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ich habe ein leichtes Verständnissproblem mit dem am 19.08.2008 in Kraft getretenen Änderungen aus dem Riskiobegrenzungsgesetzen.
Betrifft ausschließlich die neue Regelung in § 1193 Abs. 1 S. 1, 3 BGB, die besagt das eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vor Fälligkeit der Grundschuld, und somit auch vor Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, eingehalten werden muss.
Die Frage nun: Gilt das uneingeschränkt für alle nach dem 19.08.2008 beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einer Grundschuld die eine Geldforderung sichert ? Betrifft dies Beantragungen die Beispielweise am 15.09.2008 beim Amtsgericht eingehen?
Bei "Altgrundschulden" kann/konnte eine abweichende Regelung getroffen werden, wovon m. E. auch rege Gebrauch gemacht wurde. Sofern es diese Regelung nicht gab, gilt natürlich die Kündigungsfrist.
Bei "Neugrundschulden" ist § 1193 II 2 BGB zu beachten.
Die Fragen lauten daher zuerst, wann wurde die GS bestellt, was ist ihr Zweck und ihr Inhalt.
Wenn ich dem folge, nehme ich mal an "Alt" = vor dem 19.08.08 und "Neu" = nach dem 19.08.2008.
Hier handelt es sich somit um eine "Altgrundschuld". Ihr Zweck ist durch eine weite Sicherungsabrede vereinbart, Anlass war allerdings die Einräumung eines KK.
Inhalt ? Inhalt der Grundschuld ? Oder Inhalt der Zweckvereinbarung ?
Dennoch hadere ich immo mit der Formulierung des §1193 Abs.1, denn ohne Berücksichtigung des Abs.2 wird hier immer noch bestimmt, das eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist.
Abs.2 regelt nur, das abweichende Vereinbarungen getroffen werden dürfen, sofern es sich um eine "Neugrundschuld" handelt und diese nicht eine Geldforderung besichert.
Wären also abweichende Bestimmungen ohne Berücksichtigung von Abs.2 zulässig (für Altgrundschulden), hätte diese Regelung für "Neugrundschulden" ja nicht bedurft. Oder verstehe ich das falsch !?
Wenn es sich um eine Grundschuld handelt, die vor dem 19.08.2008 bestellt wurde, war eine abweichende Fälligkeitsvereinbarung ohne weiteres zulässig, vgl. § 1193 II BGB a. F.
Eine Lektüre der betreffenden Grundschuldbestellungsurkunde sollte hier Aufschluss bringen. Oft wurde die "sofortige Fälligkeit" des Grundschuldkapitals vereinbart.
Jetzt ist es klar,ich wußte nicht das es §1193 Abs.2 BGB in der Form " Abweichende Bestimmungen sind zulässig" vorher schon gab... dachte der gesamte Abs.2 war neu.
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