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OWiG § 107 rechtens ??
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mauki
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.11.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 19:11    Titel: OWiG § 107 rechtens ?? Antworten mit Zitat

Hallo, mich interessieren Meinungen zu folgendem. Ich weigere mich die 20.- Euro "Gebühren" die zb. einem Knöllchen nachfolgen zu bezahlen.
Grund hier für , niemand kann mir sagen wie sich diese Gebühr zusammensetzt. Diverse anfragen bei Behörden bzw. e-mails bei Politikern ect waren "erfolglos. Der Grundtenor ist, wie auch meistens bei den Kommentaren zu anfragen hier im Forum, das ist halt Gesetz das kannst du nichts machen Böse .
Also damit habe ich so meine Schwierigkeiten, ich bin der meinung das mir als Bürger dieses Staates das recht zusteht zu erfahren wofür ich da was genau bezahle.
Den eines ist Fakt, die 20.- Euro "Gebühren" sind ein Witz was die höhe angeht, wenn ich richtig informiert bin dürfen Städte ( Kommunen ect ) mit Gebühren keinen Gewinn machen.
Was sich in diesem Fall ausschließt, ich denke das hier ganz nette Summen an Gewinn zusammenkommen. Durch eine Sachbearbeiterin bei der Stadt weiß ich um den "Arbeitsaufwand" bei der Erstellung eines Bußgeldbescheides.
Ich habe zumindest herausbekommen das die höhe der Gebühren seinerzeit von einer "Gebührenfindungs Komission" Mit den Augen rollen erdacht wurden. Doch ab da ist ende.

Es Stört mein Rechtsempfinden wenn ich den eindruck haben muss, es heißt hier stell keine fragen halts maul und zahl.

Ach ja, natürlich weiß ich das ich ein Knöllchen einfach nur pünktlich zu bezahlen brauche. Aber wer hätte nicht schon mal vergessen eines zu bezahlen Frage

Wie gesagt, es ist nicht so als würde ich nicht zahlen wollen, aber ich sehe es nicht ein für "nicht erbrachte Leistungen" zahlen zu müssen !

Ich bin durchaus bereit das "durch zu kämpfen" ! Merkwürdigerweise hat bisher jede Stadt darauf verzichtet die "Gebühr" einzuklagen ,wenn ich angedeutet habe das ich für den fall gerne vor Gericht ziehen würde Überrascht
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 19:39    Titel: Re: OWiG § 107 rechtens ?? Antworten mit Zitat

mauki hat folgendes geschrieben::
ich bin der meinung das mir als Bürger dieses Staates das recht zusteht zu erfahren wofür ich da was genau bezahle.
Wie kommen Sie zu dieser Meinung?

mauki hat folgendes geschrieben::
Den eines ist Fakt, die 20.- Euro "Gebühren" sind ein Witz was die höhe angeht
Sie haben wahrscheinlich Recht - die 20,- € dürften wohl eher nicht kostendeckend sein.

mauki hat folgendes geschrieben::
Was sich in diesem Fall ausschließt, ich denke das hier ganz nette Summen an Gewinn zusammenkommen.
Wie kommen Sie zu dieser Meinung?

mauki hat folgendes geschrieben::
Durch eine Sachbearbeiterin bei der Stadt weiß ich um den "Arbeitsaufwand" bei der Erstellung eines Bußgeldbescheides.
Und? Wie ist der Aufwand? Und was kosten die Sachbearbeiterin, das Papier, der Drucker, der Umschlag, die EDV, die Miete, die Heizung, die Buchungen etc.pp.?

mauki hat folgendes geschrieben::
Aber wer hätte nicht schon mal vergessen eines zu bezahlen Frage
Auch wenn Sie es kaum glauben: die paar, die ich bisher hatte, habe ich tatsächlich rechtzeitig gezahlt.

mauki hat folgendes geschrieben::
Ich bin durchaus bereit das "durch zu kämpfen" !
Sollten Sie unbedingt tun. Denn das
mauki hat folgendes geschrieben::
Merkwürdigerweise hat bisher jede Stadt darauf verzichtet die "Gebühr" einzuklagen ,wenn ich angedeutet habe das ich für den fall gerne vor Gericht ziehen würde
erscheint mir doch ausgesprochen merkwürdig.


Ich verschiebibere mal ins Verwaltungsrecht - scheint mir da besser aufgehoben zu sein.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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mauki
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Anmeldungsdatum: 29.11.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 20:08    Titel: Antworten mit Zitat

Zu 1, alles andere wäre in meinen Augen Willkür ! Zu Staatlicher Willkür hat unser oberstes Gericht ein ganz "eigene meinung" Sehr glücklich

Zu 2,3 und 4 nicht kostendeckend Lachen Lachen . Die "Ausfertigung" des Bußgeldbescheides dauert keine 5min. Das wäre für eine Sachbearbeiterin ein recht fürstlicher Stundenlohn !
Das Papier, Druckkosten Porto ect werden EXTRA in Rechnung gestellt !
Böse
Wäre mir neu das ich mit meinen Gebühren die Heizkosten einer Behörde zu tragen habe.

Wie gesagt, wenn irgendeine Behörde mir verständlich und nachvollziehbar nachweisen könnte das die 20.- Euro nötig sind. Werde ich ohne Murren zahlen. Ich glaube aber nicht das dies möglich ist.
Es gab mal eine Zeit, da wurde ein nicht gezahltes Knöllchen mit 5.- DM angemahnt Weinen

Wieso es nun faktisch fast 10x so teuer sein soll verstehe ich nicht.

Ich warte auf die erste Stadt die deswegen klagt Böse
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 20:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,


ist eine einfache Rechnung:

Die angefangene Viertelstunde eines Sachb. rechnet sich nach der VwKostentabelle des Landes incl. Arbeitsplatzkosten bereits mit 15 €. In einem Bußgeldverfahren dürften sicher mehr als eine angefangene Viertelstunde anfallen.

Zitat:

Ich warte auf die erste Stadt die deswegen klagt


Darauf können Sie länger warten denn eine Stadt klagt ncht, sie kämpft, äh will sagen sie vollstreckt das was ihr zusteht.

Klagen kann dann der Bürger, welcher im Bußgeldverfahren sicher den Kürzeren ziehen wird.

Da das Brufsquerulantentum ungefähr so alt sein dürfte, wiee das OWiG wird es auch dazu Rechtsprechung geben, aber ohne meinen Göhler sag ich nix. Das muß dan baw verschobn werden.


Grüße
Ronnyy Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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mauki
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Anmeldungsdatum: 29.11.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

15.- Euro für die erste viertel stunde Geschockt Verrückt !

Na irgendwie muss unser Verwaltungs Staat ja Finanziert werden Böse

Wundert mich nur das ich das erst hier erfahrenen kann !

Tja, was das Vollstrecken betrifft Mit den Augen rollen , da hast du wohl recht. Manchmal denke ich das so ein Hartz 4 Dasein herrlich unkompliziert sein muss Winken unter gewissen Voraussetzungen Smilie
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rockbender
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Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 21:40    Titel: Antworten mit Zitat

Die 20€ fallen aber auch bei den Bußgeldbescheiden an, bei den noch eine Fahrerermittlung und sonstiges durchgeführt werden muss.

Die Kommision zur Findung wird schon alle Fälle zusammen in einen Topf geworfen haben, und dann den Durchschnitt berechnet haben.
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 22:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hi
die Gebühr ist eine Pauschale - die gilt für alle Ermittlungen, die beim Bußgeldverfahren anfallen.
Da gibt es sicher die Verfahren, bei denen von Anfang an alles klar ist genau wie diejenigen, bei denen die Ermittlungen einige Wochen bis Monate dauern.

Aber: Kostenrechnung scheint nicht die Stärke von Mauki zu sein.

Gruß
HaWeThie
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 23:34    Titel: Antworten mit Zitat

hawethie hat folgendes geschrieben::
Hi
die Gebühr ist eine Pauschale - die gilt für alle Ermittlungen, die beim Bußgeldverfahren anfallen.
Da gibt es sicher die Verfahren, bei denen von Anfang an alles klar ist genau wie diejenigen, bei denen die Ermittlungen einige Wochen bis Monate dauern.


Und genau so ist es.

Das Wesen der Gebühr liegt gerade darin, dass sie eine Pauschale darstellt und nicht auf die im konkreten Fall tatsächlich angefallene Arbeitsleistung abstellt. Denn es soll genau das verhindert werden, dass in jedem einzelnen Fall um jede angefallene Minute gefeilscht wird.

Richtig ist zwar, dass im Gebührenrecht das Kostendeckungsprinzip gilt. Das ist jedoch lediglich bei der Festsetzung der Gebühr zu beachten, nicht bei der Erhebung im Einzelfall (außer, das ist noch einmal extra normiert). Bei der Gebührenfestsetzung als solche ist aber, wie zutreffend gesagt wurde, auf die durchschnittlich für diese Art der Bearbeitung anfallende Arbeitszeit abzustellen. Hierbei hat der Gesetz-, oder Verordnungsgeber einen Einschätzungsspielraum.

Will man also einen Gebührenbescheid mit der Argumentation angreifen, die Gebühr sei nicht kostendeckend, kann man das lediglich mit der Argumentation machen, dass man vorbringt, der in der Gebührenordnung festgesetzte Betrag entspreche nicht dem Aufwand, der durchschnittlich für diese Art von Tätigkeiten anfällt. Einen Einzelnachweis für den konkreten Bescheid muss und soll die Behörde gerade nicht liefern.

Gruß
Dea
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mauki
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Anmeldungsdatum: 29.11.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hm, da wurde meines Erachtens aber recht "großzügig" gerechnet. Laut der mir bekannten Sachbearbeiterin sind locker 90% der Fälle mehr oder weniger "Erinnerungen".

Der Fahrer ( Halter) steht schon fest, Knolle zb. wurde noch nicht oder zu Spät bezahlt.

Was meine Schwäche bzg. Kostenrechnung betrifft, ich bin der Felsenfesten Überzeugung das die Städte und Kommunen in diesem Fällen über die "Gebühr" dicke Gewinne einfahren.

Nur mal folgendes bsp. Du bekommst eine knolle, dir kommt aber das Schreiben abhanden. Faktisch hast man keine ! Möglichkeit mehr noch irgendwie zu bezahlen ( es fehlt das Aktenzeichen ect. ) anrufen nutzt auch nichts.
Anstatt einer Erinnerung bzw "Mahnung" kommt sofort der Bußgeldbescheid an den gekoppelt die 20.- Euro (Mahn "Gebühr).

Ich würde überhaupt nichts sagen wenn nach einer Erinnerung , meinetwegen mit 5.- Euro Mahngebühr, der Bußgeldbescheid ergeht , so wie jetzt halte ich es für reinste abzocke !

Ist halt mein "subjektives empfinden"
Lachen

Mag auch daran liegen das ich generell auf "Kriegsfuß" stehe mit der Art und weise wie dieser unser Staat seine Bürger ausnimmt !

Mich würde ja mal interessieren wie das aussieht wenn eine Stadt ( Kommune) darlegen müsste wie die einnahmen ,ausgaben Situation bei den Gebühren ist. Frommer Wunschtraum Verrückt
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cmd.dea
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

mauki hat folgendes geschrieben::
Mich würde ja mal interessieren wie das aussieht wenn eine Stadt ( Kommune) darlegen müsste wie die einnahmen ,ausgaben Situation bei den Gebühren ist. Frommer Wunschtraum Verrückt


Dass muss sie garnicht.

Der Gesetzgeber hat doch in § 107 Abs. 1 Satz 3 OWiG ausdrücklich festgelegt, dass mindestens 20 EUR erhoben werden. Die Behörde ist hier überhaupt nicht berechtigt, diesen Kostenrahmen zu unterschreiten. Folglich müsste sie diese Gebührenhöhe auch niemals begründen.

Wenn Du also ein Problem mit der Höhe der Gebühr von 20 EUR hast, ist die Behörde der falsche Ansprechpartner, denn sie ist durch § 107 OWiG hinsichtlich der Mindesthöhe gebunden. Richtiger "Ansprechpartner" für das Argument, die 20 EUR seien zu hoch, ist also der Gesetzgeber, der im OWiG die Mindestgebühr festgelegt und deren Erhebung somit der Behörde vorgeschrieben hat.

Gruß
Dea
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

mauki hat folgendes geschrieben::
Laut der mir bekannten Sachbearbeiterin sind locker 90% der Fälle mehr oder weniger "Erinnerungen".
Ja und? Die verursachen keine Kosten?

mauki hat folgendes geschrieben::
ich bin der Felsenfesten Überzeugung das die Städte und Kommunen in diesem Fällen über die "Gebühr" dicke Gewinne einfahren.
So ein gepflegtes Vorurteil ist doch was schönes, nicht wahr?

mauki hat folgendes geschrieben::
Anstatt einer Erinnerung bzw "Mahnung" kommt sofort der Bußgeldbescheid an den gekoppelt die 20.- Euro (Mahn "Gebühr).
Der Bescheid ist die Erinnerung, die 20,- Euro sind die Mahngebühr.

mauki hat folgendes geschrieben::
Mag auch daran liegen das ich generell auf "Kriegsfuß" stehe mit der Art und weise wie dieser unser Staat seine Bürger ausnimmt !
Sie haben da eine Kleinigkeit übersehen: dieser unser Staat sind die Bürger. Und der Teil der Bürger, der keine zusätzlichen Verwaltungskosten verursacht, sieht es regelmäßig nicht ein, die Mehrkosten derer mitzutragen, die sie unnötigerweise verursachen.

mauki hat folgendes geschrieben::
Mich würde ja mal interessieren wie das aussieht wenn eine Stadt ( Kommune) darlegen müsste wie die einnahmen ,ausgaben Situation bei den Gebühren ist.
Fragen Sie doch nach. Und lesen Sie den Haushaltsplan Ihrer Kommune.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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hawethie
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hi
nur mal so anmerk:
von der Gebühr wird bezahlt: die Politesse (bzw. die Polizei, je nachdem wer dich angezeigt hat), der Sachbearbeiter, der den Zahlungseingang überwacht, die ADV, die Mitarbeiter der Kasse, der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle, die Formulare, die internen "Festkosten", die Heizung, das Licht, der Strom......

Alles nur, weil die Leute nicht richtig parken können/Wollen.
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 21:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn öffentliche Verwaltungen stärkert den Produkthaushalt und Kostenträgerrechnung umsetzen würden, könnte man ohne Probleme die tatsächlichen Kosten eines Bußgeldbescheides ermitteln und dann ggf. Schlüsse auf Änderungen des OWiG ziehen.

Ungeachtet dessen bin ich mir nicht sicher, ob das Kostendeckungsprinzip überhaupt Verfassungsrang hat. Nicht umsonst berücksichtigt man bei anderen Verwaltungsgebühren auch die Bedeutung der Sache für den Betroffenen. Im OWig ist diesem Grundsatz mit einer Wertgebühr Rechnung getragen worden, so darf man bei einer Geldbuße von 100.000 Euro fünftausend Euro Gebühren bezahlen.
_________________
mfg
Klaus
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cmd.dea
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 21:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Ungeachtet dessen bin ich mir nicht sicher, ob das Kostendeckungsprinzip überhaupt Verfassungsrang hat.


Hat es nicht, es ist rein einfachgesetzlich normiert.

Zitat:
Nicht umsonst berücksichtigt man bei anderen Verwaltungsgebühren auch die Bedeutung der Sache für den Betroffenen.


Das ist das Äquivalenzprinzip. Dieses hat Verfassungsrang (es ist die gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) und ist bei allen Verwaltungskosten zu beachten.

Gruß
Dea
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rockbender
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 00:17    Titel: Antworten mit Zitat

hawethie hat folgendes geschrieben::
Hi
nur mal so anmerk:
von der Gebühr wird bezahlt: die Politesse (bzw. die Polizei, je nachdem wer dich angezeigt hat)......



Ich glaube diese Kosten sind schon in dem Knöllchen eingerechnet, zumindest bei den Bußgeldern bis 40€.

Ab dort fällt die Gebühr doch generell an.

Bei Knöllchen darunter doch erst wenn man nicht umgehend bezahlt.
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