" ausgefüllt werden. Was muss dort (insbesondere bei "wegen") genau stehen?
- Kann/sollte die Prozessvollmacht bereits mit der Erwiderung des Mahnbescheids mit an das Amtsgericht zurückgesandt werden oder sollte dies erst erfolgen, wenn die Vorladung zur Verhandlung vorliegt?
Verfasst am: 12.03.09, 19:30 Titel: Vollmacht und Mahnverfahren
Wenn A seinen Vater B bevollmächtigen möchte, so wäre zunächst zu prüfen, ob diese Bevollmächtigung nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt. Wegen § 6 RDG wird aber wohl die Tätigkeit des Vaters für den Sohn im Prozess erlaubt sein. A kann natürlich auch einen Rechtsanwalt (RA) mit der Interessenwahrnehmung im Prozess beauftragen, dann gibt´s auch kein Problem mit dem RDG und mit der Vollmacht.
In der Vollmacht sollte in der Tat die Sache genau bezeichnet sein. Das ergibt sich bereits aus dem Mahnbescheid selbst, in dem Anspruchsteller und Anspruchsgegner bezeichnet sind. Die Sache heißt also "Anspruchsgegner ./. A". In den Betreff kann man auch noch das zuständige Mahngericht und das Aktenzeichen hineinschreiben. Dann weiß nun wirklich jeder, wofür die Vollmacht erteilt wurde.
Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann der A noch problemlos selbst ohne Bevollmächtigung des B einlegen. Dann spart man sich auch das "Problem" mit der Vollmacht. Diese sollte allerdings dann spätestens im streitigen Verfahren vor dem zuständigen Streitgericht vorgelegt werden und zwar dann, wenn der B erstmals für den A tätig wird.
@Jörg Herzog: Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Gemäß § 79 ZPO, dort insbesondere Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 dürfte der Vertretung von A durch seinen Vater B doch nichts im Wege stehen...?
- Es reicht also aus, die Prozessvollmacht am Tag der Verhandlung mitzubringen?
- Was ist mit Frage 1 aus dem ersten Beitrag?
- Was muss in der Prozessvollmacht bei "wegen" stehen? Verstehe ich das richtig, dass es hierbei um eine Art Begründung geht, warum sich A von B vertreten lassen will? Sollte dort also sinngemäß stehen "B hat mehr Ahnung als A"?
- Was muss in der Prozessvollmacht bei "wegen" stehen? Verstehe ich das richtig, dass es hierbei um eine Art Begründung geht, warum sich A von B vertreten lassen will? Sollte dort also sinngemäß stehen "B hat mehr Ahnung als A"?
Nein, die "wegen"-Sache können Sie weglassen, wenn Sie das Az. angeben.
So ist die Rechtslage. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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