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Verfasst am: 11.03.09, 11:14 Titel: Forderungsübergang an den Bürgen
Moin,
ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch. Da ich diese doofe Akte schon seit Tagen wälze, sehe ich wahrscheinlich auch einfach den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr und wäre daher dankbar für einen Schups in die richtige Richtung:
Zitat:
§ 774
Gesetzlicher Forderungsübergang
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(Hervorhebung durch mich)
Diese soweit stört mich. Bezieht sich das auf die Gesamtschuld, die der Schuldner zahlen muss, wenn sich der Bürge nur hinsichtlich einer Teilschuld verbürgt hat oder bezieht sich das auch auf Teile der Bürgschaftsschuld (wenn zum Beispiel Teilzahlungen geleistet werden).
Kleines Zahlenbeispiel um zu zeigen was ich meine: Die Gesamtschuld beläuft sich auf 200.000 EUR. Der Bürge verbürgt sich für eine Schuld in Höhe von 60.000 EUR. Geht dann die Schuld auf ihn schon über wenn er eine Rate dieser 60.000 EUR gezahlt hat (eben soweit er den Gläubiger befriedigt hat), oder erst, wenn er die Bürgschaftsschuld komplett beglichen hat. Dann bezöge sich das soweit auf die anteilige Summe.
Ich neige ja zu letzterem, zumal im Palandt steht, dass eine endgültige Befriedigung des Gläubigers notwendig ist und das ist er erst, wenn die Bürgschaftsschuld komplett bezahlt ist.
Mit lieben fragenden Grüßen
die Fleetmaus _________________ Nothing for Ungood
das zitat aus dem palandt hast du falsch ... "endgültig" bedeutet dort tatsächliche erfüllung im sinne von 362, nicht (bloß) sicherstellung u.dergl. zahlt der bürge also tatsächlich (auf die bürgschaftsschuld!), geht die forderung gegen den HS auf ihn in dieser höhe über, wobei dann Satz 2 zu beachten ist.
die forderung aus den §§ 675, 670 steht dem bürgen aber unabhängig davon (auch) zu. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
"Soweit" bezieht sich auf die konkrete Zahlung. Zahlt der Bürge EUR 1,-, geht die Forderung in Höhe von EUR 1,- über. Zahlt er EUR 60.000,-, geht die Forderung in Höhe von EUR 60.000,- über. Die ganze Forderung von EUR 200.000,- wird nicht auf ihn übergehen.
Stellen wir uns mal vor, der Bürge zahlt seit Ende 2004 mehr oder weniger regelmäßig die Raten für die Bürgschaft, also seit gut 4 Jahren. Kann er jetzt plötzlich Bedenken gegenüber dem Bestehen der Bürgschaft bzw. hinsichtlich des Bestehens der Hauptforderung geltend machen, oder hat er mit der Zahlung über so viele Jahre anerkannt, dass die Forderung besteht. Hintergrund ist der, dass der Hauptschuldner insolvent ist und der InsoVerwalter die Hauptforderung bestritten hat.
Besten Dank
Fleetmaus _________________ Nothing for Ungood
wenn der bürge auf die bürgschaft zahlt, kann er dadurch ja auch nur das bestehen der bürgschaftsverpflichtung anerkannt haben, oder? _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
dem Bürgen stehen die Einreden des Hauptschuldners zu (BGB § 768). Diese Einreden kann er auch später geltend machen.
Eine typische Einrede wäre die der Verjährung. Diese kann der Schuldner/Bürge logischerweise erst geltend machen, wenn eingetreten.
Aber auch das bestreiten der Hauptforderung durch den Bürgen geht. Allein die Tatsache, dass in der Vergangenheit gezahlt wurde, führt nicht zu dem Entstehen einer Zahlungspflicht.
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