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Hallo, im Zuge einer Klage auf Widerruf einer angeblichen Behauptung beleidigte der Anwalt des Klägers den Beklagten X in den Schriftsätzen in unerträglicher Weise bis hin zur Ehrabschneidung. In der Güteverhandlung weigerte sich der Anwalt, sich für diese Ausfälle zu entschuldigen. DieKlage wurde kostenpflichtig abgewiesen.
Frage: könnte X jetzt den Anwalt auf dem Klagewege zwingen, sich zu entschuldigen? Falls ja, gibt es Beispiele dafür im Internet?
Ein zivilprozessual durchsetzbares Recht auf Entschuldigung gibt es nicht. Es mag sein, dass sich der Beklagte B beleidigt fühlt. Hätte das einen strafrechtlich relevaten Charakter gehabt, hätte der Zivilrichter unter Umständen die Akte an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet oder die Rechtsanwaltskammer informiert. Die Tatsache, dass das nicht geschehen ist, spricht dafür, dass das Verhalten des Rechtsanwaltes (RA) des Klägers in die Kategorie "Wahrnehmung berechtigter Interessen" fällt. In diesem Zusammenhang sind dann mal - ob es dem Beklagten gefällt oder nicht - Formulierungen zulässig, die zum Teil etwas "gepfeffert" sein können. Bis die Grenze zur Beleidigung überschritten ist, muss i.d.R. schon Einiges passieren. Sorry, aber das ist m. E. die Rechtslage. Wenn der Beklagte selbst anwaltlich vertreten war, kann er ja auch mal seinen eigenen RA fragen, was ggf. gegen die "Beleidigungen" des gegnerischen RA zu unternehmen ist. Vielleicht hat der ja noch eine Idee.
Hallo, Herr Herzog,
X hatte keinen Anwalt. Die Beleidigungen: offensichtlich gefährlicher Querulant, der vor Rufschädigung nicht zurückschreckt - unbekehrbarer Beklagter- Amoklauf des Beklagten.
Und dagegen kann sich X nicht wehren?
Es ist verständlich, dass sich X über die Formulierungen des gegnerischen RA geärgert hat. Das ist aber m. E. eigentlich fast schon typisch für jeden Rechtsstreit, in dem die Parteien naturnotwendig unterschiedlicher Meinung sind. Ärger allein schafft allerdings noch keinen Rechtsgrund.
X kann zur Polizei gehen und Strafanzeige erstatten. Die Wahrscheinlichkeit, dass die zuständige Staatsanwaltschaft (StA) das Verfahren einstellt, dürfte wohl m. E. recht hoch sein. Die StA wird wahrscheinlich nicht feststellen können, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 185 ff. Strafgesetzbuch erfüllt sind. Im Übrigen wird der RA des Gegners wohl noch im Rahmen der "Wahrnehmung berechtigter Interessen" gehandelt haben.
X kann auch versuchen, sich zivilrechtlich zur Wehr zu setzen. Sicherlich kann er hierzu einen eigenen RA seines Vertrauens befragen, ob die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes oder eine Unterlassungsklage Aussicht auf Erfolg hat. Käme X als Mandant zu mir und würde er mir den Fall ausschließlich so vorlegen, wie er bisher geschildert worden ist, würde ich ihm wahrscheinlich abraten, zivilrechtlich gegen den gegnerischen RA vorzugehen, es sei denn aus den Schriftsätzen des Gegners ergibt sich tatsächlich etwas, was die Grenzen des Erlaubten deutlich überschreitet. Das ist m. E. nach dem bisher Gesagten nicht der Fall, so unerfreulich das für X auch klingen mag.
Danke für die Argumente aus der Praxis. X wird das auf sich beruhen lassen. Fällt schwer, denn dieser Anwalt hat nicht nur beleidigt sondern in einem Maße alle Fakten verdreht, dass es wehtut. Der Richter hat es erkannt.
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