Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 18.03.09, 10:40 Titel: Was muss nach Restschuldbefreiung gezahlt werden?
Hallo!
Mal angenommen Herr X ist mit seinem Betrieb Pleite, geht in die Regelinsolvenz. Neben seinem Berieb hat er mehrere Grundstücke.
Zur Tabelle werden angemeldet ausstehende Gewerbesteuern für die Gemeinde, nicht aber Grundsteuern. Die Grundstücke werden im Laufe der Insolvenz freigegeben. Restschuldbefreiung wird erteilt.
Welche Grundsteuern muss Herr X zahlen? Die für die Zeit nach der Restschuldbefreiung oder die für die Zeit nach der Freigabe der Grundstücke oder alle seit Beginn der Insolvenz? Was wäre, wenn es Grundsteuerschulden aus der Zeit vor der Insolvenz gibt (die also nicht angemeldet wurden für die Gemeinde), muss Herr X dann diese zahlen und dann erst wieder die aus der Zeit nach Freigabe?
Und wie ist es mit Abwassergebühren für die Zeit von vor und während der Insolvenz, die aber gar nicht in der Tabelle erwähnt sind?
Alle Grundstücksabgaben (also Grundsteuer, Abwassergebühren, Müllgebühren, etc.), die vor der Insolvenzeröffnung begründet wurden, sind Insolvenzforderungen und damit von der Restschuldbefreiung erfasst. An und für sich muss der Schuldner also diese nicht mehr zahlen.
Allerdings liegen Grundsteuern und in sehr vielen Bundesländern zwischenzeitlich auch sämtliche sonstige Grundstücksabgaben als öffentliche Last auf dem Grundstück, was im Zwangsversteigerungsverfahren ein vorrangiges Befriedigungsrecht für Rückstände aus einem bestimmten Zeitraum ab Beschlagnahme zur Folge hat und insolvenzrechtlich als Absonderungsrecht bezeichnet wird. Diese Absonderungsrechte bleiben auch nach Erteilung der RSB erhalten. Sprich die Gemeinde kann zwar vom Schuldner nicht Zahlung verlangen, aber ggf. im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens Befriedigung erhalten.
Alle Forderungen, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen sind keine Insolvenzforderungen und nicht von der RSB erfasst. An und für sich müsste der Insolvenzverwalter bis zur Freigabe die Grundstückslasten aus der Masse zahlen, sie stellen Masseverbindlichkeiten dar. Wurde ggf. Masseunzulänglichkeit angezeigt, dann geht das nicht. Im Prinzip hat der Schulnder dann, die nicht erfüllten Masseverbindlichkeiten selbst zahlen.
Nach der Grundstücksfreigabe ist der Schuldner in jedem Fall uneingeschränkt haftbar.
Also gilt das unabhängig von der Anmeldung in der Tabelle? Warum muss dann denn überhaupt so eine Tabelle erstellt werden, wenn von der RSB auch die Schulden betroffen sind, die darin nicht gemeldet sind?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 18.03.09, 15:57 Titel:
Wenn Masse vorhanden ist, wird eine Quote auf die Gläubiger ausgeschüttet - aber nur auf die, die auch zur Tabelle gemeldet wurden.
Gruss
report _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.