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WEG : Aufbew.Fristen; Verjährung von Anspr. g. Verwalter

 
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paulc
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.02.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 20:04    Titel: WEG : Aufbew.Fristen; Verjährung von Anspr. g. Verwalter Antworten mit Zitat

Zur Tätigkeit eines Wohnungseigentumsverwalters habe ich folgende Fragen:

Gehören die vollständigen Kontoblätter und das Erfassungsjournal in die Verwaltungsunterlagen, wenn ein Verwalter seine Abrechnung mittels einer doppelten Buchhaltung erfasst ?

Welche Aufbewahrungsfristen gelten für welche Verwaltungsunterlagen des Wohnungseigentumsverwalters? Auf welchen gesetzlichen Regelungen beruhen solche Fristen ?

Ein Verwalter, welchem grundsätzlich nie Entlastung erteilt wurde, übergibt zur Beendigung seiner Amtszeit unvollständige Rechnungslegung hinsichtlich der Entwicklung des Standes der Eigentümerkonten. Kann sich dieser Verwalter auf die Regelverjährung berufen und vollständige Rechnungslegung verweigern für den Zeitraum, welcher vor der Regelverjährung belegen ist ? Ist hier nicht zu beachten, daß der Verwalter jederzeit, also auch zu jedem zurückliegendem Zeitpunkt seiner Verwaltungstätigkeit verpflichtet war, dem Verband nach Mehrheitsbeschluss diesbezüglich Auskunft zu erteilen?
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 18:55    Titel: Re: WEG : Aufbew.Fristen; Verjährung von Anspr. g. Verwalter Antworten mit Zitat

paulc hat folgendes geschrieben::
...Gehören die vollständigen Kontoblätter und das Erfassungsjournal in die Verwaltungsunterlagen, wenn ein Verwalter seine Abrechnung mittels einer doppelten Buchhaltung erfasst ?

...


Da Buchungsprogramme die Gegenbuchung erzingen ist die Forderung nach einem Buchungsjournal nicht durch setzbar. Wird nur ein Bankkonto geführt dann sind die Kontoauszüge ja dem Buchungsjournal gleich zu setzen.

Die Kontoblätter gehören zu den Verwaltungsunterlagen werden aber meist nur am Jahresande erstellt.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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SLash
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 16:13    Titel: Re: WEG : Aufbew.Fristen; Verjährung von Anspr. g. Verwalter Antworten mit Zitat

paulc hat folgendes geschrieben::
Welche Aufbewahrungsfristen gelten für welche Verwaltungsunterlagen des Wohnungseigentumsverwalters? Auf welchen gesetzlichen Regelungen beruhen solche Fristen ?

Ein Verwalter, welchem grundsätzlich nie Entlastung erteilt wurde, übergibt zur Beendigung seiner Amtszeit unvollständige Rechnungslegung hinsichtlich der Entwicklung des Standes der Eigentümerkonten. Kann sich dieser Verwalter auf die Regelverjährung berufen und vollständige Rechnungslegung verweigern für den Zeitraum, welcher vor der Regelverjährung belegen ist ? Ist hier nicht zu beachten, daß der Verwalter jederzeit, also auch zu jedem zurückliegendem Zeitpunkt seiner Verwaltungstätigkeit verpflichtet war, dem Verband nach Mehrheitsbeschluss diesbezüglich Auskunft zu erteilen?

10 Jahre lt. § 257 HGB.
Der Verwalter ist zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet und kann zur Herausgabe verklagt werden. Die Unterlagen sind Eigentum der WEGemeinschaft.
_________________
Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 16:57    Titel: Re: WEG : Aufbew.Fristen; Verjährung von Anspr. g. Verwalter Antworten mit Zitat

SLash hat folgendes geschrieben::

10 Jahre lt. § 257 HGB.
Der Verwalter ist zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet und kann zur Herausgabe verklagt werden. Die Unterlagen sind Eigentum der WEGemeinschaft.


Das geht nun weit daneben bzw. trifft allenfalls für die
Geschäftsunterlagen des Verwalters zu, nicht aber für die hier in Rede stehenden Unterlagen der WEG. Der Verwalter ist gesetzlicher Vertreter der WEG und hat damit hinsichtlich der Verwaltungsunterlagen die Aufbewahrungspflichten der WEG zu erfüllen. Die WEG ist nun aber nicht Kaufmann. Damit scheidet jegliche Verpflichtung aus § 257 HGB aus.
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