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Steuernachzahlung bei Erbschaft?

 
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Wanda
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 90
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 14:16    Titel: Steuernachzahlung bei Erbschaft? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe doch sicher Recht, wenn ich annehme, dass das Finanzamt im Fall einer Erbschaft prüft, ob der Verstorbene sein Vermögen ordentlich versteuert hat.
Hätte er das nicht getan, müsste doch der Erbe Steuern nachzahlen, was das Finanzamt freut und natürlich korrekt ist.

Liebe Grüße und vielen Dank
Wanda
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Heide
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 737

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 16:58    Titel: Re: Steuernachzahlung bei Erbschaft? Antworten mit Zitat

Das ist im Ergebnis ( meist) richtig, aber der Gedanke ist falsch:
Das Erbe mindert sich um die nachzuzahlenden Steuern.
Z.B. Erbe 1000 € abzügl. Steuernachzahlung 100 €. Dann unterliegen 900€ der ErbSt.
_________________
Gruß
Heide
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Wanda
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 90
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 19:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, so ist es wohl. Alles klar, Danke! Wenn ich Finanzamt wäre, würde ich den Verstorbenen auch überprüfen.

Erbschaftssteuer wird der Erbe nicht zahlen müssen. Aber er traut seinem Vater zu, dass er nicht so korrekt mit den Angaben beim Finanzamt war, und er befürchtet eine höhere Minderung seiner Erbschaft. Er hätte sicher besser auf seinen Vater aufpassen sollen.

Liebe Grüße
Wanda
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Heide
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 737

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 22:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hinzu kommt, das der Erbe u.U. nach § 153 AO verpflichtet ist, eine Richtigstellung der Bescheide in die Wege zu leiten.
Er sollte umgehend fachkundigen Rat einholen!
_________________
Gruß
Heide
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bavarian tax collector
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
Beiträge: 655
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 15:49    Titel: Antworten mit Zitat

Solange es im Rahmen der ErbSt nicht zu Unstimmigkeiten kommt (z.B. hohe Bankguthaben, aber keine Einkünfte aus KapVerm), besteht für das FA kein Anlass für eine Prüfung bereits abgegebener Jahre!

taxpert
_________________
Your friendly bavarian tax collector

Motto: "Das Leben ist zum Lachen da, drum nehm' ich Psychopharmaka!" Die Ärzte: "Jazz ist anders"

"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
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Heide
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 737

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 05:32    Titel: Antworten mit Zitat

@bavarian tax
Die Verpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers zur Berichtigung/ Erstellung von Steuererklärungen hat doch nichts mit der Möglichkeit einer Prüfung zu tun.
Mit den Augen rollen
_________________
Gruß
Heide
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Wanda
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 90
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 14:06    Titel: Antworten mit Zitat

Er wird sich beim Finanzamt melden, damit alles seine Richtigkeit hat, und die möglicherweise nicht gezahlten Beträge nachzahlen.

Er erzählt mir: Sein Vater war Rentner, der wegen seiner kleineren Rente gar keine Steuern bezahlen musste. Er hatte noch sogenannte Tafelpapiere, mit deren Zinsscheine man die Zinsen jährlich bar abholen konnte, und da er einen Freund in Luxemburg hatte, keimte im Sohn so eine gewisse Befürchtung auf. Tafelpapiere, so lerne ich, brauchten (früher?) nicht ins Depot. Zinsen gab es bar.
Er hat bisher keinerlei Steuerbelege gefunden. Sein Vater hat ihn immer gefoppt, sodass er nie wusste, was Dichtung und Wahrheit ist.

Falls der alte Herr die Steuern nicht bezahlt hat, dann geschieht doch sicher Folgendes:
Das Finanzamt stellt die Summen der jährlichen Zinsausschüttungen zusammen und fordert die Steuern für x Jahre nach.

Frage: Für wieviel Jahre kann das Finanzamt die Steuern nachfordern, wenn es denn tatsächlich so gewesen ist.

Grüße
Wanda
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

Wanda hat folgendes geschrieben::
Frage: Für wieviel Jahre kann das Finanzamt die Steuern nachfordern, wenn es denn tatsächlich so gewesen ist.


"Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist." § 169 Abs. 2 S 2 AO --> http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__169.html

Der Beginn der Verjährung findet sich in § 170 AO --> http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__170.html
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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Wanda
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 90
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 07:17    Titel: Antworten mit Zitat

Gut, nun kann er anfangen zu rechnen oder besser gleich das Finanzamt dies tun lassen.
Jedenfalls wird das Finanzamt auch wissen, ob das Geld wirklich nicht versteuert wurde oder ob der Herr Papa seinen Sohn auf den Arm genommen hat.

Das jährliche Zinseinkommen lag wohl bei 2500 bis 3000 €. Hätte der Herr Papa bei einer Rente von 1200 € überhaupt Steuern zahlen müssen?

Nette Grüße
Wanda
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Redfox
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 09:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hier findet man einen Abgabenrechner, mit dem man zumindest überschlägige Berechnungen anstellen kann. --> https://www.abgabenrechner.de/
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無爲 / 无为
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Wanda
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 90
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe die Tabellen bemüht und denke, dass der Vater sowieso keine Steuern hätte bezahlen müssen. Die Rente war steuerfrei und die Zinsen abzüglich Sparerfreibetrag
waren zu niedrig. Dann muss der Sohn sich doch auch wegen einer Nachzahlung keine Sorgen machen.

Grüße
Wanda
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