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Wahrheitspflicht
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Phönix3
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Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 03:09    Titel: Wahrheitspflicht Antworten mit Zitat

Wir wissen, als Zeuge muss man stets die Wahrheit sagen.....im Zivilprozess muss man als Beklagte/r die Wahrheit sagen.....als Angeklagter in einem Strafprozess darf man aber lügen, bis sich die Balken biegen (oder schweigen), weil sich der Angeklagte selbst nicht belasten muss und auch nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten. Ich persönlich versehe nicht, warum das so ist, aber meine Meinung ist im Moment nicht gefragt.
Nun meine Frage: Im Strafprozess fragt der Vorsitzende den Beklagten nach dem Familienstand, nach Kindern, Beruf, Einkommen usw. und wird daraufhin vom Beklagten angeschwindelt. Ein Zeuge dieser Lügen, zb. Ein Gasthörer (sistierend anwesend) bekommt das mit und weiss es aber besser und könnte auch beweisen, dass der Angeklagte gelogen hat ? Er kann doch nicht zulassen, dass der Beklagte dem Richter einfach frech ins Gesicht lügt und das wars dann ! Wie ist die Rechtslage, angenommen, der Zeuge hielt sich während der Verhandlung zurück, möchte dies aber danach aufgreifen. Das Urteil wegen der zur verhandelnden Strafsache ist gefällt, die Akte geschlossen und im Archiv. Was kann der Zeuge tun, damit die Wahrheit doch noch eine Chance hat, dass der gelogene Sachverhalt richtiggestellt wird ? (Es hängen von der Aufdeckung weitreichendere Konsequenzen ab, nicht nur für den Beklagten, sondern auch für Dritte)
LG Phönix
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 13:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ich dachte immer: Schweigen darf man (wenn man ein Zeugnisverweigerungsrecht hat), lügen aber in keinem Fall.
Also Klappe halten oder Wahrheit schwätzen.
_________________
Geist ist Geil!
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Phönix3
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Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Wenn das Urteil letztlich auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruht (also wohl anders ausgefallen wäre, wenn keine falschen Angaben gemacht worden wären), dürfte doch, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, zunächst eine Berufung der Staatsanwaltschaft in Betracht kommen (§§ 312 ff. StPO). .

?? Wie soll den ein sistierender Zeuge bei einem Strafprozess "Berufung einlegen" können ? Er ist doch Unbeteiligter gewesen. Das geht doch wohl nicht, dieser ist doch nicht involviert...war nur zufällig dort und kennt zufällig die Wahrheit und könnte lediglich die Lüge des Angeklagten beweiserbringen. Leider ist meine Frage damit noch nicht beantwortet. Also nochmal: Angenommen der Angeklagte hat geschwindelt bei seinen persönlichen Verhältnissen und es würde eine Straftat vorliegen, WEIL der Schwindel nicht nur ihn schützt, sondern eine andere Instanz massiv schädigt (Keine Person, ich sage Instanz, Behörde...)WAS KANN DER HÖRZEUGE (Prozessgast) ALSO UNTERNEHMEN, wenn das Verfahren wegen yxz bereits erledigt ist, die Akte im Archiv liegt ? Soll der Zeuge jetzt zur STA und Anzeige machen und wie würde der Vorwurf konkret lauten? Falschaussage beim Prozess Aktenzeichen soundso ?
LG Phönix
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Phönix3
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Ich empfehle, meinen ursprünglichen Beitrag noch einmal zu lesen. Es gibt da wohl blockative Elemente in der Antwortfindung.

Auch ist die Frage, warum ein Zeuge der Verhandlung so etwas tun sollte in keiner Weise relevant für eine Antwort und völlig unsachlich an dieser Stelle. Es gibt genügend Gründe, warum jemand an der Wahrheit Interesse hat und als Mitwisser Lügner nicht decken will !

Die Fragestellung war eigentlich klar. Ich hoffe, es kommt noch etwas Sachdienliches.

LG Phönix
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Phönix3
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 20:14    Titel: Antworten mit Zitat

Es geht weder um Urteile, noch um zivilrechtliche Ansprüche. Ich habe meine Frage gestellt. Die Frage ist eindeutig und klar. Ich werde jetzt nicht mehr antworten auf Sachverhalte, die hier in mir unverständlicher Wart und Weise hineininterpretiert werden.
uin letzter Versuch, mich verständlich zu machen:
Prozess in Strafsache XYZ erledigt, Beklagter hat bei persönlichen Verhältnissen die Unwahrheit gesagt. Eine Aufdeckung hätte WEIT-reichende Kosequenzen, auch für Behörden !
WAS kann Zeuge (Zuhörer, sisiterend!!!, also ein UNBETEILIGTER !!! ) tun, um das anzuzeigen und ist hier überhaupt eine Rechtsgrundlage gegeben ?
Denn der Fall ist per se ad akta gelegt ! Zeuge ist nicht unmittelbar Betroffener ! Alles klar ?
Wenn jemand meine Frage verstanden hat, bin ich für Antworten dankbar.

LG Phönix
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 20:24    Titel: Antworten mit Zitat

Phönix3 hat folgendes geschrieben::
WAS kann Zeuge (Zuhörer, sisiterend!!!, also ein UNBETEILIGTER !!! ) tun, um das anzuzeigen und ist hier überhaupt eine Rechtsgrundlage gegeben ?


Diese Frage hat Beitragschreiber doch nun wirklich beantwortet:
Zitat:
Der "Zeuge" hätte sich doch direkt an die Staatsanwaltschaft wenden können und sie über die Schwindelei aufklären. Dann kann die Staatsanwaltschaft prüfen, ob sie deswegen Berufung einlegen will.

Die Frage, ob es strafbar ist, wenn ein Angeklagter (Angeklagter, nicht Beklagter, wir sind hier schliesslich im Strafrecht) luegt, hat Beitragsschreiber auch beantwortet.

Jetzt ist es an dir, weitere Fragen zu formulieren - so du denn welche hast - statt hier persoenlich zu werden.

Letzter Punkt: was ist eigentlich "blockativ", der Duden kennt solch ein Wort nicht.
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Phönix3
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Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 20:36    Titel: Antworten mit Zitat

"blockativ" ist meine eigene Kreation Smilie kommt von "abblocken".... man verzeihe mir diese Stilblüte, war wohl zu "plakativ" von mir.

Zurück zur Frage: Ich wollte nicht persönlich werden, ich habe mich nur geärgert, daß meine einfach Frage nicht verstanden wurde.

Im übrigen interessiert es die STA nicht in meinem Beispielfall. da noch andere Verfahren laufen und weill, wie gesagt ein Beklagter lügen darf. Das ist bei Gericht nichts Ungewöhnliches. In der Realität sieht halt manches anders aus und manches wird nicht als schweres Vergehen erachtet.

Vermutlich wird dem Zeugen nur übrig bleiben, eine gewisse Zeit zu warten, bis lfd. Verfahren abgeschlossen sind und den Fall später aufzuklären bzw. zur Anzeige zu bringen bei der STA. Könnte aber ein Problem dennoch werden, weil dann 3 Monate um sind..... (Anzeigefrist)

LG Phönix
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 22:32    Titel: Antworten mit Zitat

Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Die Frage ist eindeutig und klar.
Ich habe den Eindruck, mit dieser Meinung stehen Sie ziemlich allein da.

Phönix3 hat folgendes geschrieben::
WAS kann Zeuge (Zuhörer, sisiterend!!!
Könnten Sie mir erklären, was das ist?
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Phönix3
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Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 01:08    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
(Zuhörer, sisiterend!!![Könnten Sie mir erklären, was das ist?

Schreibfehler von mir ! Es muss natürlich "sistierend" heissen ! Sistierend anwesend heisst also "schweigend, zuhörend, ruhend.....". Da ich mir schon dachte, daß das möglicherweise niemand versteht (obwohl der Begriff durchaus üblich ist, vor allem in der Sc hweiz) habe ich extra noch "Zuhörer" geschrieben. Ich werde künftig weniger Worte machen, um MIssverständnisse von vornherein nicht zu provozieren. Und, ich habe meine Frage im Freundeskreis diskutiert. Sie war (eigentlich) eindeutig und klar gestellt und habe auch schon entsprechende Antwort bekommen. Bleibt allerdings noch die Frage
a) wenn die STA einer Anzeige nicht nachgeht, weil bereits andere Verfahren, die ein höheres Strafmass erwarten lassen und man b) bis zu 3 Monaten nach Kenntnis einer Straftat überhaupt anzeigen kann, wird es zeitlich knapp. Denn, wenn nach 3 Monaten die anderen Verfahren immer noch laufen, könnte man wohl nicht mehr anzeigen (?) oder gibt es da Ausnahmen ? Wie ist die Rechtslage ?

LG Phönix
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Dummerchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 01:30    Titel: Antworten mit Zitat

Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Biber hat folgendes geschrieben::
(Zuhörer, sisiterend!!![Könnten Sie mir erklären, was das ist?

Schreibfehler von mir ! Es muss natürlich "sistierend" heissen ! Sistierend anwesend heisst also "schweigend, zuhörend, ruhend.....". Da ich mir schon dachte, daß das möglicherweise niemand versteht (obwohl der Begriff durchaus üblich ist, vor allem in der Sc hweiz) habe ich extra noch "Zuhörer" geschrieben.


Den Begriff gibt es auch in Deutschland. Da er sich aber vom lateinischen sistere ableitet, bedeutet er "anhalten" oder "unterbrechen", im juristischen Sprachgebrauch insbesondere ein Verfahren unterbrechen.

Zitat:
b) bis zu 3 Monaten nach Kenntnis einer Straftat überhaupt anzeigen kann, wird es zeitlich knapp. Denn, wenn nach 3 Monaten die anderen Verfahren immer noch laufen, könnte man wohl nicht mehr anzeigen (?) oder gibt es da Ausnahmen ? Wie ist die Rechtslage ?


Liest du eigentlich die Antworten, die du bekommst?
Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Für Anzeigen gibt es keine 3-Monats-Frist.
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Phönix3
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Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 02:34    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Dummerchen für die Belehrung (sistierend). Das mit der 3-Monatsfrist ist eine Strafantragsfrist. Wenn die StA das öffentl. Interesse an der Strafverfolgung bejaht, kann die Tat bis zur Verjährung verfolgt werden. Das sind in diesem Fall mindestens 5 Jahre. Das stimmt doch, nicht wahr ? Dann wäre auf jeden Fall eine Frist gegeben. Man kann slo nicht beliebig lange anzeigen nach "Kenntnisnahme" einer Straftat gem. StGB. Allerdings beginnt die Frist neu zu laufen, wenn "neue Erkenntnisse" vorliegen. Dies ist aber in meinem Beispielfall nicht der Fall. Und zu Deiner Frage, ob ich die Antworten hier eigentlich lese: "Ja " Eiin "Ja" heisst aber noch lange nicht, dass ich Antworten auch immer ver-stehe. Und weil ich so begriffsstutzig bin manchmal, versuche ich mich hier schlauer zu machen, was wohl der Sinn und Zweck ist, hier zu schreiben, hoffe ich doch. Allerdings bekenne ich mich mich schuldig, wenn ich Dinge behaupte, die nicht stimmen. Das ist in der Tat ein sehr verwerfliches Verhalten von mir Verlegen ich gelobe Besserung Winken
LG Phönix
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Phönix3
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Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Für "diesen Fall" lässt sich das nicht beantworten, weil Sie gar nicht mitgeteilt haben, um welche Straftat es "in diesem Fall" geht. Auch ist nicht klar, weshalb der "Zeuge" in Bezug auf die unbekannte Tat Antragsberechtigter sein soll..

Ich habe in meinem ursprünglichen Beitrag schon gesagt, ein Angeklagter hat falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht. Ein Hörzeuge (Gast der Verhandlung und nicht involviert) hat das gehört und kann diese Angaben widerlegen. Dies tat er aber nicht gleich in der Verhandlung. Dieser Zeuge kann auch beweisen, dass der Angeklagte gelogen hat. Der Grund,w eshalb die Verhandlung überhaupt war ist ein xyz-Grund und spielt im Beispiel keine Rolle. Die Akte ist geschlossen, das Urteil gesprochen.
So und jetzt kommt vielleicht der " finale Rettungsschluss" für mich Winken : Eben um die Antragsberechtigung, um die Art und Weise, was dieser Zeuge JETZT, also danach unternehmen kann, darum geht es ! Denn anzeigen kann er nicht, weil nicht verfolgt wird, da noch andere Verfahren laufen (Der Angeklagte nehmen wir mal an, ist ein notorischer Betrüger und hat noch einen Haufen Verfahren an der Backe, die ein höheres Strafmass erwarten lassen).
Was kann der Hörzeuge also tun (und bitte, keine weiteren Fagen, warum dieser sich da einmischt. Dies steht nicht zur Debatte. Er liebt einfach die Wahrheit, das muss reichen und ärgert sich, wenn Richter angeschwindelt werden.) Soll er also doch warten, bis einige Verfahren abgeschlossen sind, um eine Anzeige zu machen, die dann grosse Chancen auf Verfolgung hat ? Oder kann er darauf "bestehen", dass der Sache SOFORT nachgegangen wird ?
Wäre wirklich für eine hilfreiche Antwort dankbar.
LG Phönix
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Phönix3
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Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 00:14    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, aber ich kommentiere das nicht mehr ausführlicher weiter. Ich kann schreiben, was ich will, es wird verdreht und nicht verstanden. Ich gebe auf. Der Zeuge der Straftat wird zu einem späteren Zeitpunkt Anzeige erstatten, wie es sich gehört. Er macht sich sonst der Mitwisserschaft schuldig. Wie gesagt "weitreichende Konsequenzen". Es geht nicht nur um die Wahrheitsliebe eines Bürgers. Aber ich wiederhole mich nur ungern.
Gruss Phönix
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 01:01    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Ich gebe an dieser Stelle wegen Informationsresistenz des Threaderstellers auf.


Ich gebe an dieser Stelle eine Runde Schmerztablette fuer all diejenigen aus, die wiederholt auf Tischkanten gebissen, mit dem Kopf vor die Wand gehaemmert oder einfach auch nur *headdesk* gemacht haben.
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