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Verfasst am: 12.03.09, 18:40 Titel: Anträge in Schriftsätzen
ich habe mal eine allgemeine Frage - wenn erst ein schriftliches Vorverfahren stattgefunden hat, in der mündl. Verhandlung auch die Anträge gestellt werden, später in der nächsten mdl. verhandlung der Kläger die Klage erweitert- diesmal aber keine Anträge gestellt werden - das Gericht dann aber nur über den ursprünglichen Antrag entscheidet, nicht aber über den erweiterten - ist das rechtens?
entschuldigung - hab mich vertippt - die anträge (erweiterung) wurden in den schriftsätzen nach der mündlichen verhandlung gestellt - in der mündl. Verhandlung danach aber nicht nochmal
Aber warum sind denn in der 2. mündlichen Verhandlung die mit Schriftsatz angekündigten Erweiterungsanträge nicht gestellt worden?! Oder handelte es sich beim 2. "Verhandlungstermin" vielleicht um den Verkündungstermin?! _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
... ansonsten liegt natürlich auch in einem schriftsätzlich angekündigten antrag ein eben solcher, den das gericht zu verbescheiden hat - und sei es durch abweisendes prozeßurteil. korrekt ist es also nicht, einen (nur) schriftsätzlich angekündigten antrag einfach zu übergehen, wird er in der mdl. verhandlung nicht gestellt, liegt insoweit - je nach sachlage - säumnis des klägers vor oder eine (stillschweigende) rücknahme (die allerdings, weil bereits verhandelt wurde, ggf zustimmungspflichtig sein könnte). _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Über Anträge im Rahmen einer Klage oder Widerklage, die zwar schriftsätzlich angekündigt werden, dann aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt werden, kann das Gericht grundsätzlich nicht entscheiden. Der RA, der die Klage oder die Widerklage führt, hat darauf zu achten, dass in der mündlichen Verhandlung auch die Anträge gestellt werden, die er stellen möchte. Klug ist es auch, diese Anträge protokollieren zu lassen. Macht der RA das aus welchen Gründen auch immer nicht, hat das Gericht jedenfalls insoweit keine "Schuld". Zivilprozessual ist der Vorsitzende Richter jedenfalls bisher noch nicht verpflichtet, den RA "ans Händchen zu nehmen" und ihn fortlaufend zu fragen, ob´s so, wie die Verhandlung läuft, "recht ist" oder nicht und ob er vielleicht noch etwas für den RA tun kann. Wollte der Kläger bzw. Widerkläger den Antrag stellen und hat sein RA das - entgegen der Auftragserteilung - nicht getan, könnte möglicherweise ein zum Schadenersatz berechtigender Anwaltsfehler vorliegen. Ist der Kläger bzw. Widerkläger anwaltlich nicht vertreten, gelten natürlich andere Grundsätze. Dann müssen Kläger bzw. Widerkläger vielleicht doch auch mal vom Richter "ans Händchen" genommen werden.
Über Anträge im Rahmen einer Klage oder Widerklage, die zwar schriftsätzlich angekündigt werden, dann aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt werden, kann das Gericht grundsätzlich nicht entscheiden.
nein, jedenfalls nicht im sinne eines streitigen urteils. es kann sie aber auch nicht einfach unberücksichtigt lassen - denn durch die schriftsätzliche ankündigung ist der antrag ja nun mal anhängig, nach zustellung an den gegner gar rechtshängig. insoweit wurde dann ein (erweitertes) prozessrechtsverhältnis begründet.
von VU (auf antrag des beklagten) über das ruhen des verfahrens (wegen nichtbetreibens) bis hin zu schlichter neuterminierung (weil noch ein unerledigter antrag anhängig ist) ist eine menge denkbar, je nach prozessualer situation. _________________ .
juggernaut
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.03.09, 13:34 Titel:
juggernaut hat folgendes geschrieben::
es kann sie aber auch nicht einfach unberücksichtigt lassen - denn durch die schriftsätzliche ankündigung ist der antrag ja nun mal anhängig, nach zustellung an den gegner gar rechtshängig. insoweit wurde dann ein (erweitertes) prozessrechtsverhältnis begründet.
Hm, das sehe ich anders. Die Schriftsätze bereiten die mündliche Verhandlung nur vor, und in meinen Schriftsätzen kündige ich die Anträge letztlich nur an ("werde ich beantragen zu erkennen"). Ich meine, man muß hier zwischen dem schriftlichen (Vor-)Verfahren und dem frühen ersten Termin unterscheiden. Bei Anordnung eines frühen ersten Termins dürfte es meines Erachtens letztlich auf die in der mündlichen Verhandlung tatsächlich gestellten Anträge ankommen, nicht auf die schriftsätzlich angekündigten.
Letztlich aber eine dogmatisch hochinteressante Frage, zu der ich mir noch keine abschließende Meinung gebildet habe. Ich muß das mal vertieft angucken, wenn ich Zeit habe (also nie ).
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