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Hallo,
das Gericht, an dem eine Klage zu erheben ist, ist den einschlägigen Vorschriften der ZPO entsprechend zu bestimmen. Ein Antrag auf Verlegung des so bestimmten Gerichtsstandes ist nach meiner Kenntnis nicht zulässig.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Zuletzt bearbeitet von JS am 14.03.09, 12:01, insgesamt 1-mal bearbeitet
Geht es um eine Klage des Vereins gegen ein Mitglied in dessen Eigenschaft als Vereinsmitglied?
Dann kann der Verein an seinem allgemeinen Gerichtsstand klagen:
Zitat:
§ 22 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen gegen ihre Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.
Wenn die Klage bei einem solchen Gericht erhoben wird, kann der Beklagte keinen anderen Gerichtsort erzwingen.
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