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wäre toll, wenn mir zu folgendem Sachverhalt geholfen werden könnte:
Person A schliesst einen Mobilfunktvertrag mit einem Provider über Händler B ab. Ein Mobiltelefon (mit nur einer Taste ) ist Vertragsgegenstand und wird ausgehändigt. Händler B gibt an, dass die Verpackung geöffnet wurde, da eine fehlerhafte Bedienungsanleitung ausgtetauscht wurde.
Beim Ausprobieren bemerkt Person A, dass die einzige Taste in der Mechanik fehlerhaft ist - das Gerät ist erst seit 30min in Betrieb. Das Gerät wird zum Händer B gebracht, worauf dieser das Gerät an den Provider weiterversendet um dieses prüfen und instandsetzen zu lassen.
Das Gerät trifft nach 7 Tagen "repariert" bei Händler B ein. Person A überprüft bei Händler B die Funktionstüchtigkeit des Gerätes und vergleicht mit einem weiteren Modell die Qualität der Reparatur (durch einfaches Drücken der Taste(n) - haptisches Gefühl).
Händler B und Person A stellen beide fest, dass die Tasten an beiden Geräten unterschiedlich "drückbar" sind. Das Gerät wurde laut Händler B nicht ordnungsgemäß instand gesetzt.
Welche Rechte auf Neuware hat Person A?
Wer trägt die entstandenen Kosten des Mobilfunkvertrags während der Reparaturphase (Person A konnte das Gerät insg. keine Stunde lang verwenden)?
Wie soll am besten vorgegangen werden um weitere "reparierte" Geräte abzuwenden und direkt Neuware als Austausch zu erhalten?
ich kenne zwar kein handy mit nur einer taste... selbst mein "frucht"-handy hat mehr - aber naja...
LEIDER (und das finde ich ziemlich bescheiden) kann der hersteller verlangen, dass hier tatsächlich nur eine reparatur stattfindet... erst nach dreimaliger erfolgloser reparatur des selben fehlers, darf man eine wandlung verlangen...
zu den vertragskosten... nun, leider hat der provider herzlichst wenig mit dem hersteller zutun... somit verlangt der provider natürlich sein geld... vom wem ist denen egal...
der hersteller wiederrum hat lediglich für die hardware zuständig... was genau mit der hardware nun gemacht wird und welche verträge im zusammenhang damit abgeschlossen wurden, das interessiert den hersteller wiederrum nicht...
kurzum: leider pech gehabt - find das ebenso dreist, aber so ist es nunmal leider!
Ne ne, das darf so nicht stehenbleiben, weil komplett falsch.
Natürlich hat der Käufer gegen den Verkäufer Ansprüche wenn ein Sachmangel vorliegt, die Garantie gegen den Hersteller tritt dabei praktischerweise zurück.
Das Vorliegen eines Sachmangels wurde vom Verkäufer ja sogar bestätigt und ist somit unproblematisch.
Der Käufer kann nun nach seiner Wahl Nachlieferung oder Nachbesserung verlangen, insbesondere wenn der Verkäufer dasselbe Gerät vorrätig hat, wird er sich wohl nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung berufen können.
Im Übrigen gilt im Gewährleistungsrecht die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, das aber nur am Rande.
Nachzulesen ist das ganze im schönen Buch mit dem Titel "Bürgerliches Gesetzbuch", beginnen kann man bei § 437... _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
mh... mir hat mein notebookhersteller immer gesagt erst bei 3maliger erfolgloser reparatur - ganz toll... aber nu weiß ich es besser, danke!
also ich kenne es von so manchem elektronikgroßhandel, das diese defekte geräte (also ziemlich direkt nach dem kauf) meist auf kullanz austauschen... hatte aber auch bereits 2x den fall, das mein komplett neues gerät beim händler abgegeben werden musste und das dann zum hersteller geschickt wurde - obwohl ersatzgeräte da waren...
auch hier eines besseren belehrt... danke!
in diesem falle sorry für die falschauskunft... dachte wenn mir große firmen schon sagen wie der hase läuft, wird das schon seine richtigkeit haben ((
dachte wenn mir große firmen schon sagen wie der hase läuft, wird das schon seine richtigkeit haben ((
Traue keinem, der ein Interesse an einer unrichtigen Auskunft hat
Und der Konsumindustrie schon gleich gar nicht, bei denen ist gesundes Misstrauen Grundvoraussetzung. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
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