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Erhöhtes Beförderungsentgelt

 
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cuQa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.12.2008
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 17:53    Titel: Erhöhtes Beförderungsentgelt Antworten mit Zitat

Hi,

angenommen eine Person möchte mit dem RegionalExpress von Koblenz nach Mainz fahren.
Der Fahrschein kostet 7,15€.
Die Person hat nur einen 50€ Schein der am Automaten nicht angenommen wird, weil es zuviel Wechselgeld wäre.
Nun fährt der Zug aber innerhallb weniger Minuten ab, so dass auch keine Zeit mehr wäre den Fahrschein am überfüllten Bahnschalter zzu kaufen.
Die Person geht davon aus, dass man im RE auch eine Fahrkarte beim Schaffner kaufen kann und steigt in den Zug.
Dort wird die Person kontrolliert und der Schaffner verweigert der Person den Verkauf eines Tickets, da man nur in Fernverkehrszügen der Bahn im Zug Fahrkarten kaufen kann und stellt der Person ein Ticket für ein erhöhtes Beförderungsentgelt + Weiterfahrtskosten für insgesamt 40+7,15 = 47,15€ aus.

Kann die Person sich rechtlich gegen dieses Vorgehen wehren?

1. Sie hat geglaubt, dass der RE ein Fernverkehrszug ist
2. Der Automat verweigerte die Annahme des 50€ Scheins.

Ist der erhöhte Fahrpreis von 40€ + 7,15€ weiterfahrtskosten überhaupt zulässig?

Ich kenne das nur, dass man dann nur 40€ zahlen muss, aber habe noch nie mitbekommen, dass man sogar noch weiterfahrtskosten tragen muss.

Grüße
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 18:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kann die Person sich rechtlich gegen dieses Vorgehen wehren?
Nein, die Person hätte einfach so rechtzeitig auf dem Bahnhof sein müssen, um sich ein Ticket zu ziehen, oder den Zug verpassen und den nächsten nehmen können.
Zitat:
Sie hat geglaubt, dass der RE ein Fernverkehrszug ist

Die inneren Tatsachen der Person sind irrelevant (im übrigen klingt das wie eine Schutzbehauptung, was aber rechtlich egal ist).
Zitat:
Der Automat verweigerte die Annahme des 50€ Scheins.

Man kann auch an einen Schalter gehen oder über das Internet Fahrscheine ausdrucken.
Zitat:
Ist der erhöhte Fahrpreis von 40€ + 7,15€ weiterfahrtskosten überhaupt zulässig?
Ja, er ergibt sich aus den AGB des Bahnunternehmens.
Zitat:
Ich kenne das nur, dass man dann nur 40€ zahlen muss, aber habe noch nie mitbekommen, dass man sogar noch weiterfahrtskosten tragen muss.
Das ist das erhöhte Beförderungsentgelt bis zu dem Punkt, an dem man erwischt wurde. Man kann auch aussteigen und spart die 7,15 € für die Weiterfahrt.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 18:41    Titel: Re: Erhöhtes Beförderungsentgelt Antworten mit Zitat

cuQa hat folgendes geschrieben::
Nun fährt der Zug aber innerhallb weniger Minuten ab, so dass auch keine Zeit mehr wäre den Fahrschein am überfüllten Bahnschalter zzu kaufen.

Dann sollte man rechtzeitiger am Bahnhof sein, was indirekt sogar verlangt wird: nach § 9 (2) Eisenbahn-Verkehrsordnung erlischt der Anspruch auf Ausgabe eines Fahrscheins fünf Minuten vor Abfahrt des Zuges. Oder man wartet, wie Metzing bereits schrieb, auf den nächsten Zug.
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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Stephan1
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2005
Beiträge: 460

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man nicht weiß, ob ein nachträglicher Fahrkartenkauf im Zug möglich ist, muss man davon ausgehen, dass dieser nicht möglich ist. Einfach einsteigen und dann sagen, man habe nichts gewusst, geht nicht.

Darüberhinaus gibt es keinen Anspruch darauf, eine Fahrkarte für 7 Euro mit einem 50-Euro-Schein zu bezahlen. Das würde ja auch bedeuten, dass der Automat 26 2€-Stücke zurückgeben müsste.
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cuQa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.12.2008
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

Stephan1 hat folgendes geschrieben::
Wenn man nicht weiß, ob ein nachträglicher Fahrkartenkauf im Zug möglich ist, muss man davon ausgehen, dass dieser nicht möglich ist. Einfach einsteigen und dann sagen, man habe nichts gewusst, geht nicht.

Darüberhinaus gibt es keinen Anspruch darauf, eine Fahrkarte für 7 Euro mit einem 50-Euro-Schein zu bezahlen. Das würde ja auch bedeuten, dass der Automat 26 2€-Stücke zurückgeben müsste.


Gibt es nicht die Pflicht gesetzesmäßige Zahlungsmittel anzunehmen?

Okay, der Fall ist eindeutig, aber angenommen die Person steht am Bahnsteig Klein Buxdehude West an dem kein Schalter ist an dem man Fahrkarten kaufen könnte mit einem 50 Euro Schein, der nicht übermäßig beschädigt ist.

Außerdem wäre das Problem mit 26 2€ Stücken ja wohl das Problem von der Bahn und mit SICHERHEIT kein unüberwindbares. Es gibt auch Automaten die Scheine ausspucken. Natürlich nicht bei der Bahn Winken


Habe eben ein wenig in den AGB der Bahn gelesen. Dort steht geschrieben:

Zitat:
§ 9 Abs. 3
Der Reisende ist verpflichtet,
a) Fahrausweise und sonstige Karten (z. B. Zuschlags-, Übergangs-, Umwegkarten) entsprechend
der Beförderungsstrecke zu entwerten und sich sofort von der Entwertung zu überzeugen,
sofern der Tarif eine Entwertung vor Betreten des Bahnsteigs oder bei Betreten
des Zuges vorschreibt;
b) Fahrausweise und sonstige Karten nach Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des
Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufzubewahren;
c) Fahrausweise und sonstige Karten dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzuzeigen und
auszuhändigen;
d) bei der Prüfung der Fahrausweise unaufgefordert dem Kontrollpersonal zu melden, daß
vor Antritt der Reise ein gültiger Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter
oder Fahrkartenautomat



Zitat:
Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er

a) bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist,
b) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise
nicht vorzeigen kann,
c) einer Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buchstabe a, b oder d nicht nachkommt.



Sehe ich das richtig, dass man bei wegen Nichterreichbarkeit eines Fahrkartenausstellers kein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen muss, wenn man unaufgefordert den Kontrolleuren bescheid gibt, dass man keinen Fahrschein ziehen konnte?

Wäre interessant falls Automaten 50€ Scheine annehmen müssten. Sind Sie sicher bei dem Punkt, dass sie keine 50€ Scheine annehmen müssen?
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I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 19:48    Titel: Antworten mit Zitat

cuQa hat folgendes geschrieben::
Gibt es nicht die Pflicht gesetzesmäßige Zahlungsmittel anzunehmen?
Würde mich auch interessieren!

Metzing hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Ich kenne das nur, dass man dann nur 40€ zahlen muss, aber habe noch nie mitbekommen, dass man sogar noch weiterfahrtskosten tragen muss.
Das ist das erhöhte Beförderungsentgelt bis zu dem Punkt, an dem man erwischt wurde.
Unglaublich, aber wahr Geschockt. Bei uns ist es jedoch im Laufe der letzten 8 Jahre mehrmals vorgekommen, dass wir den erhöhten Fahrpreis nach § 12 EVO zahlen mussten oder sollten. Und mir ist davon kein Fall bekannt, dass mehr als 40€ zzgl. eventueller Mahngebühren verlangt wurde (ich kenne solche Fälle nur von Erzählungen eines Bekannten). Und das Beste ist: Auf den Strafzetteln wurde vermerkt, bis wohin wir fahren wollten. Ein Mal wurde auch extra gesagt, dass wir die Fahrt mit dem Strafzettel fortsetzen durften, ohne etwas außer 40€ zahlen zu müssen Mit den Augen rollen. Wie könnt Ihr das erklären?
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 19:56    Titel: Antworten mit Zitat

cuQa hat folgendes geschrieben::
Gibt es nicht die Pflicht gesetzesmäßige Zahlungsmittel anzunehmen?

Schon, aber nicht in beliebiger Höhe.
In den Beförderungsbedingungen der Bahn findet man unter Punkt 3 (Fahrpreise) z. B. den Satz: Das Verkehrsunternehmen kann verlangen, dass der Preis abgezählt gezahlt wird.
Bedeutet: selbst am Schalter braucht nicht in beliebiger Höhe gewechselt zu werden.

In den Tarifen der meisten Verkehrsunternehmen wird unter "Zahlungsmittel" angegeben, dass das Fahrgeld abgezählt bereitgehalten werden soll und eine Grenze genannt, bis zu der gewechselt wird.
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cuQa
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Anmeldungsdatum: 28.12.2008
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Was wäre wenn dort steht:
nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Das Verkehrsunternehmen kann verlangen, dass der Preis in 5c Münzen geleistet wird. Außerdem muss der Fahrgast sich an die Nase fassen und sich drei mal im Kreis drehen und lauthals Schreien ich bin ein Tool.


Mir gehts eher darum, ob es eine gesetzliche Pflicht gibt.
Nicht respektlos gemeint Smilie

In den AGB der Bahn steht auch nichts davon, dass man das normale Ticket zahlen muss.
Ich wurde ein mal in Köln erwischt da sagte mir die Kontrolleurin auch es stünde mir frei ob ich eine Fahrkarte kaufe. Sie hat mich allerdings angespornt eine zu kaufen, da ich später reklamieren wollte, dass ich nur einen 50€ Schein dabei hatte und ich an keinen Fahrschein kam und es ja die Entscheidung ob das Beförderungsgeld entfällt bestimmt positiv beeinflusst. lol

in Köln ist es übrigens viel heftiger. Dort existieren soweit ich weiß an den kleinen Bahnhöfen keine Automaten, sondern man kauft sich die Tickets am Automaten in der Bahn, die aber NUR Münzen annehmen und EC-Chip Karten.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 02:52    Titel: Antworten mit Zitat

Stephan1 hat folgendes geschrieben::
Darüberhinaus gibt es keinen Anspruch darauf, eine Fahrkarte für 7 Euro mit einem 50-Euro-Schein zu bezahlen. Das würde ja auch bedeuten, dass der Automat 26 2€-Stücke zurückgeben müsste.


Rechnen Sie das noch mal nach - über so einen Jackpot würde sich der Fahrgast sicher freuen. Auf den Arm nehmen


cuQa hat folgendes geschrieben::
Mir gehts eher darum, ob es eine gesetzliche Pflicht gibt.


Es gibt sicher keine gesetzliche Pflicht, daß Automaten jegliches gesetzliche Zahlungsmittel annehmen müssen (oder überhaupt Scheine).
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Bedeutet: selbst am Schalter braucht nicht in beliebiger Höhe gewechselt zu werden.
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Es gibt sicher keine gesetzliche Pflicht, daß Automaten jegliches gesetzliche Zahlungsmittel annehmen müssen (oder überhaupt Scheine).
Gibt es denn für Schalter eine gesetzliche Pflicht, Scheine anzunehmen?
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 15.03.09, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Gibt es denn für Schalter eine gesetzliche Pflicht, Scheine anzunehmen?
Wenn die Mitarbeiter gemeint sind: ja. Dadurch wird die Aussage von nordlicht02 aber nicht falsch.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 11:16    Titel: Antworten mit Zitat

Der Tatbestand des Schwarzfahrens ist aber doch schon damit erfüllt, da der Fahrgast nicht direkt zum Zugpersonal gegangen ist. Siehe § 9 Abs. 3 Satz d
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Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht Winken
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Stephan1
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Anmeldungsdatum: 23.07.2005
Beiträge: 460

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 22:49    Titel: Antworten mit Zitat

Ups, Michael, da habe ich mich etwas verrechnet Winken Natürlich meinte ich 21 2€-Stücke

Früher haben die meisten Automaten gar keine Scheine angenommen, da musste man mit Münzen bezahlen. Das war auch rechtens.

Ich glaub von der Rechtslage sieht es sowieso so aus, dass man die A****karte gezogen hat, wenn man das Fahrgeld nicht passend bereit hat. Alles andere, wie z.B. Geldwechseln ist dann nur "Kulanz" des Unternehmens. Winken
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cuQa
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Anmeldungsdatum: 28.12.2008
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 23:11    Titel: Antworten mit Zitat

Früher waren Autos auch günstiger als heute.

Mittlerweile gibt es doch viel mehr Leute die auf die Bahn angewiesen sind. Gerade in den Zeiten in denen so viel vom Klimawandel geschwafelt wird werden die Bahnfahrer sogar noch wo es noch geht zusätzlich zur Kasse gebeten. Alle sind Schwarzfahrer. Monopol wird einfach vollends ausgenutzt.

Damals gab es eventuell auch noch nicht unbedingt die technischen Möglichkeiten den einwandfreien Betrieb zu gewährleisten mit der Annahme/Ausgabe von Scheinen.
Ich sehe keinen Grund wieso man am Schalter mit 50€ Scheinen bezahlen kann und am Automaten nicht. Nicht bei so etwas alltäglichem wie dem Bahnfahren.
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rockbender
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 23:26    Titel: Antworten mit Zitat

cuQa hat folgendes geschrieben::
Früher waren Autos auch günstiger als heute.

Mittlerweile gibt es doch viel mehr Leute die auf die Bahn angewiesen sind. Gerade in den Zeiten in denen so viel vom Klimawandel geschwafelt wird werden die Bahnfahrer sogar noch wo es noch geht zusätzlich zur Kasse gebeten. Alle sind Schwarzfahrer. Monopol wird einfach vollends ausgenutzt.

Damals gab es eventuell auch noch nicht unbedingt die technischen Möglichkeiten den einwandfreien Betrieb zu gewährleisten mit der Annahme/Ausgabe von Scheinen.
Ich sehe keinen Grund wieso man am Schalter mit 50€ Scheinen bezahlen kann und am Automaten nicht. Nicht bei so etwas alltäglichem wie dem Bahnfahren.


Gehen nur 10 Leute direkt nach der Öffnung zu einem Bürgerladen und versuchen mit 50€ Scheinen zu bezahlen, dann machen auch die dicht.

Aus technischen Gründen wird ein Automat keine eingezahlten Geldscheine wiederausgeben.

Oder wollen Sie eventuell zuwenig oder zuviel Geld wiederbekommen, eventuell sogar Falschgeld?
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