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ähnliche Wortmarke - Registrierungsdatum nach "Verstoß&

 
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!zeus!
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 21:09    Titel: ähnliche Wortmarke - Registrierungsdatum nach "Verstoß& Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hätte ein paar Fragen zum Zeitpunkt bzw. Gültigkeit einer Marke:
1.) Was ist, wenn ich z.B. in 2007 ein Produkt mit einem Phantasienamen verkaufe, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschützt war und dann im Jahr 2008 jemand in der gleichen Warengruppe einen ähnlichen Namen schützen lässt und mich dann nach dem Datum der Registrierung abmahnt? Ist die Abmahnung dann überhaupt gültig bzw. die Marke an sich?

2.) Was ist, wenn dieses Produkt den Namen vom Hersteller erhalten hat. Ist dann nicht dieser dafür verantwortlich oder doch ich? Oder sogar wir beide ... Also erst ich und ich muss mich dann an den Hersteller z.B. wenden?

Ich hörte, dass letzteres der Fall sei, dann könnte doch der Markeninhaber problemlos mehrere Händler abmahnen, statt sich einfach direkt an den Hersteller zu wenden oder nicht?

3.) Habe ich die Pflicht, die Produktnamen regelmäßig auf Markenschutz zu prüfen? Genieße ich nicht irgendeine Art von Schutz, wenn ich "zuerst" da war? Klingt für mich ziemlich aufwendig, den Produktbestand ständig auf Markenschutz zu prüfen.

4.) Wie genau ergibt sich die Bewertung einer Namensähnlichkeit? Sagen wir z.B., dass mein Phantasiename "PALING" heißt und "ähnliche" Marke auf "PA ING" lautet. Ist das dann ähnlich?

Gruß


Zuletzt bearbeitet von !zeus! am 13.03.09, 13:36, insgesamt 1-mal bearbeitet
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rettich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 10:00    Titel: Antworten mit Zitat

1.
In Deutschland entsteht Markenschutz grundsätzlich erst durch Eintragung der Marke beim DPMA. In Ausnahmefällen, wenn eine nicht eingetragene Marke bei einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist, entsteht Schutz auch durch Verkehrsgeltung. Der Nachweis ist aber aufwendig. Wenn das verkaufende Unternehmen selbst unter dem fraglichen Namen aufgetreten ist, könnte man eventuell überlegen, ob deas Zeichen Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG genießt. Dieser Schutz entsteht durch Benutzungsaufnahme.

2.
Der Unterlassungsanspruch des Markeninhabers besteht grundsätzlich gegen jeden, der eine Verletzungshandlung vornimmt. Es besteht keine Pflicht, sich zunächst an den Hersteller zu wenden.

3.
Eine Pflicht in dem Sinne, dass man zur regelmäßigen Recherche gezwungen würde, besteht nicht, wohl aber eine Obliegenheit. Schadensersatz für eine Markenrechtsverletzung setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Verletzers voraus. Das Unterlassen einer Recherche wird als Fahrlässigkeit gewertet und kann somit Schadensersatzansprüche zusätzlich zum Unterlassungsanspruch begründen.

4.
Wann Verwechselungsgefahr vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung. Zunächst spielen die Ähnlichkeit der verwendeten Zeichen und der gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen eine Rolle. Beide stehen in einem Wechselwirkungsverhältnis. Für die Zeichenähnlichkeit gibt es mehrere Kriterien (vereinfacht): (Schrift)Bild, Klang und Bedeutung. Die Antwort auf die Beispielfage lautet also: "Kommt darauf an"
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!zeus!
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

rettich hat folgendes geschrieben::
1.
In Deutschland entsteht Markenschutz grundsätzlich erst durch Eintragung der Marke beim DPMA. In Ausnahmefällen, wenn eine nicht eingetragene Marke bei einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist, entsteht Schutz auch durch Verkehrsgeltung. Der Nachweis ist aber aufwendig. Wenn das verkaufende Unternehmen selbst unter dem fraglichen Namen aufgetreten ist, könnte man eventuell überlegen, ob deas Zeichen Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG genießt. Dieser Schutz entsteht durch Benutzungsaufnahme.

Im Grunde hieße das, dass der Markenschutz bestritten werden könnte, sofern genug Beweise vorliegen, die belegen, dass einer vor dem anderen mit dem Namen gehandelt hat. Ansonsten gilt der Markenschutz.

Zitat:
2.
Der Unterlassungsanspruch des Markeninhabers besteht grundsätzlich gegen jeden, der eine Verletzungshandlung vornimmt. Es besteht keine Pflicht, sich zunächst an den Hersteller zu wenden.

Ok, klingt nicht ganz fair, aber es ist natürlich klar, dass jeder einzeln hätte prüfen können.

Aber das hieße vermutlich auch, dass der Markeninhaber zuerst gegen den Hersteller gerichtlich vorgehen kann, sich dann ein Urteil besorgt und mit diesem kann er dann schön bei den Händlern kassieren gehen (sofern er vorher bereits Beweise für den Verstoß gesammelt hat).

Man kann ja davon ausgehen, dass Händler seltenst prüfen, ob die Markenrechte von Dritten verletzt werden, wenn sie bei einem deutschen Hersteller/Großhändler einkauft.

Zitat:
3.
Eine Pflicht in dem Sinne, dass man zur regelmäßigen Recherche gezwungen würde, besteht nicht, wohl aber eine Obliegenheit. Schadensersatz für eine Markenrechtsverletzung setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Verletzers voraus. Das Unterlassen einer Recherche wird als Fahrlässigkeit gewertet und kann somit Schadensersatzansprüche zusätzlich zum Unterlassungsanspruch begründen.

Als "Ja", der Händler muss regelmäßig prüfen Lachen

Was mir noch eingefallen ist:
5. Wie prüft man eigentlich auf Namensähnlichkeit?
Geht man beim Hersteller/Großhändler von Vorsatz aus (weil er den Namen von dem heutigen Markeninhaber kannte), so hat er ja absichtlich einen etwas anders lautenden Namen gewählt. Sofern man nun als Händler seiner Obliegenheit nachkommt und den Namen in der DPMA-Datenbank recherchiert und nichts findet, so geht der Händler ja davon aus, dass der Name keinen Markenschutz genießt.

6. Muss bei einer Forderung eine Markeneintragung beim DPMA bestehen oder kann so ein Markenschutz auch in irgendeinem anderen Land beantragt werden? Ich hörte mal davon, dass wenn eine Marke z.B. in den USA geschützt ist, dass dann ein Vertriebsschutz besteht, der dann weltweit gilt.
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