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Strafbar bei falscher Amokankündigung bzw. Falschmeldung?
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phil26
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 00:17    Titel: Strafbar bei falscher Amokankündigung bzw. Falschmeldung? Antworten mit Zitat

Macht man sich strafbar wenn jemand, wie gerade geschehen, eine falsche Amokankündigung ins Netz stellt?
Gegen welche § verstösst man da?
Vielen Dank
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 06:20    Titel: Antworten mit Zitat

http://dejure.org/gesetze/StGB/126.html

§ 126 StGB
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

§ 145d
Vortäuschen einer Straftat
http://dejure.org/gesetze/StGB/145d.html


ggfls.

§ 131
Gewaltdarstellung
http://dejure.org/gesetze/StGB/131.html
_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 07:26    Titel: Antworten mit Zitat

Und das geht auch noch ruckzuck. Von der Ankuendigung bis zum Urteil in sieben Stunden.
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Wächter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 07:30    Titel: Antworten mit Zitat

schnelles Urteil !

so sollte es IMMER laufen.
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Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 14.03.09, 07:43    Titel: Antworten mit Zitat

Wo steht dass, das derjenige angeklagt wurde? Will ich auch lesen - bitte.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 08:26    Titel: Antworten mit Zitat

Questor hat folgendes geschrieben::
Wo steht dass, das derjenige angeklagt wurde? Will ich auch lesen - bitte.

Siehe
Richard Gecko hat folgendes geschrieben::
Und das geht auch noch ruckzuck. Von der Ankuendigung bis zum Urteil in sieben Stunden.
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DessertWolf
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Ist das gesetlich überhaupt erlaubt so schnell jemanden zu verurteilen, ich meine es müssen doch Fristen gelten.

Man kann zwar in Berufung gehen, aber dann wäre ja die erste Verhandlung verspielt weil keine Fristen eingehalten wurden.
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Wächter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 09:03    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist erlaubt.


Und ich finde es gut.


Gerade bei Jugendlichen muss (sollte) vielmehr im Schnellverfahren gearbeitet werden. Die Straftäter müssen direkt eine Strafe bekommen, um eine Wirkung zu erzielen.
_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

DessertWolf hat folgendes geschrieben::
Ist das gesetlich überhaupt erlaubt so schnell jemanden zu verurteilen, ich meine es müssen doch Fristen gelten.

Man kann zwar in Berufung gehen, aber dann wäre ja die erste Verhandlung verspielt weil keine Fristen eingehalten wurden.

Es gibt die Möglichkeit des "beschleunigten Verfahrens". Hiervon wurde Gebrauch gemacht um weitere Amokandrohungen zu begegnen (als Präventivmaßnahme gegen Nachahmer).
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Wächter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

Das sollte viel öfter angewandt werden.
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phil26
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

Da muss aber die Tat eindeutig bewiesen werden können oder einer gesteht die Tat oder? Ansonsten müssen ja Beweise und Zeugen vernommen werden, was ja kaum an einem Tag möglich ist.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Wächter und phil26,

schon jetzt werden - je nach Einzelfall - von der Möglichkeit des beschleunigten Verfahren Gebrauch gemacht. Allerdings wird dies kaum in der Öffentlichkeit bekannt (bei Jugendstrafsachen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen).

Im Jugendstrafrecht ist die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens ab § 76 JGG vorgesehen.

Was aber nach unserer Gesetzeslage nicht möglich ist, sind "kurze Prozesse".

Ebenso kann die Jugendgerichtshilfe (Jugendamt) nicht außen vor gelassen werden.

Liebe Grüße

Klaus
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

Wächter hat folgendes geschrieben::


§ 145d
Vortäuschen einer Straftat
http://dejure.org/gesetze/StGB/145d.html

Würde ich mal verneinen, da nie behauptet wurde, dass eine Stratat gegangen wurde.

Wächter hat folgendes geschrieben::

ggfls.

§ 131
Gewaltdarstellung
http://dejure.org/gesetze/StGB/131.html

Das hat aber mit einer Androhnung per se nicht viel zu tun.

Sollte man damit Drohen eine nahestehende Person umzubringen, macht man sich einer Bedrohung strafbar.
http://dejure.org/gesetze/StGB/241.html
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, käme halt drauf an, was man so erzählt.
"Ich habe hier jede Menge Waffen" könnte schon auf unerlaubten Waffenbsitz hinweisen.

Und je nachdem wie blumig man ausschmückt würde ich §131 StGB auch nicht pauschal verneinen.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Wächter hat folgendes geschrieben::


§ 145d
Vortäuschen einer Straftat
http://dejure.org/gesetze/StGB/145d.html

Würde ich mal verneinen, da nie behauptet wurde, dass eine Stratat gegangen wurde.



Thread Ersteller hat folgendes geschrieben::
..Amokankündigung ..


- Mord
- Totschlag
- KV

etc
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