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Folgender Fall: Habe bei Internetauktionshaus [Name geändert] von einem Internet-Reisebüro einen Reisegutschein über 100Euro ersteigert.Buchung der Reise erfolgte durch dieses Reisebüro bei grossem Reiseveranstalter. Reisebüro schickte mir Rechnung über Reise mit Abzug der 100Euro. .Habe 234 Euro überwiesen. Bekam dann vom Reiseveranstalter noch eine Rechnung über den vollen Reisepreis. Reisebüro hat mein Geld einbehalten-bis heute. Reise wurde heute von Reiseveranstalter storniert und mir eine Stornorechnung über 102 Euro zugesandt. Inzwischen ist es 46 Internetauktionshaus [Name geändert]- Kunden ebenso wie mir ergangen. Mein Schaden: 234 Euro überwiesen, 100Euro Reisegutschein nicht erhalten, 22Euro Gutschein-Ersteigerung, keine Reise, Stornoforderung vom Reiseveranstalter 102 Euro. Wie ist die Rechtslage?
Möglicherweise steht dem Reisenden R gegenüber dem Reisebüro B ein Schadenersatzanspruch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu. Das wäre im Einzelnen zu prüfen. Ob sich B auch wegen Betruges strafbar gemacht hat oder nicht, kann zivilrechtlich im Wesentlichen dahinstehen. Dem R wird es sicherlich nicht in erster Linie darum gehen, dass der Verantwortliche von B durch die zuständige Strafjustiz mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft wird, sondern ihm wird daran gelegen sein, sein Geld von B wiederzubekommen. Sollte B vertragsrechtsschutzversichert sein, sollte er m. E. seine Rechtsschutzversicherung kontaktieren und dort um Kostendeckungszusage für eine anwaltliche Erstberatung bei einem Rechtsanwalt seiner Wahl nachsuchen.
Sollte nicht auch der Reiseveranstalter Interesse daran haben seine Kunden vor solchen (hoffentlich EX-)Agenturen zu schützen? Vertragsrechtlich kann natürlich je nach Veranstalter der Kunde für die direkte Bezahlung verantwortlich sein. Ausnahmen sind im Sinne der Kundenfreundlich jedoch möglich.
Die Reaktion des Reisebüros wäre interessant: Begründung für die Einbehaltung der geleisteten Zahlung? Für die Nichtverrechnung des Gutscheins? Für die (So nehme ich an.) Nichtverrechnung der Internetauktionshaus [Name geändert]-Summe?
Einen kleinen Appell an die Selbstverantwortung der 47 geprellten Reisenden kann ich allerdings nicht zurückhalten. Wie glaubwürdig ist eine über 30-prozentige Ersparnis?! Wovon soll der Veranstalter, wovon das Reisebüro leben? Was 30-prozentige-Rendite-Versprechen einbringen, sieht ja jetzt die ganze Welt ....
Verfasst am: 13.03.09, 15:51 Titel: keine Rechtsschutzversicherung: Vorgehen ohne Anwalt?
Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Möglicherweise steht dem Reisenden R gegenüber dem Reisebüro B ein Schadenersatzanspruch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu. Das wäre im Einzelnen zu prüfen. Ob sich B auch wegen Betruges strafbar gemacht hat oder nicht, kann zivilrechtlich im Wesentlichen dahinstehen. Dem R wird es sicherlich nicht in erster Linie darum gehen, dass der Verantwortliche von B durch die zuständige Strafjustiz mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft wird, sondern ihm wird daran gelegen sein, sein Geld von B wiederzubekommen. Sollte B vertragsrechtsschutzversichert sein, sollte er m. E. seine Rechtsschutzversicherung kontaktieren und dort um Kostendeckungszusage für eine anwaltliche Erstberatung bei einem Rechtsanwalt seiner Wahl nachsuchen.
Besten Dank für Ihre Antwort!
Ich bin Student und verfüge über keine Rechtsschutzversicherung. Wie kann man in solchem Fall ohne Anwalt vorgehen? Und noch eine Frage: Die Reise wurde nicht von mir beim Reiseveranstalter gebucht, sondern von der Geschäftsführerin des Reisebüros, das meine Überweisung nicht an den Reiseveranstalter weitergeleitet hat. Jetzt hat der Reiseveranstalter mir -als ohnehin Geschädigtem- auch noch eine Stornorechnung über 102 Euro geschickt, obwohl er über die Sachlage informiert ist und selbst schon mit dem Reisebüro (erfolglos) Kontakt aufgenomen hat. Ich möchte noch anfügen, dass der Reiseveranstalter bisher einen Vertrag mit dem Reisebüro hatte, den er jetzt gekündigt hat. Wie ist hier die Rechtslage?
Zuletzt bearbeitet von surfer-ms am 13.03.09, 16:18, insgesamt 1-mal bearbeitet
Sollte nicht auch der Reiseveranstalter Interesse daran haben seine Kunden vor solchen (hoffentlich EX-)Agenturen zu schützen? Vertragsrechtlich kann natürlich je nach Veranstalter der Kunde für die direkte Bezahlung verantwortlich sein. Ausnahmen sind im Sinne der Kundenfreundlich jedoch möglich.
Die Reaktion des Reisebüros wäre interessant: Begründung für die Einbehaltung der geleisteten Zahlung? Für die Nichtverrechnung des Gutscheins? Für die (So nehme ich an.) Nichtverrechnung der Internetauktionshaus [Name geändert]-Summe?
Einen kleinen Appell an die Selbstverantwortung der 47 geprellten Reisenden kann ich allerdings nicht zurückhalten. Wie glaubwürdig ist eine über 30-prozentige Ersparnis?! Wovon soll der Veranstalter, wovon das Reisebüro leben? Was 30-prozentige-Rendite-Versprechen einbringen, sieht ja jetzt die ganze Welt ....
Der Inhaber des Reisebüros ist nicht erreichbar und hat die Gelder für sich behalten.
Seine Geschäftsführerin sagt am Telefon, sie könne sich die Angelegenheit nicht erklären.
Die Gutscheine wurden im Internet unabhängig vom Wert der gebuchten Reise versteigert. Ich bin Student und wollte den Gutschein für eine Kurzreise benutzen,
die ich mir ohne Gutschein nicht hätte erlauben können. Nur in meinem Fall machte der Gutscheinwert etwa ein Drittel des Reisepreises aus. Die von den anderen Geschädigten gebuchten Reisen hatten z.T. einen Wert von mehreren tausend Euro.
Dass der Reiseveranstalter die Agentur gekündigt hat, ist gut. Dass das Unternehmen jedoch nicht bereit ist, den Kunden zu unterstützen ist schmählich.
Wenn mit der Geschäftsführerin oder dem Inhaber keine Kommunikation mehr möglich ist, sehe ich wirklich nur den Weg der Anzeige/Anklage. Hierzu ist allerdings eine fachkundige Rechtsberatung nötig. An meiner Hochschule gab es einen juristischen Dienst, eine Anwältin bot kostenfreie Erstberatung für die Studenten. Auch Prozesskostenhilfe wäre vielleicht ein Thema.
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