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Selbstbeteiligung der Rechtsschutzversicherung einklagen?

 
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danfrie
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Anmeldungsdatum: 12.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 18:37    Titel: Selbstbeteiligung der Rechtsschutzversicherung einklagen? Antworten mit Zitat

Hallo liebe Community,

angenommen es kommt zu Problemen mit einem Internetanbieter, welcher einen Freischaltungstermin für DSL und Internettelefonie am 23.02.2009 zusichert. Die Schaltung von DSL ist jedoch aus technischen Gründen (wie sich mittlerweile herrausstellt) an der Schaltadresse nicht möglich. Die gebührenpflichtige Hotline wird mehrmals kontaktiert, dort wird -mündlich- mitgeteilt, dass der Vertrag aufgrund der technischen Probleme aufgelöst werde. Es wird zugesichert die Kündigung schriflich zu erhalten - was jedoch nicht geschieht. Um die Fristen der AGBs zu wahren, wird dem Internetbieter per Einschreiben und Rückschein eine zweiwöchige Nachfristsetzung gewährt, um das bestehende Problem -KEINERLEI erbrachte Leistung seitens des Internetanbieters- zu beheben. In diesem Schreiben wird auch die außerordentliche Kündigung -nach Ablauf der Nachfristsetzung- angedroht. Auf dieses Schreiben wird seitens des Internetanbieters -per EMail- mit einem Widerspruch reagiert (inhaltlich: Aufgrund der großen Nachfrage unserer Produkte können wir die von Ihnen gesetze Nachfristsetzung nicht einhalten und widersprechen dieser hiermit!). Auf diese E-Mail wird seitens des "Kunden" nicht reagiert, da es seiner Ansicht nach keinen Bedarf dafür gibt (richtig?)!

Nun hat man vor einen Anwalt in der Sache einzuschalten. Es besteht eine Rechtschutzversicherung (SB 150 €). Hat man die Möglichkeit die Kosten der SB bei dem Internetanbieter einzuklagen?

Wenn ja, macht es einen Unterschied ob man den Anwalt einschaltet nachdem man den Vertrag SELBST -per Einschreiben und Rückschein- außerordentlich gekündigt hat und der Internetanbieter hiergegen eventuell Widerspruch einlegt oder kann man die außerordentliche Kündigung direkt vom Anwalt durchführen lassen (um die SB einzuklagen, falls möglich)?

Sollte man mit der außerordentlichen Kündigung die vom Internetanbieter gelieferte und bereits bezahlte Hardware an diesen zurücksenden oder einbehalten bis das Geld zurückerstattet wurde?

Wie ist die Rechtslage?
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pragmatiker
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Anmeldungsdatum: 25.07.2007
Beiträge: 1047

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 20:49    Titel: Antworten mit Zitat

kosten in einem zivilprozess kann man immer einklagen. gewinnen wird man aber nur, wenn man einen anspruch nachweisen kann.
dieser könnte sich hier in bezug auf die selbstbeteiligung aus verzug ergeben, wobei ein guter rechtsanwalt alle kosten mit einklagen sollte. voraussetzung für den verzug ist schuldhafte nichtleistung des vertragspartners und fristsetzung.

bzgl. der gelieferten hardware würde ich von einem zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB ausgehen.
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danfrie
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Anmeldungsdatum: 12.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 11:02    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort!

Zitat:
voraussetzung für den verzug ist schuldhafte nichtleistung des vertragspartners und fristsetzung.


Ist es erforderlich, um die o.z. Vorraussetzungen vorliegen zu lassen, den Vertrag selbstständig zu kündigen und erst den RA zu konsultieren wenn seitens des Providers ein Widersrpruch auf die außerordentliche Kündigung erfolgt? Ansonsten könnte der Provider annehmen: Hätten Sie außerordentlich gekündigt, wäre der Vertrag aufgelöst worden, ohne dass sie einen RA einschalteten, deshalb werden die entstandenen Anwaltskosten nicht übernommen/erstattet...oder so ähnlich!

Oder sollte man den Anwalt einschalten und von diesem die Kündigung und alles weitere durchführen lassen und wie sehen in diesem Fall die Chancen auf Erstattung der Anwaltskosten (Selbstbeteiligung) aus?
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pragmatiker
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Anmeldungsdatum: 25.07.2007
Beiträge: 1047

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 11:18    Titel: Antworten mit Zitat

danfrie hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank für die Antwort!

Zitat:
voraussetzung für den verzug ist schuldhafte nichtleistung des vertragspartners und fristsetzung.


Ist es erforderlich, um die o.z. Vorraussetzungen vorliegen zu lassen, den Vertrag selbstständig zu kündigen und erst den RA zu konsultieren wenn seitens des Providers ein Widersrpruch auf die außerordentliche Kündigung erfolgt? Ansonsten könnte der Provider annehmen: Hätten Sie außerordentlich gekündigt, wäre der Vertrag aufgelöst worden, ohne dass sie einen RA einschalteten, deshalb werden die entstandenen Anwaltskosten nicht übernommen/erstattet...oder so ähnlich!

Oder sollte man den Anwalt einschalten und von diesem die Kündigung und alles weitere durchführen lassen und wie sehen in diesem Fall die Chancen auf Erstattung der Anwaltskosten (Selbstbeteiligung) aus?


alles was sie selber tun können, sollten sie tun. vor allem setzen sie den provider durch fristsetzung in verzug, also: "bitte um rückerstattung meiner vorausleistungen bis zum...2009"
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