Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Risikobegrenzungsgesetz
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Risikobegrenzungsgesetz

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Zivilprozeßrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 11:21    Titel: Risikobegrenzungsgesetz Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe ein leichtes Verständnissproblem mit dem am 19.08.2008 in Kraft getretenen Änderungen aus dem Riskiobegrenzungsgesetzen.

Betrifft ausschließlich die neue Regelung in § 1193 Abs. 1 S. 1, 3 BGB, die besagt das eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vor Fälligkeit der Grundschuld, und somit auch vor Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, eingehalten werden muss.

Die Frage nun: Gilt das uneingeschränkt für alle nach dem 19.08.2008 beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einer Grundschuld die eine Geldforderung sichert ? Betrifft dies Beantragungen die Beispielweise am 15.09.2008 beim Amtsgericht eingehen?

Gruß
LouisSlaughter
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
idem
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2007
Beiträge: 385

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

Anknüpfungspunkt ist erstmal die GS-Bestellung...

http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__18.html

Bei "Altgrundschulden" kann/konnte eine abweichende Regelung getroffen werden, wovon m. E. auch rege Gebrauch gemacht wurde. Sofern es diese Regelung nicht gab, gilt natürlich die Kündigungsfrist.

Bei "Neugrundschulden" ist § 1193 II 2 BGB zu beachten.

Die Fragen lauten daher zuerst, wann wurde die GS bestellt, was ist ihr Zweck und ihr Inhalt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 19:32    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich dem folge, nehme ich mal an "Alt" = vor dem 19.08.08 und "Neu" = nach dem 19.08.2008.

Hier handelt es sich somit um eine "Altgrundschuld". Ihr Zweck ist durch eine weite Sicherungsabrede vereinbart, Anlass war allerdings die Einräumung eines KK.
Inhalt ? Inhalt der Grundschuld ? Oder Inhalt der Zweckvereinbarung ?

Dennoch hadere ich immo mit der Formulierung des §1193 Abs.1, denn ohne Berücksichtigung des Abs.2 wird hier immer noch bestimmt, das eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist.
Abs.2 regelt nur, das abweichende Vereinbarungen getroffen werden dürfen, sofern es sich um eine "Neugrundschuld" handelt und diese nicht eine Geldforderung besichert.
Wären also abweichende Bestimmungen ohne Berücksichtigung von Abs.2 zulässig (für Altgrundschulden), hätte diese Regelung für "Neugrundschulden" ja nicht bedurft. Oder verstehe ich das falsch !? Traurig
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
idem
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2007
Beiträge: 385

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 20:19    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es sich um eine Grundschuld handelt, die vor dem 19.08.2008 bestellt wurde, war eine abweichende Fälligkeitsvereinbarung ohne weiteres zulässig, vgl. § 1193 II BGB a. F.

Eine Lektüre der betreffenden Grundschuldbestellungsurkunde sollte hier Aufschluss bringen. Oft wurde die "sofortige Fälligkeit" des Grundschuldkapitals vereinbart.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 20:27    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Hilfe !

Jetzt ist es klar,ich wußte nicht das es §1193 Abs.2 BGB in der Form " Abweichende Bestimmungen sind zulässig" vorher schon gab... dachte der gesamte Abs.2 war neu.

Gruß
LouisSlaughter
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Zivilprozeßrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.