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anixxx noch neu hier
Anmeldungsdatum: 02.03.2009 Beiträge: 4
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Verfasst am: 02.03.09, 19:40 Titel: Landtagsabgeordneter klagt gegen Bundesregierung und Bundesi |
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Hallo,
ich bin eine Jurastudentin und bin momentan am verzweifeln über die Hausarbeit im öffentlichen Recht. Eine Antwort auf meine Frage habe ich bis jetzt weder in einem Lehrbuch, noch in einem Kommentar oder Artikel und auch nicht im Internet gefunden.
Hier meine Frage:
Kann ein Landtagsabgeordneter der sich gegen eine Unterlassung der Bundesregierung und des Bundesministers wendet ein Organstreitverfahren am BVerfG anstrengend?
Er möchte seine Statusrechte aus Art. 38 LV des Bundeslandes X einklagen. Der Art. 38 LV stimmt mit dem Art. 38 GG überein.
Ist das dann analog anwendbar? Ich weiß leider nur, wie Art. 38 LV lautet, über die restliche LV weiß ich nichts....
Habe herausgefunden das Streitigkeiten innerhalb des Landes an das BVerfG übertragen werden können, im Wege der Organleihe...
Leider hab ich keinen einzigen Fall gefunden, in dem ein Landtagsabgeordneter gegen oberste Bundesorgane klagt und bin deshalb recht verzweifelt!
Wäre super wenn mir jemand helfen könnte!
Danke schon mal...
MfG, A.F. |
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0Klaus FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2595
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Verfasst am: 03.03.09, 19:25 Titel: |
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Hallo,
die Frage sollte präzisiert werden. Wenn der Abgeordnete seine Rechte aus der Landesverfassung einklagen will, dann bindet diese LV nur die Landesstaatsorgane. Worin soll das Unterlassen bestehen? Am besten Frage konkretisieren, so dass man weiß, was nun der Sachverhalt ist. _________________ mfg
Klaus |
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anixxx noch neu hier
Anmeldungsdatum: 02.03.2009 Beiträge: 4
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Verfasst am: 03.03.09, 20:25 Titel: |
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Hallo,
also ein Landtagsabgeordneterdes Bundeslandes X, der dort auch den Fraktionsvorsitz inne hat gehört der Partei P an. Er ist auch im BUNDESvorstand der Partei P.
Er wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beobachtet und Daten werden über ihn gesammelt (allerdings keine nachrichtendienstliche Beobachtung). Er klagt gegen die Bundesregierung und den Bundesinnenminister, weil die beiden es unterlassen gegen die Beobachtung vorzugehen. Er möchte seine Statusrechte aus Art. 38 der Landesverfassung (LV) gewahrt wissen. Der Art. 38 LV entspricht dem Art. 38 GG.
Als Landtagsabgeordneter ist er in einem Organstreitverfahren ja nicht parteifähig.
Aber kann er als Bundesvorstand der Partei P parteifähig sein??? Und wenn ja: auf welchem Wege?
Er klagt ja eigentlich seine Rechte aus der Landesverfassung ein, aber mir ist völlig unklar wie er (außer evt. über seine Tätigkeit als Bundesvorstand der P) parteifähig sein soll.... |
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0Klaus FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2595
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Verfasst am: 04.03.09, 21:31 Titel: |
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Hallo.
In einem Organstreit sind die Beteiligten in Art. 93 I Nr. 1 GG genannt. Parteien gehören grundsätzlich auch dazu, da sie in Art 21 GG mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
Fraglich ist nun, ob die VerfSch die Partei beobachtet oder nur den einzelnen Bundesvorstand. Ich meine, dass man sich nicht im (kostenfreien) Organstreitverfahren gegen das BMI wenden kann, nur weil man als Einzelperson beobachtet wird.
Meines Erachtens wäre hier die Allgemeine Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage beim Verwaltungsgericht passender. Die Organklage dürfte unzulässig sein.
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/oerecht/ovg/284156/284221/284256
http://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2007_073_I/2007_073_I.pdf
Ich empfehle im Internet weiter nach Rechtsprechung zu suchen.
- ohne Gewähr - _________________ mfg
Klaus |
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anixxx noch neu hier
Anmeldungsdatum: 02.03.2009 Beiträge: 4
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Verfasst am: 04.03.09, 23:01 Titel: |
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danke für die antwort:)
das problem ist das ein LANDTAGSABGEORDNETER sich gegen die BUNDESREGIERUNG wendet....also es kann nur ein organstreit in frage kommen, alles andere haben wir schon ausgeschlossen...der landtagsabgeordnete möchte seine statusrechte aus Art. 38 I 2 LV einklagen, der Art. 38 I 2 LV entspricht dem Art. 38 I 2 GG...
unsere idee: der landtagsabgeordnete kann wie der bundestagsabgeordnete seine statusrechte am BVerfG einklagen - subsidiär über Art. 93 Nr. 4...
hier dazu dieser BVerfGE: BVerfGE 64, 301; NJW 1984, 165
allerdings bin ich mir bei diesem urteil nich so klar, ob es nur um landesINTERNE streitigkeiten geht die dann ans BVerfG weitergeleitetet werden können oder ob Art. 93 Nr. 4 auch subsidiär angewendet werden kann wenn sich ein landtagsabgeordneter direkt an ein oberstes bundesorgan wendet... |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 05.03.09, 00:02 Titel: |
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Eigentlich erwarte ich von Jurastudenten, daß sie in der Lage sind, Fragen thematisch zuzuordnen. Ich verschiebe mal in unser Unterforum Verfassungsrecht.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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anixxx noch neu hier
Anmeldungsdatum: 02.03.2009 Beiträge: 4
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Verfasst am: 05.03.09, 13:07 Titel: |
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Danke^^ hatte das irgendwie übersehen...naja jetzt stehts ja richtig...[/code] |
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0Klaus FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2595
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Verfasst am: 06.03.09, 13:39 Titel: |
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Hallo,
ich finde den Wortlaut des angeführten Urteils im Internet nicht.
Jedoch könnte folgendes Urteil passen
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20030730_2bvr050801.html
Dort ging es um die Beschlagnahme von Unterlagen - ein ähnlich gelagertes Problem wie bei der Beobachtung durch den VerfS.
Danach wäre vorrangig der fachgerichtliche Rechtsschutz zu suchen. Die Klage wäre dann als Verfassungsbeschwerde zulässig.
Der Organstreit dient der Feststellung organschaftlicher Rechte im unmittelbaren verfassungsrechtlichen Verhältnis (zB Redezeitbeschränkung, Ausschussbesetzung). Sonstige Rechte kann der Abgeordnete nicht im Organstreit geltend machen.
- ohne Gewähr - _________________ mfg
Klaus |
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